RTVG. Konzessionserteilung wieder durch den Gesamtbundesrat
- ShortId
-
09.3791
- Id
-
20093791
- Updated
-
28.07.2023 08:38
- Language
-
de
- Title
-
RTVG. Konzessionserteilung wieder durch den Gesamtbundesrat
- AdditionalIndexing
-
34;Fernsehen;Bewilligung;Massenmedium;Kompetenzregelung;Radio;UVEK;Sendekonzession;Gesetz
- 1
-
- L05K1202050110, Sendekonzession
- L05K1202050101, Fernsehen
- L05K1202050103, Radio
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L05K0806010102, Bewilligung
- L04K12020501, Massenmedium
- L05K0503010102, Gesetz
- L03K080407, UVEK
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss neuem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) liegt die Erteilung von Konzessionen für private Radio- und Fernsehstationen in der Kompetenz des UVEK und nicht des Bundesrates. Im laufenden Konzessionierungsverfahren hat das Departement im Alleingang in mehreren Gebieten Lösungen bevorzugt, die entweder vom Markt korrigiert wurden (in Basel und Genf) oder zu Gerichtsverfahren führten (in Zürich, Aargau, St. Gallen und Graubünden). In Zürich muss nun sogar ein wirtschaftlich erfolgreiches Radio schliessen. Solche Entscheide stehen in Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, welcher im RTVG neben der SRG auch die Voraussetzungen für eine leistungsfähige Branche von privaten Radio- und Fernsehstationen schaffen wollte. </p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid ausdrücklich bemängelt, dass das UVEK die mit 20 Prozent eingesetzte Verbreitung im Selektionsverfahren ausgerechnet in der Region Zürich nicht bewertet und dies den Parteien nicht angemessen kommuniziert habe. Ausserdem rügte das Bundesverwaltungsgericht, dass in der Verfügung des UVEK fehlerhafte Annahmen gemacht wurden und deshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Es ist unwahrscheinlich, dass es zu solch mangelhaften Lösungen kommt, wenn der Bundesrat einem Konzessionsentscheid zustimmen muss.</p><p>Im Interesse der Umsetzung des Willens des Gesetzgebers sind die Bestimmungen im RTVG so zu verdeutlichen, dass Konzessionsentscheide nicht mehr durch das UVEK, sondern durch den Bundesrat gefällt werden. Da jederzeit wieder Konzessionsentscheide anstehen können, darf mit dieser Revision nicht bis zu einer Gesamtrevision des RTVG zugewartet werden.</p>
- <p>Das Parlament hat in seinen Beratungen zum Radio- und Fernsehgesetz vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) der Frage der Kompetenz zur Konzessionserteilung sehr viel Aufmerksamkeit gewidmet. Es hat dann in Abweichung von der bundesrätlichen Botschaft entschieden, keine unabhängige Kommission einzusetzen, sondern diese Kompetenz dem Departement zu erteilen. </p><p>Das Radio- und Fernsehgesetz von 1991 erteilte zwar dem Bundesrat die Kompetenz, Konzessionen zu erteilen, sah aber zugleich eine Möglichkeit zur Delegation vor. In diesem Rahmen wurde die Zuständigkeit, regionale und lokale Konzessionen zu erteilen, ans Departement delegiert. Auch nach altem Recht lag somit die Zuständigkeit zur Erteilung der hier infrage stehenden Konzessionen beim Departement. Das neue Recht hat daran nichts geändert.</p><p>Die Motionärin stützt ihr Begehren im Wesentlichen auf einen kürzlich ergangenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Das Gericht hat in diesem Entscheid die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen, die Konzessionierung des Departements bestätigt und ist zum Schluss gekommen, die Prüfung der eingereichten Konzessionsgesuche sei rechtmässig nach den vom Gesetzgeber festgelegten Leitlinien erfolgt. Bemängelt wurde einzig, in zwei untergeordneten Punkten sei die Begründung zu wenig präzis gewesen, was aber ohne Auswirkungen auf das Konzessionierungsverfahren geblieben ist, sondern nur Folgen für die Kostenverteilung hatte. Daraus kann keine Notwendigkeit abgeleitet werden, nach fast zwanzig Jahren die Zuständigkeitsordnung zu ändern.</p><p>Verfahrensrechtlich wäre die von der Motionärin angestrebte Regelung zudem mit einem gravierenden Mangel versehen: Würde die Kompetenz zur Erteilung einer Konzession an den Bundesrat übergehen, wäre ein Rechtsweg praktisch ausgeschlossen (Art. 189 Abs. 4 BV). Dies stünde in klarem Widerspruch zum vormals vom Gesetzgeber geäusserten Willen, den unterlegenen Konzessionsbewerbern einen Rechtsweg zu garantieren. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass das heutige System mit der Möglichkeit der richterlichen Überprüfung die vom Gesetzgeber geforderte Erfüllung des Leistungsauftrages gewährleistet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung von Artikel 45 RTVG und den damit zusammenhängenden Bestimmungen vorzubereiten, sodass Konzessionen an Radio- und Fernsehstationen wieder durch den Bundesrat und nicht nur durch ein einzelnes Departement erteilt werden.</p>
