Steigerung der Wirksamkeit von Verweisen bei Jugendlichen
- ShortId
-
09.3783
- Id
-
20093783
- Updated
-
28.07.2023 10:09
- Language
-
de
- Title
-
Steigerung der Wirksamkeit von Verweisen bei Jugendlichen
- AdditionalIndexing
-
12;junger Mensch;Jugendkriminalität;Strafe;Jugendstrafrecht;Ersatzstrafe;Strafregister;Gewalt
- 1
-
- L05K0107010204, junger Mensch
- L03K050101, Strafe
- L04K05010104, Ersatzstrafe
- L04K05010203, Jugendstrafrecht
- L04K05010113, Strafregister
- L04K01010207, Gewalt
- L05K0101020801, Jugendkriminalität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Aus der Formulierung Artikel 22 des Jugendstrafgesetzes (JStG) könnte zwar geschlossen werden, dass der Verweis unabhängig von der Schwere des Delikts in allen Fällen anzuwenden ist, in denen eine günstige Prognose gegeben ist. Tatsächlich kommt der Verweis, wie sich aus dem Gesetzesaufbau ergibt, als leichteste Strafart nur für weniger schwere Straftaten in Betracht. Der Verweis ist auch als Reaktion auf Straftaten zulässig, die zwar objektiv betrachtet nicht sehr geringfügig sind, die aber unter Würdigung der gesamten Umstände gleichwohl nicht als schwer zu bezeichnen sind (BBl 1999 2245, BGE 94 IV 56). Insofern teilt der Bundesrat die Auffassung der Interpellantin, dass die Erteilung eines Verweises beispielsweise für eine Vergewaltigung oder ein Tötungsdelikt nicht angebracht ist.</p><p>2. Nach Ansicht des Bundesrats ist es nicht zweckmässig, im Wiederholungsfall zwingend eine härtere Strafe als den Verweis vorzusehen. Eine solche Vorschrift würde das Ermessen der urteilenden Behörde zu stark einschränken. Es ist nicht einzusehen, weshalb beispielsweise ein Jugendlicher, der als 12-Jähriger und als 17-Jähriger jeweils ein geringfügiges Vermögensdelikt begeht, bei der zweiten Tat zwingend mit einer strengeren Sanktion bestraft werden muss. Immerhin sieht Artikel 22 Absatz 2 JStG vor, dass die urteilende Behörde für das ursprüngliche Delikt eine andere Strafe verhängen kann, wenn der Jugendliche die Probezeit nicht besteht oder die Weisungen nicht befolgt.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es weiterhin dem Ermessen der urteilenden Behörde überlassen werden sollte, ob sie die Anordnung einer Probezeit als notwendig erachtet oder nicht. Erachtet es die Behörde als notwendig, die Warnfunktion des Verweises zu konkretisieren und dem Jugendlichen zu signalisieren, dass sein weiteres Verhalten entscheidend ist, so wird sie mit dem Verweis regelmässig eine Probezeit verbinden.</p><p>4. Zweck des Strafregistereintrags ist es primär, den Justizbehörden Informationen über gefährliche Straftäter zur Verfügung zu stellen. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass Verurteilungen von Jugendlichen nur aufzunehmen sind, wenn diese zu einem Freiheitsentzug oder zu einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung verurteilt worden sind (Art. 366 Abs. 3 StGB). Mit dieser Zurückhaltung soll verhindert werden, dass die Resozialisierung der Jugendlichen durch einen mehrere Jahre bestehenden Eintrag und dessen stigmatisierende Wirkung erschwert wird. Der Eintrag dieser Urteile wurde als genügende Information erachtet für den Fall einer späteren Verurteilung als Erwachsener.</p><p>5. Aus den obengenannten Gründen erachtet es der Bundesrat nicht als notwendig, die entsprechenden Gesetzesänderungen vorzubereiten.</p><p>6. Statistiken zu Jugendstrafurteilen werden durch das Bundesamt für Statistik veröffentlicht. Gemäss diesen Angaben wurden im Jahre 2008 3478 Verweise (bei insgesamt 15 674 verhängten Sanktionen resp. 14 632 gefällten Urteilen) erteilt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Wirksamkeit von schriftlichen Verweisen (Art. 22 JStG) als Strafe ist umstritten. Die Erteilung eines Verweises an einen jugendlichen Straftäter hat eine wesentlich mildere Wirkung als die Verpflichtung zu einer persönlichen Leistung oder die Bestrafung mit Freiheitsentzug. Viele jugendliche Straftäter lassen sich von der "förmlichen Missbilligung" ihrer Tat wenig bis gar nicht beeindrucken, wie verschiedene Fälle von jungen Wiederholungstätern in den letzten Monaten zeigen. Im Gegenteil, darüber lachen die Jungen. Und das fördert die Rückfälligkeit.</p><p>Mit einfachen Massnahmen - etwa der Anordnung einer obligatorischen Probezeit für alle Verweise - könnte dieser Strafmassnahme mehr Nachachtung verschafft werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass die Erteilung eines Verweises nur für Vergehen bzw. kleine Delikte angebracht ist, während ein Verweis als Strafe für schwere Delikte (Vergewaltigungen, Körperverletzungen, Tötungen ...) generell als zu mild erscheint und entsprechend ausgeschlossen werden müsste?</p><p>2. Ist er auch der Meinung, dass ein Verweis nur einmal (bei einer Ersttat) als Strafe verhängt werden darf und danach (bei Wiederholungstaten) zwingend eine härtere Strafe zu erteilen ist?</p><p>3. Würde die zwingende Anordnung einer Probezeit bei einem Verweis demselben mehr Nachdruck verschaffen?</p><p>4. Sollten Verurteilungen zu einem Verweis nicht auch im Strafregisterauszug aufgeführt werden, um Abschreckung zu erzielen? </p><p>5. Ist er bereit, die entsprechenden Gesetzesänderungen vorzubereiten? </p><p>6. Gibt es Statistiken zu den erteilten Verweisen im Jugendstrafrecht?</p>
