Ausweisungen ausländischer Personen auf dem Luftweg. Anwendung von Elektroschockpistolen

ShortId
09.3803
Id
20093803
Updated
14.11.2025 08:20
Language
de
Title
Ausweisungen ausländischer Personen auf dem Luftweg. Anwendung von Elektroschockpistolen
AdditionalIndexing
2811;Bewaffnung;Ausschaffung;Zwangsmassnahme;Polizei
1
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L05K0403030402, Zwangsmassnahme
  • L04K04030304, Polizei
  • L03K040204, Bewaffnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat sein während der Debatte im Parlament gemachtes Versprechen eingelöst und in Artikel 11 Absatz 4 der Zwangsanwendungsverordnung (ZAV) ein Verbot von Destabilisierungsgeräten (Taser) während Rückführungen auf dem Luftweg verankert. Dies freut mich sehr; ich befürchte jedoch, dass die relativ ungenaue Formulierung dieser Bestimmung Missbräuche ermöglicht. Der Begriff der "Rückführung auf dem Luftweg" könnte tatsächlich von gewissen kantonalen Polizeikräften dahingehend interpretiert werden, dass diese für sie erst beginnt, wenn die auszuschaffende Person das Flugzeug betritt. Die kantonale Ausweisungsbehörde könnte somit annehmen, dass die Anwendung von Destabilisierungsgeräten während der Zeit in Gewahrsam - zwischen Wohn- oder Haftort und dem Besteigen des Flugzeugs - gestattet ist; dies ist in meinen Augen inakzeptabel.</p>
  • <p>Seit dem 1. Januar 2009 regeln das Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, im Folgenden ZAG; SR 364) und die dazugehörende Ausführungsverordnung (im Folgenden ZAV) die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen einheitlich. Diese neue Gesetzgebung gilt für alle Bundesbehörden, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben polizeilichen Zwang anwenden müssen, für kantonale Polizeiorgane, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie auch für Private, die von Bund oder Kantonen für die Erfüllung der Aufgaben beigezogen werden. Namentlich gilt das ZAG für Rückführungen auf dem Luftweg oder beim Transport von Personen mit Freiheitsbeschränkungen. Es stellt sicher, dass körperliche Gewalt, Hilfsmittel und Waffen im Einzelfall angemessen und unter grösstmöglicher Wahrung der Integrität der betroffenen Personen eingesetzt werden. </p><p>In der parlamentarischen Behandlung des ZAG war insbesondere der Vorschlag umstritten, die Destabilisierungsgeräte (Elektroschockgeräte oder Taser) in die Liste der zulässigen Waffen aufzunehmen. Das Parlament hat beschlossen, die Destabilisierungsgeräte in die Liste der zulässigen Waffen aufzunehmen, jedoch mit dem Hinweis, dass für den Einsatz solcher Geräte dieselben strengen Voraussetzungen gelten wie für die Feuerwaffen. Ausserdem wurde das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verpflichtet, dem Parlament zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des ZAG einen Evaluationsbericht über die Destabilisierungsgeräte vorzulegen. Im Zuständigkeitsbereich des Bundes werden heute keine Destabilisierungsgeräte eingesetzt.</p><p>Zu den Fragen des Interpellanten nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>- Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers ist die Anwendung von Destabilisierungsgeräten sowie von Feuerwaffen für Rückführungen auf dem Luftweg in jedem Fall strikt verboten (Art. 26 Abs. 1 ZAG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 ZAV). Die strengen Fesselungsmassnahmen, denen auf dem Luftweg rückzuführende Personen im Allgemeinen unterworfen sind, reichen zur Vermeidung schwerer Straftaten aus.</p><p>- Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass der Einsatz von Destabilisierungsgeräten beim Transport der rückzuführenden Personen durch die kantonalen Polizeiorgane an den Flughafen unter gegebenen Umständen gerechtfertigt ist, dies unter der Bedingung, dass die für den Einsatz von Destabilisierungsgeräten geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Nach den Artikeln 9 und 11 ZAV dürfen derartige Geräte einzig bei schweren Straftaten eingesetzt werden. Als schwere Straftat gilt insbesondere eine ernsthafte Beeinträchtigung gegen Leib und Leben. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache allein, sich einer Rückführung zu widersetzen, noch keine schwere Straftat darstellt.</p><p>- Das EJPD beauftragte das Bundesamt für Migration (BFM), zuhanden der Vollzugsorgane ein Handbuch zur Anwendung des ZAG zu erarbeiten. Eine gemischte Arbeitsgruppe mit polizeilichen Experten der Flughafenkantone Bern, Genf und Zürich hat ein solches Handbuch ausgearbeitet. Es soll im Frühjahr 2010 der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) präsentiert werden und zu jenem Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Das Verbot des Waffeneinsatzes im Rahmen zwangsweiser Rückführungen soll darin nochmals explizit festgeschrieben werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>- Kann der Bundesrat eindeutig klarstellen, ob er die Anwendung von Destabilisierungsgeräten nur an Bord des Flugzeugs oder während des ganzen Ausweisungsverfahren verbietet, also ab der Abholung der betroffenen Person durch die für die Ausweisung verantwortlichen Sicherheitskräfte?</p><p>- Ist der Bundesrat gegebenenfalls bereit, die Frage zum Beispiel mithilfe von Richtlinien an die Kantone zu klären?</p>
