Ressourcenknappheit. Bessere Regulierung der Rohstoffterminmärkte
- ShortId
-
09.3819
- Id
-
20093819
- Updated
-
14.11.2025 08:47
- Language
-
de
- Title
-
Ressourcenknappheit. Bessere Regulierung der Rohstoffterminmärkte
- AdditionalIndexing
-
55;08;15;Rohstoffpreis;Wassernutzung;Wasser;Erschöpfung der Ressourcen;Energiepreis;Mangel;internationale Verhandlungen;Erdöl;Rohstoffmarkt;Landesversorgung;Handelsabkommen;Agrarpolitik (allgemein);Marktintervention;Nahrungsmittel;Unabhängigkeit in der Nahrungsmittelversorgung;Agrotreibstoff;Entwicklungszusammenarbeit
- 1
-
- L03K140203, Nahrungsmittel
- L05K0701030902, Mangel
- L03K100104, Entwicklungszusammenarbeit
- L05K0701030306, Marktintervention
- L05K0701030705, Rohstoffmarkt
- L06K060103010102, Erschöpfung der Ressourcen
- L03K140103, Agrarpolitik (allgemein)
- L04K17050101, Agrotreibstoff
- L05K1002020102, internationale Verhandlungen
- L04K11050414, Rohstoffpreis
- L04K06010504, Wassernutzung
- L04K06030302, Wasser
- L05K1701010605, Energiepreis
- L04K17040202, Erdöl
- L04K10010107, Unabhängigkeit in der Nahrungsmittelversorgung
- L05K0402010402, Landesversorgung
- L05K0701020205, Handelsabkommen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Rohwarenhandel erfolgt in einem globalen Markt. Dabei werden die Rohstoffe physisch (Spot- oder Cashmarkt), nicht standardisiert mittels bilateraler Verträge zwischen professionellen Marktteilnehmern (sog. Over-the-Counter-Derivate, "OTC", u. a. Forwards und Swaps) und in Effekten (standardisierte Rohwarenderivate) gehandelt. Der überwiegende Teil des Handels erfolgt in OTC-Kontrakten. In der Schweiz und in der EU sind für Rohwarenhändler der physische Rohwarenhandel und Transaktionen in OTC-Kontrakten bewilligungsfrei und unterstehen keiner Aufsicht. Auch der Handel mit Effekten ist für diese Teilnehmer grundsätzlich bewilligungsfrei, wird aber von den ausländischen Börsen überwacht, und es bestehen verschiedene Einschränkungen: In der Schweiz untersteht der Rohwarenhändler so lange keiner Aufsicht, als er keinen Kundenhandel betreibt und die getätigten börslichen Geschäfte mehrheitlich dem Zwecke der konzernweiten Risikoabsicherung dienen. Weiter gilt es zu beachten, dass Schweizer Rohwarenhändler ihre börslichen Geschäfte an ausländischen Rohwarenbörsen tätigen. Damit eine ausländische Börse schweizerische Teilnehmer aufnehmen kann, braucht sie eine Bewilligung der Finma und ist verpflichtet, ihr alle schweizerischen Teilnehmer periodisch zu melden. Untersteht der schweizerische Börsenteilnehmer nicht der Aufsicht der Finma, muss er selbst oder die ausländische Börse quartalsweise die Finma über die gehandelten Volumen informieren. Die ausländischen Börsen überwachen den Handel fortwährend. Verstösse nichtregulierter schweizerischer Börsenteilnehmer im Ausland werden durch die ausländische Börse oder die ausländische Aufsichtsbehörde geahndet und müssen der Finma gemeldet werden. Im Rahmen der (aktiven und passiven) Amtshilfe tauschen die nationalen Aufsichtsbehörden die für die Durchsetzung von regulatorischen Vorschriften notwendigen Informationen gegenseitig aus. Die Finma hat gegenüber nichtunterstellten schweizerischen Rohstoffhändlern, die ihre Geschäfte über eine ausländische Börse abwickeln, im Falle von Verstössen gegen Regularien die Sanktionsmöglichkeit, bei der ausländischen Börse die Handelssuspendierung des Börsenteilnehmers zu verlangen.