Wirksamer Jugendschutz im Bereich von Gewaltdarstellungen
- ShortId
-
09.3807
- Id
-
20093807
- Updated
-
27.07.2023 20:04
- Language
-
de
- Title
-
Wirksamer Jugendschutz im Bereich von Gewaltdarstellungen
- AdditionalIndexing
-
12;34;Jugendschutz;Verkaufsverweigerung;audiovisuelles Dokument;Gewalt;Audio- und Videogerät
- 1
-
- L04K01040206, Jugendschutz
- L04K01010207, Gewalt
- L05K0703010109, Verkaufsverweigerung
- L03K020205, audiovisuelles Dokument
- L03K120201, Audio- und Videogerät
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Experten sind sich einig, dass von einem allgemeinen Gefährdungspotenzial gewaltdarstellender neuer Medien gesprochen werden kann, welches negative Effekte auf das Gewaltverhalten von Jugendlichen - im Kontext von belasteten Sozialbeziehungen und problematischen personalen Faktoren - erzeugen kann. Gleichzeitig weisen verschiedene Medienberichte und Diskussionen in jüngster Vergangenheit auf einen eindeutigen Handlungsbedarf im Bereich Gewaltdarstellungen hin, um im Sinne des Jugendschutzes die Erhältlichkeit von Gewaltdarstellungen wirksam zu regulieren. </p><p>Branchenspezifische Selbstregulierungsmassnahmen (z. B. Pegi) sind wichtige Instrumente zur Altersempfehlung im Bereich Unterhaltungsmedien, verfügen jedoch über keinen verpflichtenden Charakter und sind insbesondere im gesamten Online-Bereich leicht zu umgehen. </p><p>Einer der Hauptgründe für eine gewisse Orientierungslosigkeit im Bereich Gewaltdarstellungen ist, dass Artikel 135 StGB nur mit einem absoluten Verbot ausgestattet ist, welches lediglich bei extremsten Gewaltdarstellungen zur Anwendung kommt. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an diesen Tatbestand bewusst hoch gehalten, und die Praxis zeigt, dass Artikel 135 StGB nur sehr selten zur Anwendung kommt. Die Vorgaben von Artikel 135 StGB sind jedoch per se nicht geeignet zur Umsetzung eines zeitgemässen Jugendschutzes im Umgang mit neuen Medien. </p><p>Artikel 135 StGB soll daher mit einem sinnvollen und praktikablen Jugendmedienschutz ergänzt werden, welcher gesetzlich durchsetzbar ist und der bereits erarbeitete Richtlinien sowie bewährte, international breitabgestützte Systeme der Altersempfehlung (z. B. Pegi) berücksichtigt.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die in der Motion geäusserte Auffassung, dass gewaltdarstellende Medien bei häufigem Konsum und einer Kumulation von spezifischen personalen und sozialen Risikofaktoren einen negativen Einfluss auf Kinder und Jugendliche haben können. Negative Auswirkungen sind insbesondere bei mangelnder Kontrolle der Spielgewohnheiten von Kindern und Jugendlichen durch die Eltern, bei einem freien und unkontrollierten Zugang zu Medien im Kinderzimmer, bei einem frühen Einstiegsalter in den Mediengewaltkonsum, bei familiären Konflikten usw. zu befürchten.</p><p>Er ist ebenfalls der Ansicht, dass der heutige Artikel 135 StGB allein keinen ausreichenden Jugendschutz gewährleisten kann, da die Messlatte für das absolute (auch für Erwachsene geltende) Verbot von Gewaltdarstellungen zu Recht hoch angesetzt ist.</p><p>Es ist unbestritten, dass nicht alles, was für Erwachsene ohne schädliche Auswirkungen konsumierbar ist, auch für Jugendliche geeignet ist. Damit die altersgerechte Verwendung bestimmter Medien sichergestellt werden kann, braucht es darüber hinaus - gerade für die nicht unter Artikel 135 StGB fallenden Gewaltdarstellungen - ein möglichst breit abgestütztes, einheitliches, verbindliches, effizientes und kostengünstiges Klassifizierungssystem.