Schutz des geistigen Eigentums im Internet

ShortId
09.3802
Id
20093802
Updated
28.07.2023 09:24
Language
de
Title
Schutz des geistigen Eigentums im Internet
AdditionalIndexing
34;12;Bericht;geistiges Eigentum;Transparenz;Verlag;Urheberrecht;Zeitung;Internet
1
  • L03K160204, geistiges Eigentum
  • L05K1202020105, Internet
  • L04K16020403, Urheberrecht
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L05K1202031001, Verlag
  • L04K02021703, Zeitung
  • L03K020206, Bericht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im digitalen Zeitalter sind Inhalte im Netz jeweils nur durch einen Klick zugänglich und können mit "copy-paste" auch sofort auf Websites von Dritten kopiert werden. Dies gilt insbesondere für die attraktiven publizistischen Inhalte der Newsportale. Doch Urheberrechtsverletzungen im Internet sind in der Praxis rechtlich heute nur schwierig zu verfolgen. Es ist daher zu prüfen, welche griffigen und einfachen Massnahmen zur Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen auch im Internet geschaffen werden könnten. </p><p>Produzenten von Medienerzeugnissen im Internet, wie z. B. Newsportale, erbringen eigenständige und schutzwürdige Leistungen. Die Schaffung und Verbreitung von journalistischen Inhalten setzen dabei erhebliche und unterschiedlichste Investitionen voraus. Diese gehen weit über die eigentliche Schaffung und Abgeltung von urheberrechtlich geschützten Beiträgen hinaus. News-Aggregatoren und andere Dritte im Internet verwenden und verwerten diese Leistungen kostenlos weiter. Die von den Produzenten erbrachten wirtschaftlichen und publizistischen Leistungen sind abzugelten. Es ist daher zu prüfen und darzulegen, wie sich im Urheberrechtsgesetz ein Leistungsschutzrecht für Verleger und Ähnliche implementieren und umsetzen lässt, vergleichbar z. B. mit dem heute bereits bestehenden Recht für Tonträgerhersteller oder ausübende Künstler.</p><p>In dieselbe Richtung laufende Bestrebungen im deutschsprachigen Raum und auf EU-Ebene sind im Bericht zu berücksichtigen.</p>
  • <p>Mit der am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes (SR 231.1) hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass Werke der Literatur und Kunst auch im digitalen Umfeld geschützt sind. Die getroffene Lösung berücksichtigt dabei nicht nur die Vorgaben der beiden Wipo-Internetabkommen, sondern auch die EG-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.</p><p>Zeitgleich mit der Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes trat im Rahmen einer Änderung des Patentgesetzes eine ganze Reihe von Massnahmen zur Bekämpfung von Fälschung und Piraterie in Kraft, die eine entsprechende Anpassung aller Bereiche des geistigen Eigentums nach sich zogen. Durch diese Massnahmen wurde auch in der Rechtsdurchsetzung ein dem europäischen entsprechendes Schutzniveau erreicht.</p><p>Das schweizerische Recht erleichtert bereits heute eine Identifizierung von Webseitenbetreibern. Gestützt auf Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (SR 784.104) betreibt Switch ein öffentliches zentrales Register, das allen Interessierten einen Echtzeit-Zugang zu Angaben über die Inhaber von ".ch"- und ".li"-Domain-Namen gewährleistet. Entsprechende Angaben über andere Domain-Namen sind in vielen Fällen über die entsprechenden ausländischen Registerbetreiber ebenfalls zugänglich. Ausserdem sollen schweizerische Behörden künftig verlangen können, dass ein Inhaber eines ".ch"-Domain-Namens eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz angibt. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so soll sein Domain-Name widerrufen werden. Eine entsprechende Anpassung der genannten Verordnung befindet sich in Vorbereitung und soll auf Anfang 2010 in Kraft treten.</p><p>Die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Verleger wurde anlässlich der Totalrevision des Urheberrechts geprüft. Es wurde darauf verzichtet, weil die Verleger bereits durch Artikel 5 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241) über einen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz verfügen und weil man Mehrfachentschädigungen vermeiden wollte. Daran hat sich nichts geändert. In der Praxis lassen sich die Verleger zudem regelmässig die Urheberrechte abtreten. Ein Leistungsschutzrecht würde somit einzig eine zusätzliche Schicht von Rechten schaffen, ohne dass dafür ein Bedürfnis ausgewiesen ist. </p><p>Der Bundesrat sieht zurzeit keine Notwendigkeit, einen Bericht vorzulegen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Entwicklung des Internets weitere Anpassungen des Urheberrechts erforderlich machen wird. Er wird deshalb die Rechtsentwicklung auf regionaler und internationaler Ebene aufmerksam weiterverfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Ist er bereit, einen Bericht darüber vorzulegen, wie durch Anpassungen und Ergänzungen des Urheberrechtsgesetzes der Schutz des geistigen Eigentums im Internet besser gewährleistet werden kann?</p><p>2. Ist er bereit, in diesem Bericht insbesondere Massnahmen zu prüfen und aufzuzeigen, die es ermöglichen, dass das geltende Schweizer Recht zum Schutz der Urheber von Werken im Internet besser und einfacher geltend gemacht und durchgesetzt werden kann, beispielsweise durch die Einführung einer allgemeinen Identifikationspflicht für Websitebetreiber?</p><p>3. Ist er bereit, neben dem bestehenden Urheberrechtsschutz ein neu zu schaffendes Leistungsschutzrecht für Produzenten von Online-Newsangeboten (insbesondere Newsportale der Verleger) ins Urheberrechtsgesetz aufzunehmen?</p>