</p><p>Die schweizerische Regulierung in diesem Bereich soll marktnah, effizient und effektiv sein und den anerkannten internationalen Standards genügen. Für die Beurteilung eines möglichen Regulierungsbedarfs verfolgt die Finma die internationalen Entwicklungen im Bereich des Rohwarenhandels und der Regulierung laufend. Der Bundesrat erkennt derzeit keinen Bedarf, für OTC-Geschäfte eine Berichterstattungspflicht einzuführen.</p><p>2. Bei börslich gehandelten Rohstoffderivaten und weitgehend standardisierten OTC-Derivaten, die über eine zentrale Gegenpartei (Clearinghaus) abgewickelt werden, bestehen ausser dem Ausfall der zentralen Gegenpartei selbst keine Gegenparteirisiken. Bei der überwiegenden Mehrheit der OTC-Kontrakte handelt es sich aber um individuell ausgestaltete, bilaterale Vereinbarungen, die in dieser nichtstandardisierten Form nicht clearingfähig sind und deshalb nicht über zentrale Gegenparteien abgewickelt werden können; dies, weil die Risk-Management-Systeme der Clearinghäuser nicht in der Lage sind, die solchen Verträgen zugrunde liegenden Risiken zu erfassen und zu überwachen. Die durch die Finanzkrise hervorgerufenen Ereignisse (u. a. Konkurs der Investmentbank Lehman Brothers) haben eine Fokussierung auf die Bonitäts- und Kreditrisiken bewirkt. Als Folge davon werden Forderungen aus OTC-Verträgen weltweit verstärkt durch die Vertragsparteien ganz oder teilweise pfandbesichert (u. a. durch bilateral vereinbarte Margen, d. h. durch Bargeld oder liquide Wertschriften). Die Finma wird bis voraussichtlich Mitte 2010 prüfen, wie die aktuellen internationalen Entwicklungen im Bereich Clearing und Settlement von OTC-Produkten in der Schweiz regulatorisch unterstützt werden können. Eine mögliche Massnahme wäre z. B. die Schaffung von Anreizen, welche die Abwicklung von Geschäften über eine zentrale Gegenpartei unterstützen.</p><p>3. Vgl. oben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat in Erfüllung des Postulats Stadler 08.3270 im August 2009 einen Bericht mit dem Titel "Nahrungsmittelkrise, Rohstoff- und Ressourcenknappheit" veröffentlicht. Der Bericht berücksichtigt auch die Anliegen des Postulats Graf Maya 08.3269 über den Weltlandwirtschaftsbericht der Uno. Er enthält zahlreiche interessante Informationen über Nahrungsmittel und Agrotreibstoffe, über nichterneuerbare Rohstoffe oder die Ressource Wasser. </p><p>Die Warenterminmärkte wurden häufig beschuldigt, zur Preisvolatilität beizutragen. In seinem Bericht hält der Bundesrat denn auch fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, "dass die innerhalb einer kurzen Zeitspanne zugeführte beziehungsweise wieder entzogene Liquidität kurzfristig zu einer Zunahme der Volatilität bei der Preisentwicklung geführt hat". Der Bundesrat hält zwar Zurückhaltung in Bezug auf staatliche Eingriffe für angezeigt; eine Verbesserung der Markttransparenz, welche zu einer Reduktion der kurzfristigen Volatilitäten beitragen kann, wäre seiner Meinung nach jedoch sinnvoll. Der Bericht liefert insgesamt wenig Details über konkrete Massnahmen, die getroffen werden könnten, und vor allem über die Absichten des Bundesrates in dieser Hinsicht. Zwei interessante Handlungsachsen werden immerhin erwähnt. Es wird aber nicht klar, ob der Bundesrat sich dafür einsetzen will oder nicht.</p><p>In der Hoffnung, der Bundesrat präzisiere seine Haltung, stelle ich ihm folgende Fragen: </p><p>1. Hat er vor, für in der Schweiz domizilierte Rohstofffirmen eine Pflicht zur Berichterstattung über Over-the-Counter-Geschäfte (OTC) einzuführen?</p><p>2. Hat er vor, gesetzliche Massnahmen zu treffen, um das Gegenparteirisiko in Grenzen zu halten? Dies nach dem Beispiel von Spanien, wo die verlangten Einschüsse in Funktion der Kursvolatilität und/oder des vergangenen Kursanstiegs ansteigen respektive wieder absinken.</p><p>3. Falls die Antworten auf die ersten beiden Fragen positiv sind, in welchem Zeitrahmen und mithilfe welcher Verfahren wird der Bundesrat diese Massnahmen umsetzen?</p>