</p><p>Zwar gehen die aktuellen branchenspezifischen Selbstregulierungsmassnahmen, welche sich etwa im Bereich der Computerspiele auf das europaweit anerkannte Rating-System Pegi oder im Bereich von Video-/DVD-Filmen auf das FSK-System abstützen, grundsätzlich in die richtige Richtung. Da diese Massnahmen freiwilligen Charakter haben, erscheinen flankierende gesetzliche Bestimmungen zur Abstützung und Umsetzung der getroffenen Massnahmen notwendig. Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Motion Allemann 09.3422 sowie vor allem in der Antwort auf die Interpellation Flückiger 09.3394 deutlich gemacht, dass er der Meinung ist, dass der Jugendschutz bei Gewaltdarstellungen verstärkt werden müsste. In diesem Sinne wären für ihn auch Verbote, welche den Verkauf und die Verbreitung von Gewaltdarstellungen, die nicht unter Artikel 135 StGB fallen, aber für bestimmte Alterskategorien ungeeignet sind, durchaus vorstellbar.</p><p>Eine entsprechende Regelung auf Bundesebene hält der Bundesrat allerdings im jetzigen Zeitpunkt aus zwei Gründen für nicht angezeigt. Erstens ist der Begriff "Gewalt" nicht so klar umrissen wie der Begriff "Pornografie". Damit stellt sich das Problem, dass sich staatliche Verbote, wie sie die Motion fordert, auf ein verbindliches Rating beziehen müssen. Denn es lässt sich unmöglich abstrakt in einer Strafnorm definieren, welche Arten von Darstellungen für welche Alterskategorien verboten sein sollen. Solche Strafnormen können nur dann eine klare Verhaltensanweisung geben, wenn sie auf eine bereits bestehende, auf jedem Produkt sichtbare Klassifizierung Bezug nehmen. Dies setzt eine individuelle Beurteilung jedes einzelnen Erzeugnisses voraus. Ein strafrechtliches Abgabeverbot müsste daher durch eine verwaltungsrechtliche Regelung, welche entsprechende Kennzeichnungspflichten vorsieht, ergänzt werden. Ein solches Verbot müsste sich zudem auf ein Bewertungssystem beziehen, dessen Rating von einer staatlichen Stelle überprüft und anerkannt worden ist. Die Strafbarkeitsgrenzen staatlicher Verbote können nicht einzig durch Entscheide privater Rating-Organisationen definiert werden. Genau dies wäre bei einer Sanktionierung des Verstosses gegen das Pegi-Rating der Fall. Eine Strafbestimmung, welche (analog zur weichen Pornografie gemäss Artikel 197 Ziffer 1 StGB) auf Kinder und Jugendliche beschränkte Zugangsverbote festsetzt, ist somit ohne zusätzliche staatliche Regulierungsmassnahmen nicht denkbar.</p><p>Zweitens sind gemäss der aktuellen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung Regulierungsmassnahmen im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes grundsätzlich Sache der Kantone. Wie der Bundesrat bereits in seinem unlängst verabschiedeten Bericht "Jugend und Gewalt - Wirksame Prävention in den Bereichen Familie, Schule, Sozialraum und Medien" vom 20. Mai 2009 in Erfüllung der Postulate Leuthard 03.3298, Amherd 06.3646 und Galladé 07.3665 dargelegt hat, arbeiten die Kantone zurzeit daran, den aktuellen Rating-Systemen mehr Verbindlichkeit zu verleihen. Der Bundesrat wird die weitere Entwicklung in diesem Bereich aufmerksam verfolgen. Ein Eingreifen des Bundes auf Ebene des Strafrechts, welches, wie oben dargelegt, die Schaffung einer nationalen Regulierungsstelle für den Jugendmedienschutz nach sich ziehen würde, wäre nur mit einer Verfassungsänderung möglich. Ein Tätigwerden des Bundes ist daher erst dann geboten, wenn sich die getroffenen Massnahmen der Branche und der Kantone als zu wenig wirksam oder nicht durchsetzbar erweisen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 135 StGB (Gewaltdarstellungen) im Sinne eines sinnvollen und umfassenden Jugendmedienschutzes mit einem relativen Verbot analog Artikel 197 Ziffer 1 StGB auszustatten, um so den Verkauf, das Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen von gewaltbeinhaltenden und jugendgefährdenden Darstellungen (Schriften, Ton- oder Bilddarstellungen, andere Gegenstände oder Vorführungen) an Kinder und Jugendliche zu verbieten.</p>