- Steigerung der Wirksamkeit von Verweisen bei Jugendlichen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Aus der Formulierung Artikel 22 des Jugendstrafgesetzes (JStG) könnte zwar geschlossen werden, dass der Verweis unabhängig von der Schwere des Delikts in allen Fällen anzuwenden ist, in denen eine günstige Prognose gegeben ist. Tatsächlich kommt der Verweis, wie sich aus dem Gesetzesaufbau ergibt, als leichteste Strafart nur für weniger schwere Straftaten in Betracht. Der Verweis ist auch als Reaktion auf Straftaten zulässig, die zwar objektiv betrachtet nicht sehr geringfügig sind, die aber unter Würdigung der gesamten Umstände gleichwohl nicht als schwer zu bezeichnen sind (BBl 1999 2245, BGE 94 IV 56). Insofern teilt der Bundesrat die Auffassung der Interpellantin, dass die Erteilung eines Verweises beispielsweise für eine Vergewaltigung oder ein Tötungsdelikt nicht angebracht ist.</p><p>2. Nach Ansicht des Bundesrats ist es nicht zweckmässig, im Wiederholungsfall zwingend eine härtere Strafe als den Verweis vorzusehen. Eine solche Vorschrift würde das Ermessen der urteilenden Behörde zu stark einschränken. Es ist nicht einzusehen, weshalb beispielsweise ein Jugendlicher, der als 12-Jähriger und als 17-Jähriger jeweils ein geringfügiges Vermögensdelikt begeht, bei der zweiten Tat zwingend mit einer strengeren Sanktion bestraft werden muss. Immerhin sieht Artikel 22 Absatz 2 JStG vor, dass die urteilende Behörde für das ursprüngliche Delikt eine andere Strafe verhängen kann, wenn der Jugendliche die Probezeit nicht besteht oder die Weisungen nicht befolgt.</p><p>3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es weiterhin dem Ermessen der urteilenden Behörde überlassen werden sollte, ob sie die Anordnung einer Probezeit als notwendig erachtet oder nicht. Erachtet es die Behörde als notwendig, die Warnfunktion des Verweises zu konkretisieren und dem Jugendlichen zu signalisieren, dass sein weiteres Verhalten entscheidend ist, so wird sie mit dem Verweis regelmässig eine Probezeit verbinden.</p><p>4. Zweck des Strafregistereintrags ist es primär, den Justizbehörden Informationen über gefährliche Straftäter zur Verfügung zu stellen. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass Verurteilungen von Jugendlichen nur aufzunehmen sind, wenn diese zu einem Freiheitsentzug oder zu einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung verurteilt worden sind (Art. 366 Abs. 3 StGB). Mit dieser Zurückhaltung soll verhindert werden, dass die Resozialisierung der Jugendlichen durch einen mehrere Jahre bestehenden Eintrag und dessen stigmatisierende Wirkung erschwert wird. Der Eintrag dieser Urteile wurde als genügende Information erachtet für den Fall einer späteren Verurteilung als Erwachsener.</p><p>5. Aus den obengenannten Gründen erachtet es der Bundesrat nicht als notwendig, die entsprechenden Gesetzesänderungen vorzubereiten.</p><p>6. Statistiken zu Jugendstrafurteilen werden durch das Bundesamt für Statistik veröffentlicht. Gemäss diesen Angaben wurden im Jahre 2008 3478 Verweise (bei insgesamt 15 674 verhängten Sanktionen resp. 14 632 gefällten Urteilen) erteilt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Wirksamkeit von schriftlichen Verweisen (Art. 22 JStG) als Strafe ist umstritten. Die Erteilung eines Verweises an einen jugendlichen Straftäter hat eine wesentlich mildere Wirkung als die Verpflichtung zu einer persönlichen Leistung oder die Bestrafung mit Freiheitsentzug. Viele jugendliche Straftäter lassen sich von der "förmlichen Missbilligung" ihrer Tat wenig bis gar nicht beeindrucken, wie verschiedene Fälle von jungen Wiederholungstätern in den letzten Monaten zeigen. Im Gegenteil, darüber lachen die Jungen. Und das fördert die Rückfälligkeit.</p><p>Mit einfachen Massnahmen - etwa der Anordnung einer obligatorischen Probezeit für alle Verweise - könnte dieser Strafmassnahme mehr Nachachtung verschafft werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass die Erteilung eines Verweises nur für Vergehen bzw. kleine Delikte angebracht ist, während ein Verweis als Strafe für schwere Delikte (Vergewaltigungen, Körperverletzungen, Tötungen ...) generell als zu mild erscheint und entsprechend ausgeschlossen werden müsste?</p><p>2. Ist er auch der Meinung, dass ein Verweis nur einmal (bei einer Ersttat) als Strafe verhängt werden darf und danach (bei Wiederholungstaten) zwingend eine härtere Strafe zu erteilen ist?</p><p>3. Würde die zwingende Anordnung einer Probezeit bei einem Verweis demselben mehr Nachdruck verschaffen?</p><p>4. Sollten Verurteilungen zu einem Verweis nicht auch im Strafregisterauszug aufgeführt werden, um Abschreckung zu erzielen? </p><p>5. Ist er bereit, die entsprechenden Gesetzesänderungen vorzubereiten? </p><p>6. Gibt es Statistiken zu den erteilten Verweisen im Jugendstrafrecht?</p>
- Steigerung der Wirksamkeit von Verweisen bei Jugendlichen
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