Arbeitsbewilligung für abgewiesene Asylsuchende
- ShortId
-
09.3809
- Id
-
20093809
- Updated
-
28.07.2023 13:11
- Language
-
de
- Title
-
Arbeitsbewilligung für abgewiesene Asylsuchende
- AdditionalIndexing
-
2811;Asylbewerber/in;Ausschaffung;Arbeitserlaubnis
- 1
-
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 43 Absatz 3 des Asylgesetzes besagt, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) "in Absprache mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Kantone ermächtigen [kann], für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen". Nun macht aber das EJPD von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch. Einige Kantone bedauern dies, haben aber diesbezüglich überhaupt keinen Handlungsspielraum. Diese Situation ist insbesondere bedauerlich für Personen, deren Wegweisung unzumutbar ist und die somit gezwungen sind, in der Schweiz zu bleiben, ohne arbeiten zu können; dadurch fallen diese Personen der Allgemeinheit zur Last. Diese erzwungene Untätigkeit ist wirtschaftlich absurd und ein Verstoss gegen die Menschenwürde. Dies hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt in einem Urteil vom 10. Oktober 2006 festgehalten: Die Zweckmässigkeit der Bestimmung von Artikel 43 sei fragwürdig, da diese Untätigkeit, wenn keine Massnahmen zur Vollstreckung der Wegweisung getroffen werden, sowohl für die betroffenen Personen als auch für die Allgemeinheit verhängnisvolle Auswirkungen habe.</p><p>Personen, welche die von Artikel 14 Absatz 2 AsylG vorgesehenen Bedingungen erfüllen, müssen nachweisen, dass sie integriert und finanziell selbstständig sind. Dieser Nachweis ist jedoch schwierig, wenn Arbeiten verboten ist. Aus diesem Grund lassen es bestimmte Kantone zu, dass abgewiesene Asylsuchende einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Toleranz ist zwar willkommen, sie führt jedoch zu einer Ungleichbehandlung: Jene, die keine Gesetzesübertretung wagen, riskieren eine Ablehnung ihres Gesuchs, weil sie beruflich nicht genügend integriert sind, obwohl die Ausführungsverordnung vorsieht, dass bei der Beurteilung der finanziellen Lage des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin das Arbeitsverbot berücksichtigt werden muss.</p><p>Artikel 43 Absatz 3 AsylG ist zu vage, um umgesetzt zu werden. Deshalb bin ich der Ansicht, dass präzisiert werden muss, welchen Kategorien von Personen die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt werden kann und unter welchen Umständen.</p>
- <p>Der Motionär beantragt, dass abgewiesene Asylsuchende, deren Vollzug unzumutbar, illegal oder unmöglich ist, die Möglichkeit erhalten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung im Einzelfall nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Bundesamt für Migration nach geltendem Recht die vorläufige Aufnahme. Diese Ausländerinnen und Ausländer müssen die Schweiz nicht verlassen und haben insbesondere auch die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen unabhängig von der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen. Diesem Anliegen des Motionärs wird also bereits aufgrund der geltendenden Rechtslage Rechnung getragen.</p><p>Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Der Kanton kann mit Zustimmung des Bundesamtes für Migration einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Vor der Anerkennung als Härtefall rechtfertigt es sich nach der Auffassung des Bundesrates nicht, eine privilegierte Rechtsstellung der Asylsuchenden im Hinblick auf die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit einzuführen. Dies würde namentlich für weggewiesene Asylsuchende, welche verpflichtet sind, die Schweiz zu verlassen, zu einem gegenteiligen Anreiz bzw. zum weiteren Verweilen in der Schweiz führen. Eine glaubwürdige Migrationspolitik setzt jedoch voraus, dass einmal getroffene Entscheide konsequent vollzogen werden.</p><p>Bei der Arbeitsbewilligung für Asylsuchende handelt es sich stets um eine provisorische Bewilligung, die auf die nichtabsehbare Dauer des laufenden Asylverfahrens beschränkt ist. Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf ergriffen und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde (Art. 43 Abs. 2 AsylG). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann in Absprache mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 43 Abs. 3 AsylG). Diese Ausnahmeregelung soll nicht für Einzelfälle und automatisch gelten, sondern nur für spezielle Situationen. Eine solche spezielle Situation lag zum Beispiel vor, als Personen aus Bosnien und Kosovo, welche in den Neunzigerjahren während des Balkankrieges in grosser Zahl in die Schweiz gekommen waren, wieder in ihre Heimat zurückkehren mussten. In diesen Fällen war es angebracht, dass diese Personen bis zur definitiven Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnten.</p><p>Der Bundesrat erachtet die geltende Regelung als ausgewogen, ein weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist nicht gegeben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 43 Absatz 3 des Asylgesetzes (AsylG) zu unterbreiten, sodass abgewiesene Asylsuchende, deren Wegweisung unzumutbar, illegal oder unmöglich ist, sowie Personen, die nach Artikel 14 Absatz 2 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung beantragt haben, die Möglichkeit haben, eine Arbeitsbewilligung zu erhalten.</p>
- Arbeitsbewilligung für abgewiesene Asylsuchende