- Wirksamer Jugendschutz im Bereich von Gewaltdarstellungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Experten sind sich einig, dass von einem allgemeinen Gefährdungspotenzial gewaltdarstellender neuer Medien gesprochen werden kann, welches negative Effekte auf das Gewaltverhalten von Jugendlichen - im Kontext von belasteten Sozialbeziehungen und problematischen personalen Faktoren - erzeugen kann. Gleichzeitig weisen verschiedene Medienberichte und Diskussionen in jüngster Vergangenheit auf einen eindeutigen Handlungsbedarf im Bereich Gewaltdarstellungen hin, um im Sinne des Jugendschutzes die Erhältlichkeit von Gewaltdarstellungen wirksam zu regulieren. </p><p>Branchenspezifische Selbstregulierungsmassnahmen (z. B. Pegi) sind wichtige Instrumente zur Altersempfehlung im Bereich Unterhaltungsmedien, verfügen jedoch über keinen verpflichtenden Charakter und sind insbesondere im gesamten Online-Bereich leicht zu umgehen. </p><p>Einer der Hauptgründe für eine gewisse Orientierungslosigkeit im Bereich Gewaltdarstellungen ist, dass Artikel 135 StGB nur mit einem absoluten Verbot ausgestattet ist, welches lediglich bei extremsten Gewaltdarstellungen zur Anwendung kommt. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an diesen Tatbestand bewusst hoch gehalten, und die Praxis zeigt, dass Artikel 135 StGB nur sehr selten zur Anwendung kommt. Die Vorgaben von Artikel 135 StGB sind jedoch per se nicht geeignet zur Umsetzung eines zeitgemässen Jugendschutzes im Umgang mit neuen Medien. </p><p>Artikel 135 StGB soll daher mit einem sinnvollen und praktikablen Jugendmedienschutz ergänzt werden, welcher gesetzlich durchsetzbar ist und der bereits erarbeitete Richtlinien sowie bewährte, international breitabgestützte Systeme der Altersempfehlung (z. B. Pegi) berücksichtigt.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die in der Motion geäusserte Auffassung, dass gewaltdarstellende Medien bei häufigem Konsum und einer Kumulation von spezifischen personalen und sozialen Risikofaktoren einen negativen Einfluss auf Kinder und Jugendliche haben können. Negative Auswirkungen sind insbesondere bei mangelnder Kontrolle der Spielgewohnheiten von Kindern und Jugendlichen durch die Eltern, bei einem freien und unkontrollierten Zugang zu Medien im Kinderzimmer, bei einem frühen Einstiegsalter in den Mediengewaltkonsum, bei familiären Konflikten usw. zu befürchten.</p><p>Er ist ebenfalls der Ansicht, dass der heutige Artikel 135 StGB allein keinen ausreichenden Jugendschutz gewährleisten kann, da die Messlatte für das absolute (auch für Erwachsene geltende) Verbot von Gewaltdarstellungen zu Recht hoch angesetzt ist.</p><p>Es ist unbestritten, dass nicht alles, was für Erwachsene ohne schädliche Auswirkungen konsumierbar ist, auch für Jugendliche geeignet ist. Damit die altersgerechte Verwendung bestimmter Medien sichergestellt werden kann, braucht es darüber hinaus - gerade für die nicht unter Artikel 135 StGB fallenden Gewaltdarstellungen - ein möglichst breit abgestütztes, einheitliches, verbindliches, effizientes und kostengünstiges Klassifizierungssystem.</p><p>Zwar gehen die aktuellen branchenspezifischen Selbstregulierungsmassnahmen, welche sich etwa im Bereich der Computerspiele auf das europaweit anerkannte Rating-System Pegi oder im Bereich von Video-/DVD-Filmen auf das FSK-System abstützen, grundsätzlich in die richtige Richtung. Da diese Massnahmen freiwilligen Charakter haben, erscheinen flankierende gesetzliche Bestimmungen zur Abstützung und Umsetzung der getroffenen Massnahmen notwendig. Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort auf die Motion Allemann 09.3422 sowie vor allem in der Antwort auf die Interpellation Flückiger 09.3394 deutlich gemacht, dass er der Meinung ist, dass der Jugendschutz bei Gewaltdarstellungen verstärkt werden müsste. In diesem Sinne wären für ihn auch Verbote, welche den Verkauf und die Verbreitung von Gewaltdarstellungen, die nicht unter Artikel 135 StGB fallen, aber für bestimmte Alterskategorien ungeeignet sind, durchaus vorstellbar.</p><p>Eine entsprechende Regelung auf Bundesebene hält der Bundesrat allerdings im jetzigen Zeitpunkt aus zwei Gründen für nicht angezeigt. Erstens ist der Begriff "Gewalt" nicht so klar umrissen wie der Begriff "Pornografie". Damit stellt sich das Problem, dass sich staatliche Verbote, wie sie die Motion fordert, auf ein verbindliches Rating beziehen müssen. Denn es lässt sich unmöglich abstrakt in einer Strafnorm definieren, welche Arten von Darstellungen für welche Alterskategorien verboten sein sollen. Solche Strafnormen können nur dann eine klare Verhaltensanweisung geben, wenn sie auf eine bereits bestehende, auf jedem Produkt sichtbare Klassifizierung Bezug nehmen. Dies setzt eine individuelle Beurteilung jedes einzelnen Erzeugnisses voraus. Ein strafrechtliches Abgabeverbot müsste daher durch eine verwaltungsrechtliche Regelung, welche entsprechende Kennzeichnungspflichten vorsieht, ergänzt werden. Ein solches Verbot müsste sich zudem auf ein Bewertungssystem beziehen, dessen Rating von einer staatlichen Stelle überprüft und anerkannt worden ist. Die Strafbarkeitsgrenzen staatlicher Verbote können nicht einzig durch Entscheide privater Rating-Organisationen definiert werden. Genau dies wäre bei einer Sanktionierung des Verstosses gegen das Pegi-Rating der Fall. Eine Strafbestimmung, welche (analog zur weichen Pornografie gemäss Artikel 197 Ziffer 1 StGB) auf Kinder und Jugendliche beschränkte Zugangsverbote festsetzt, ist somit ohne zusätzliche staatliche Regulierungsmassnahmen nicht denkbar.</p><p>Zweitens sind gemäss der aktuellen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung Regulierungsmassnahmen im Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes grundsätzlich Sache der Kantone. Wie der Bundesrat bereits in seinem unlängst verabschiedeten Bericht "Jugend und Gewalt - Wirksame Prävention in den Bereichen Familie, Schule, Sozialraum und Medien" vom 20. Mai 2009 in Erfüllung der Postulate Leuthard 03.3298, Amherd 06.3646 und Galladé 07.3665 dargelegt hat, arbeiten die Kantone zurzeit daran, den aktuellen Rating-Systemen mehr Verbindlichkeit zu verleihen. Der Bundesrat wird die weitere Entwicklung in diesem Bereich aufmerksam verfolgen. Ein Eingreifen des Bundes auf Ebene des Strafrechts, welches, wie oben dargelegt, die Schaffung einer nationalen Regulierungsstelle für den Jugendmedienschutz nach sich ziehen würde, wäre nur mit einer Verfassungsänderung möglich. Ein Tätigwerden des Bundes ist daher erst dann geboten, wenn sich die getroffenen Massnahmen der Branche und der Kantone als zu wenig wirksam oder nicht durchsetzbar erweisen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 135 StGB (Gewaltdarstellungen) im Sinne eines sinnvollen und umfassenden Jugendmedienschutzes mit einem relativen Verbot analog Artikel 197 Ziffer 1 StGB auszustatten, um so den Verkauf, das Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen von gewaltbeinhaltenden und jugendgefährdenden Darstellungen (Schriften, Ton- oder Bilddarstellungen, andere Gegenstände oder Vorführungen) an Kinder und Jugendliche zu verbieten.</p>
- Wirksamer Jugendschutz im Bereich von Gewaltdarstellungen
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