- Ressourcenknappheit. Bessere Regulierung der Rohstoffterminmärkte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Der Rohwarenhandel erfolgt in einem globalen Markt. Dabei werden die Rohstoffe physisch (Spot- oder Cashmarkt), nicht standardisiert mittels bilateraler Verträge zwischen professionellen Marktteilnehmern (sog. Over-the-Counter-Derivate, "OTC", u. a. Forwards und Swaps) und in Effekten (standardisierte Rohwarenderivate) gehandelt. Der überwiegende Teil des Handels erfolgt in OTC-Kontrakten. In der Schweiz und in der EU sind für Rohwarenhändler der physische Rohwarenhandel und Transaktionen in OTC-Kontrakten bewilligungsfrei und unterstehen keiner Aufsicht. Auch der Handel mit Effekten ist für diese Teilnehmer grundsätzlich bewilligungsfrei, wird aber von den ausländischen Börsen überwacht, und es bestehen verschiedene Einschränkungen: In der Schweiz untersteht der Rohwarenhändler so lange keiner Aufsicht, als er keinen Kundenhandel betreibt und die getätigten börslichen Geschäfte mehrheitlich dem Zwecke der konzernweiten Risikoabsicherung dienen. Weiter gilt es zu beachten, dass Schweizer Rohwarenhändler ihre börslichen Geschäfte an ausländischen Rohwarenbörsen tätigen. Damit eine ausländische Börse schweizerische Teilnehmer aufnehmen kann, braucht sie eine Bewilligung der Finma und ist verpflichtet, ihr alle schweizerischen Teilnehmer periodisch zu melden. Untersteht der schweizerische Börsenteilnehmer nicht der Aufsicht der Finma, muss er selbst oder die ausländische Börse quartalsweise die Finma über die gehandelten Volumen informieren. Die ausländischen Börsen überwachen den Handel fortwährend. Verstösse nichtregulierter schweizerischer Börsenteilnehmer im Ausland werden durch die ausländische Börse oder die ausländische Aufsichtsbehörde geahndet und müssen der Finma gemeldet werden. Im Rahmen der (aktiven und passiven) Amtshilfe tauschen die nationalen Aufsichtsbehörden die für die Durchsetzung von regulatorischen Vorschriften notwendigen Informationen gegenseitig aus. Die Finma hat gegenüber nichtunterstellten schweizerischen Rohstoffhändlern, die ihre Geschäfte über eine ausländische Börse abwickeln, im Falle von Verstössen gegen Regularien die Sanktionsmöglichkeit, bei der ausländischen Börse die Handelssuspendierung des Börsenteilnehmers zu verlangen.</p><p>Die schweizerische Regulierung in diesem Bereich soll marktnah, effizient und effektiv sein und den anerkannten internationalen Standards genügen. Für die Beurteilung eines möglichen Regulierungsbedarfs verfolgt die Finma die internationalen Entwicklungen im Bereich des Rohwarenhandels und der Regulierung laufend. Der Bundesrat erkennt derzeit keinen Bedarf, für OTC-Geschäfte eine Berichterstattungspflicht einzuführen.