- RTVG. Konzessionserteilung wieder durch den Gesamtbundesrat
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss neuem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) liegt die Erteilung von Konzessionen für private Radio- und Fernsehstationen in der Kompetenz des UVEK und nicht des Bundesrates. Im laufenden Konzessionierungsverfahren hat das Departement im Alleingang in mehreren Gebieten Lösungen bevorzugt, die entweder vom Markt korrigiert wurden (in Basel und Genf) oder zu Gerichtsverfahren führten (in Zürich, Aargau, St. Gallen und Graubünden). In Zürich muss nun sogar ein wirtschaftlich erfolgreiches Radio schliessen. Solche Entscheide stehen in Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, welcher im RTVG neben der SRG auch die Voraussetzungen für eine leistungsfähige Branche von privaten Radio- und Fernsehstationen schaffen wollte. </p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid ausdrücklich bemängelt, dass das UVEK die mit 20 Prozent eingesetzte Verbreitung im Selektionsverfahren ausgerechnet in der Region Zürich nicht bewertet und dies den Parteien nicht angemessen kommuniziert habe. Ausserdem rügte das Bundesverwaltungsgericht, dass in der Verfügung des UVEK fehlerhafte Annahmen gemacht wurden und deshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Es ist unwahrscheinlich, dass es zu solch mangelhaften Lösungen kommt, wenn der Bundesrat einem Konzessionsentscheid zustimmen muss.</p><p>Im Interesse der Umsetzung des Willens des Gesetzgebers sind die Bestimmungen im RTVG so zu verdeutlichen, dass Konzessionsentscheide nicht mehr durch das UVEK, sondern durch den Bundesrat gefällt werden. Da jederzeit wieder Konzessionsentscheide anstehen können, darf mit dieser Revision nicht bis zu einer Gesamtrevision des RTVG zugewartet werden.</p>
- <p>Das Parlament hat in seinen Beratungen zum Radio- und Fernsehgesetz vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) der Frage der Kompetenz zur Konzessionserteilung sehr viel Aufmerksamkeit gewidmet. Es hat dann in Abweichung von der bundesrätlichen Botschaft entschieden, keine unabhängige Kommission einzusetzen, sondern diese Kompetenz dem Departement zu erteilen. </p><p>Das Radio- und Fernsehgesetz von 1991 erteilte zwar dem Bundesrat die Kompetenz, Konzessionen zu erteilen, sah aber zugleich eine Möglichkeit zur Delegation vor. In diesem Rahmen wurde die Zuständigkeit, regionale und lokale Konzessionen zu erteilen, ans Departement delegiert. Auch nach altem Recht lag somit die Zuständigkeit zur Erteilung der hier infrage stehenden Konzessionen beim Departement. Das neue Recht hat daran nichts geändert.</p><p>Die Motionärin stützt ihr Begehren im Wesentlichen auf einen kürzlich ergangenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Das Gericht hat in diesem Entscheid die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen, die Konzessionierung des Departements bestätigt und ist zum Schluss gekommen, die Prüfung der eingereichten Konzessionsgesuche sei rechtmässig nach den vom Gesetzgeber festgelegten Leitlinien erfolgt. Bemängelt wurde einzig, in zwei untergeordneten Punkten sei die Begründung zu wenig präzis gewesen, was aber ohne Auswirkungen auf das Konzessionierungsverfahren geblieben ist, sondern nur Folgen für die Kostenverteilung hatte. Daraus kann keine Notwendigkeit abgeleitet werden, nach fast zwanzig Jahren die Zuständigkeitsordnung zu ändern.</p><p>Verfahrensrechtlich wäre die von der Motionärin angestrebte Regelung zudem mit einem gravierenden Mangel versehen: Würde die Kompetenz zur Erteilung einer Konzession an den Bundesrat übergehen, wäre ein Rechtsweg praktisch ausgeschlossen (Art. 189 Abs. 4 BV). Dies stünde in klarem Widerspruch zum vormals vom Gesetzgeber geäusserten Willen, den unterlegenen Konzessionsbewerbern einen Rechtsweg zu garantieren. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass das heutige System mit der Möglichkeit der richterlichen Überprüfung die vom Gesetzgeber geforderte Erfüllung des Leistungsauftrages gewährleistet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung von Artikel 45 RTVG und den damit zusammenhängenden Bestimmungen vorzubereiten, sodass Konzessionen an Radio- und Fernsehstationen wieder durch den Bundesrat und nicht nur durch ein einzelnes Departement erteilt werden.</p>
- RTVG. Konzessionserteilung wieder durch den Gesamtbundesrat
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