  • Ausweisungen ausländischer Personen auf dem Luftweg. Anwendung von Elektroschockpistolen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat sein während der Debatte im Parlament gemachtes Versprechen eingelöst und in Artikel 11 Absatz 4 der Zwangsanwendungsverordnung (ZAV) ein Verbot von Destabilisierungsgeräten (Taser) während Rückführungen auf dem Luftweg verankert. Dies freut mich sehr; ich befürchte jedoch, dass die relativ ungenaue Formulierung dieser Bestimmung Missbräuche ermöglicht. Der Begriff der "Rückführung auf dem Luftweg" könnte tatsächlich von gewissen kantonalen Polizeikräften dahingehend interpretiert werden, dass diese für sie erst beginnt, wenn die auszuschaffende Person das Flugzeug betritt. Die kantonale Ausweisungsbehörde könnte somit annehmen, dass die Anwendung von Destabilisierungsgeräten während der Zeit in Gewahrsam - zwischen Wohn- oder Haftort und dem Besteigen des Flugzeugs - gestattet ist; dies ist in meinen Augen inakzeptabel.</p>
    • <p>Seit dem 1. Januar 2009 regeln das Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz, im Folgenden ZAG; SR 364) und die dazugehörende Ausführungsverordnung (im Folgenden ZAV) die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen einheitlich. Diese neue Gesetzgebung gilt für alle Bundesbehörden, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben polizeilichen Zwang anwenden müssen, für kantonale Polizeiorgane, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie auch für Private, die von Bund oder Kantonen für die Erfüllung der Aufgaben beigezogen werden. Namentlich gilt das ZAG für Rückführungen auf dem Luftweg oder beim Transport von Personen mit Freiheitsbeschränkungen. Es stellt sicher, dass körperliche Gewalt, Hilfsmittel und Waffen im Einzelfall angemessen und unter grösstmöglicher Wahrung der Integrität der betroffenen Personen eingesetzt werden. </p><p>In der parlamentarischen Behandlung des ZAG war insbesondere der Vorschlag umstritten, die Destabilisierungsgeräte (Elektroschockgeräte oder Taser) in die Liste der zulässigen Waffen aufzunehmen. Das Parlament hat beschlossen, die Destabilisierungsgeräte in die Liste der zulässigen Waffen aufzunehmen, jedoch mit dem Hinweis, dass für den Einsatz solcher Geräte dieselben strengen Voraussetzungen gelten wie für die Feuerwaffen. Ausserdem wurde das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verpflichtet, dem Parlament zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des ZAG einen Evaluationsbericht über die Destabilisierungsgeräte vorzulegen. Im Zuständigkeitsbereich des Bundes werden heute keine Destabilisierungsgeräte eingesetzt.</p><p>Zu den Fragen des Interpellanten nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>- Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers ist die Anwendung von Destabilisierungsgeräten sowie von Feuerwaffen für Rückführungen auf dem Luftweg in jedem Fall strikt verboten (Art. 26 Abs. 1 ZAG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 ZAV). Die strengen Fesselungsmassnahmen, denen auf dem Luftweg rückzuführende Personen im Allgemeinen unterworfen sind, reichen zur Vermeidung schwerer Straftaten aus.</p><p>- Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass der Einsatz von Destabilisierungsgeräten beim Transport der rückzuführenden Personen durch die kantonalen Polizeiorgane an den Flughafen unter gegebenen Umständen gerechtfertigt ist, dies unter der Bedingung, dass die für den Einsatz von Destabilisierungsgeräten geltenden Voraussetzungen erfüllt sind. Nach den Artikeln 9 und 11 ZAV dürfen derartige Geräte einzig bei schweren Straftaten eingesetzt werden. Als schwere Straftat gilt insbesondere eine ernsthafte Beeinträchtigung gegen Leib und Leben. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache allein, sich einer Rückführung zu widersetzen, noch keine schwere Straftat darstellt.</p><p>- Das EJPD beauftragte das Bundesamt für Migration (BFM), zuhanden der Vollzugsorgane ein Handbuch zur Anwendung des ZAG zu erarbeiten. Eine gemischte Arbeitsgruppe mit polizeilichen Experten der Flughafenkantone Bern, Genf und Zürich hat ein solches Handbuch ausgearbeitet. Es soll im Frühjahr 2010 der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) präsentiert werden und zu jenem Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Das Verbot des Waffeneinsatzes im Rahmen zwangsweiser Rückführungen soll darin nochmals explizit festgeschrieben werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>- Kann der Bundesrat eindeutig klarstellen, ob er die Anwendung von Destabilisierungsgeräten nur an Bord des Flugzeugs oder während des ganzen Ausweisungsverfahren verbietet, also ab der Abholung der betroffenen Person durch die für die Ausweisung verantwortlichen Sicherheitskräfte?</p><p>- Ist der Bundesrat gegebenenfalls bereit, die Frage zum Beispiel mithilfe von Richtlinien an die Kantone zu klären?</p>
    • Ausweisungen ausländischer Personen auf dem Luftweg. Anwendung von Elektroschockpistolen

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