</p><p>2. Bei börslich gehandelten Rohstoffderivaten und weitgehend standardisierten OTC-Derivaten, die über eine zentrale Gegenpartei (Clearinghaus) abgewickelt werden, bestehen ausser dem Ausfall der zentralen Gegenpartei selbst keine Gegenparteirisiken. Bei der überwiegenden Mehrheit der OTC-Kontrakte handelt es sich aber um individuell ausgestaltete, bilaterale Vereinbarungen, die in dieser nichtstandardisierten Form nicht clearingfähig sind und deshalb nicht über zentrale Gegenparteien abgewickelt werden können; dies, weil die Risk-Management-Systeme der Clearinghäuser nicht in der Lage sind, die solchen Verträgen zugrunde liegenden Risiken zu erfassen und zu überwachen. Die durch die Finanzkrise hervorgerufenen Ereignisse (u. a. Konkurs der Investmentbank Lehman Brothers) haben eine Fokussierung auf die Bonitäts- und Kreditrisiken bewirkt. Als Folge davon werden Forderungen aus OTC-Verträgen weltweit verstärkt durch die Vertragsparteien ganz oder teilweise pfandbesichert (u. a. durch bilateral vereinbarte Margen, d. h. durch Bargeld oder liquide Wertschriften). Die Finma wird bis voraussichtlich Mitte 2010 prüfen, wie die aktuellen internationalen Entwicklungen im Bereich Clearing und Settlement von OTC-Produkten in der Schweiz regulatorisch unterstützt werden können. Eine mögliche Massnahme wäre z. B. die Schaffung von Anreizen, welche die Abwicklung von Geschäften über eine zentrale Gegenpartei unterstützen.</p><p>3. Vgl. oben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat in Erfüllung des Postulats Stadler 08.3270 im August 2009 einen Bericht mit dem Titel "Nahrungsmittelkrise, Rohstoff- und Ressourcenknappheit" veröffentlicht. Der Bericht berücksichtigt auch die Anliegen des Postulats Graf Maya 08.3269 über den Weltlandwirtschaftsbericht der Uno. Er enthält zahlreiche interessante Informationen über Nahrungsmittel und Agrotreibstoffe, über nichterneuerbare Rohstoffe oder die Ressource Wasser. </p><p>Die Warenterminmärkte wurden häufig beschuldigt, zur Preisvolatilität beizutragen. In seinem Bericht hält der Bundesrat denn auch fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, "dass die innerhalb einer kurzen Zeitspanne zugeführte beziehungsweise wieder entzogene Liquidität kurzfristig zu einer Zunahme der Volatilität bei der Preisentwicklung geführt hat". Der Bundesrat hält zwar Zurückhaltung in Bezug auf staatliche Eingriffe für angezeigt; eine Verbesserung der Markttransparenz, welche zu einer Reduktion der kurzfristigen Volatilitäten beitragen kann, wäre seiner Meinung nach jedoch sinnvoll. Der Bericht liefert insgesamt wenig Details über konkrete Massnahmen, die getroffen werden könnten, und vor allem über die Absichten des Bundesrates in dieser Hinsicht. Zwei interessante Handlungsachsen werden immerhin erwähnt. Es wird aber nicht klar, ob der Bundesrat sich dafür einsetzen will oder nicht.</p><p>In der Hoffnung, der Bundesrat präzisiere seine Haltung, stelle ich ihm folgende Fragen: </p><p>1. Hat er vor, für in der Schweiz domizilierte Rohstofffirmen eine Pflicht zur Berichterstattung über Over-the-Counter-Geschäfte (OTC) einzuführen?</p><p>2. Hat er vor, gesetzliche Massnahmen zu treffen, um das Gegenparteirisiko in Grenzen zu halten? Dies nach dem Beispiel von Spanien, wo die verlangten Einschüsse in Funktion der Kursvolatilität und/oder des vergangenen Kursanstiegs ansteigen respektive wieder absinken.</p><p>3. Falls die Antworten auf die ersten beiden Fragen positiv sind, in welchem Zeitrahmen und mithilfe welcher Verfahren wird der Bundesrat diese Massnahmen umsetzen?</p>
- Ressourcenknappheit. Bessere Regulierung der Rohstoffterminmärkte
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