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Artikel 43 Absatz 3 des Asylgesetzes besagt, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) "in Absprache mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Kantone ermächtigen [kann], für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen". Nun macht aber das EJPD von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch. Einige Kantone bedauern dies, haben aber diesbezüglich überhaupt keinen Handlungsspielraum. Diese Situation ist insbesondere bedauerlich für Personen, deren Wegweisung unzumutbar ist und die somit gezwungen sind, in der Schweiz zu bleiben, ohne arbeiten zu können; dadurch fallen diese Personen der Allgemeinheit zur Last. Diese erzwungene Untätigkeit ist wirtschaftlich absurd und ein Verstoss gegen die Menschenwürde. Dies hat auch das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt in einem Urteil vom 10. Oktober 2006 festgehalten: Die Zweckmässigkeit der Bestimmung von Artikel 43 sei fragwürdig, da diese Untätigkeit, wenn keine Massnahmen zur Vollstreckung der Wegweisung getroffen werden, sowohl für die betroffenen Personen als auch für die Allgemeinheit verhängnisvolle Auswirkungen habe.</p><p>Personen, welche die von Artikel 14 Absatz 2 AsylG vorgesehenen Bedingungen erfüllen, müssen nachweisen, dass sie integriert und finanziell selbstständig sind. Dieser Nachweis ist jedoch schwierig, wenn Arbeiten verboten ist. Aus diesem Grund lassen es bestimmte Kantone zu, dass abgewiesene Asylsuchende einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Toleranz ist zwar willkommen, sie führt jedoch zu einer Ungleichbehandlung: Jene, die keine Gesetzesübertretung wagen, riskieren eine Ablehnung ihres Gesuchs, weil sie beruflich nicht genügend integriert sind, obwohl die Ausführungsverordnung vorsieht, dass bei der Beurteilung der finanziellen Lage des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin das Arbeitsverbot berücksichtigt werden muss.</p><p>Artikel 43 Absatz 3 AsylG ist zu vage, um umgesetzt zu werden. Deshalb bin ich der Ansicht, dass präzisiert werden muss, welchen Kategorien von Personen die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt werden kann und unter welchen Umständen.</p>
- <p>Der Motionär beantragt, dass abgewiesene Asylsuchende, deren Vollzug unzumutbar, illegal oder unmöglich ist, die Möglichkeit erhalten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung im Einzelfall nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Bundesamt für Migration nach geltendem Recht die vorläufige Aufnahme. Diese Ausländerinnen und Ausländer müssen die Schweiz nicht verlassen und haben insbesondere auch die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommenen Personen unabhängig von der Arbeitsmarkt- und Wirtschaftslage eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilen. Diesem Anliegen des Motionärs wird also bereits aufgrund der geltendenden Rechtslage Rechnung getragen.</p><p>Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Der Kanton kann mit Zustimmung des Bundesamtes für Migration einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Vor der Anerkennung als Härtefall rechtfertigt es sich nach der Auffassung des Bundesrates nicht, eine privilegierte Rechtsstellung der Asylsuchenden im Hinblick auf die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit einzuführen. Dies würde namentlich für weggewiesene Asylsuchende, welche verpflichtet sind, die Schweiz zu verlassen, zu einem gegenteiligen Anreiz bzw. zum weiteren Verweilen in der Schweiz führen. Eine glaubwürdige Migrationspolitik setzt jedoch voraus, dass einmal getroffene Entscheide konsequent vollzogen werden.</p><p>Bei der Arbeitsbewilligung für Asylsuchende handelt es sich stets um eine provisorische Bewilligung, die auf die nichtabsehbare Dauer des laufenden Asylverfahrens beschränkt ist. Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf ergriffen und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde (Art. 43 Abs. 2 AsylG). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann in Absprache mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Kantone ermächtigen, für bestimmte Kategorien von Personen Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 43 Abs. 3 AsylG). Diese Ausnahmeregelung soll nicht für Einzelfälle und automatisch gelten, sondern nur für spezielle Situationen. Eine solche spezielle Situation lag zum Beispiel vor, als Personen aus Bosnien und Kosovo, welche in den Neunzigerjahren während des Balkankrieges in grosser Zahl in die Schweiz gekommen waren, wieder in ihre Heimat zurückkehren mussten. In diesen Fällen war es angebracht, dass diese Personen bis zur definitiven Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnten.</p><p>Der Bundesrat erachtet die geltende Regelung als ausgewogen, ein weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist nicht gegeben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 43 Absatz 3 des Asylgesetzes (AsylG) zu unterbreiten, sodass abgewiesene Asylsuchende, deren Wegweisung unzumutbar, illegal oder unmöglich ist, sowie Personen, die nach Artikel 14 Absatz 2 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung beantragt haben, die Möglichkeit haben, eine Arbeitsbewilligung zu erhalten.</p>
- Arbeitsbewilligung für abgewiesene Asylsuchende
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