  • Schutz des geistigen Eigentums im Internet
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im digitalen Zeitalter sind Inhalte im Netz jeweils nur durch einen Klick zugänglich und können mit "copy-paste" auch sofort auf Websites von Dritten kopiert werden. Dies gilt insbesondere für die attraktiven publizistischen Inhalte der Newsportale. Doch Urheberrechtsverletzungen im Internet sind in der Praxis rechtlich heute nur schwierig zu verfolgen. Es ist daher zu prüfen, welche griffigen und einfachen Massnahmen zur Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen auch im Internet geschaffen werden könnten. </p><p>Produzenten von Medienerzeugnissen im Internet, wie z. B. Newsportale, erbringen eigenständige und schutzwürdige Leistungen. Die Schaffung und Verbreitung von journalistischen Inhalten setzen dabei erhebliche und unterschiedlichste Investitionen voraus. Diese gehen weit über die eigentliche Schaffung und Abgeltung von urheberrechtlich geschützten Beiträgen hinaus. News-Aggregatoren und andere Dritte im Internet verwenden und verwerten diese Leistungen kostenlos weiter. Die von den Produzenten erbrachten wirtschaftlichen und publizistischen Leistungen sind abzugelten. Es ist daher zu prüfen und darzulegen, wie sich im Urheberrechtsgesetz ein Leistungsschutzrecht für Verleger und Ähnliche implementieren und umsetzen lässt, vergleichbar z. B. mit dem heute bereits bestehenden Recht für Tonträgerhersteller oder ausübende Künstler.</p><p>In dieselbe Richtung laufende Bestrebungen im deutschsprachigen Raum und auf EU-Ebene sind im Bericht zu berücksichtigen.</p>
    • <p>Mit der am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes (SR 231.1) hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass Werke der Literatur und Kunst auch im digitalen Umfeld geschützt sind. Die getroffene Lösung berücksichtigt dabei nicht nur die Vorgaben der beiden Wipo-Internetabkommen, sondern auch die EG-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.</p><p>Zeitgleich mit der Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes trat im Rahmen einer Änderung des Patentgesetzes eine ganze Reihe von Massnahmen zur Bekämpfung von Fälschung und Piraterie in Kraft, die eine entsprechende Anpassung aller Bereiche des geistigen Eigentums nach sich zogen. Durch diese Massnahmen wurde auch in der Rechtsdurchsetzung ein dem europäischen entsprechendes Schutzniveau erreicht.</p><p>Das schweizerische Recht erleichtert bereits heute eine Identifizierung von Webseitenbetreibern. Gestützt auf Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (SR 784.104) betreibt Switch ein öffentliches zentrales Register, das allen Interessierten einen Echtzeit-Zugang zu Angaben über die Inhaber von ".ch"- und ".li"-Domain-Namen gewährleistet. Entsprechende Angaben über andere Domain-Namen sind in vielen Fällen über die entsprechenden ausländischen Registerbetreiber ebenfalls zugänglich. Ausserdem sollen schweizerische Behörden künftig verlangen können, dass ein Inhaber eines ".ch"-Domain-Namens eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz angibt. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so soll sein Domain-Name widerrufen werden. Eine entsprechende Anpassung der genannten Verordnung befindet sich in Vorbereitung und soll auf Anfang 2010 in Kraft treten.</p><p>Die Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Verleger wurde anlässlich der Totalrevision des Urheberrechts geprüft. Es wurde darauf verzichtet, weil die Verleger bereits durch Artikel 5 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241) über einen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz verfügen und weil man Mehrfachentschädigungen vermeiden wollte. Daran hat sich nichts geändert. In der Praxis lassen sich die Verleger zudem regelmässig die Urheberrechte abtreten. Ein Leistungsschutzrecht würde somit einzig eine zusätzliche Schicht von Rechten schaffen, ohne dass dafür ein Bedürfnis ausgewiesen ist. </p><p>Der Bundesrat sieht zurzeit keine Notwendigkeit, einen Bericht vorzulegen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Entwicklung des Internets weitere Anpassungen des Urheberrechts erforderlich machen wird. Er wird deshalb die Rechtsentwicklung auf regionaler und internationaler Ebene aufmerksam weiterverfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Ist er bereit, einen Bericht darüber vorzulegen, wie durch Anpassungen und Ergänzungen des Urheberrechtsgesetzes der Schutz des geistigen Eigentums im Internet besser gewährleistet werden kann?</p><p>2. Ist er bereit, in diesem Bericht insbesondere Massnahmen zu prüfen und aufzuzeigen, die es ermöglichen, dass das geltende Schweizer Recht zum Schutz der Urheber von Werken im Internet besser und einfacher geltend gemacht und durchgesetzt werden kann, beispielsweise durch die Einführung einer allgemeinen Identifikationspflicht für Websitebetreiber?</p><p>3. Ist er bereit, neben dem bestehenden Urheberrechtsschutz ein neu zu schaffendes Leistungsschutzrecht für Produzenten von Online-Newsangeboten (insbesondere Newsportale der Verleger) ins Urheberrechtsgesetz aufzunehmen?</p>
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