Behebung der Vollzugsprobleme bei Dublin-Verfahren im Asylbereich

ShortId
09.3820
Id
20093820
Updated
28.07.2023 11:47
Language
de
Title
Behebung der Vollzugsprobleme bei Dublin-Verfahren im Asylbereich
AdditionalIndexing
2811;Ausschaffung;Zuständigkeit für Asylgesuch;Dubliner Abkommen;Vollzug von Beschlüssen;Nichteintretensentscheid
1
  • L06K090201010104, Dubliner Abkommen
  • L06K010801020103, Zuständigkeit für Asylgesuch
  • L06K010801020104, Nichteintretensentscheid
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Praxis weisen viele Asylsuchende (bis 60 Prozent) einen Treffer im Eurodac-System auf. Bei solchen Treffern wird durch das Bundesamt für Migration gestützt auf die Dublin-Verordnung beim vermeintlich zuständigen Vertragsstaat des Dublin-Abkommens ein Übernahmebegehren eingereicht. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass diese Asylsuchenden im Zeitpunkt der Zustimmung noch tatsächlich in der Schweiz anwesend und nicht bereits untergetaucht sind. </p><p>Mit dem Einleiten eines Dublin-Verfahrens muss das Bundesamt für Migration einen Nichteintretensentscheid (NEE) gestützt auf das Asylgesetz fällen. Nach einem NEE darf keine Verteilung auf die Kantone erfolgen, es muss vielmehr die Ausschaffungshaft angeordnet werden können.</p><p>Damit ist sichergestellt, dass Ausschaffungshaft bereits im Zeitpunkt der Einreichung eines Übernahmegesuchs angeordnet werden kann und nicht erst wenn nach langem Verfahren eine Zustimmung zur Übernahme des Erstasyllandes vorliegt, wie das im Vorschlag von Bundesrätin Widmer-Schlumpf vorgesehen ist.</p>
  • <p>Mit dem Dublin-Assoziierungsabkommen übernimmt die Schweiz den Grundsatz, wonach im Dublin-Raum ein einziger Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Stellt ein Drittstaatenangehöriger ein Asylgesuch, muss die Schweiz prüfen, ob sie nach den Kriterien der Dublin-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Erachtet das Bundesamt für Migration (BFM) einen anderen Dublin-Staat als zuständig für die Durchführung eines Asylverfahrens, so wird ein Ersuchen um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme an den betreffenden Dublin-Staat gestellt. Stimmt der angefragte Dublin-Staat diesem Ersuchen zu, verfügt das BFM einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) und überstellt die betroffene Person in den entsprechenden Dublin-Staat.</p><p>Um den Vollzug der Überstellung bzw. des Nichteintretensentscheids zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass die betreffenden Personen nicht untertauchen können. Deshalb wurde im Rahmen des Entwurfs zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) ein Antrag zur Einführung eines neuen Haftgrundes speziell für Dublin-Fälle gestellt. Der Bundesrat kann sich allerdings erst dann inhaltlich zur genannten Vorlage äussern, wenn er vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen und die Botschaft sowie den Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Ausländergesetzes gutgeheissen hat. </p><p>Dessen ungeachtet ist die vom Motionär vorgeschlagene Lösung rechtlich und praktisch nicht umsetzbar. Die Einführung eines Grundes für einen Nichteintretensentscheid (NEE) bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers (positives Resultat einer Eurodac-Suche) oder eines Ersuchens um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme würde der Dublin-Verordnung widersprechen. Gemäss den Artikeln 19 und 20 der Verordnung hängen der Nichteintretens- bzw. der Überstellungsentscheid davon ab, ob der zuständige Dublin-Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der antragstellenden Person zustimmt. Doch gerade bei Wiederaufnahmegesuchen auf Basis von Eurodac-Treffern beträgt die Frist für die Antwort des Dublin-Staates nur zwei Wochen. Mithin kann nicht von einem langen Zustimmungsverfahren gesprochen werden.</p><p>Zudem bedeutet ein Eurodac-Treffer nicht unbedingt, dass ein anderer Dublin-Staat zuständig ist. Die Zuständigkeit kann auch auf weiteren, nach der Dublin-Verordnung vorrangigen Kriterien gründen. Ausserdem kann ein Eintrag in Eurodac auch aufgrund eines illegalen Grenzübertritts erfolgen. In diesem Fall endet die Zuständigkeit des betreffenden Staates zwölf Monate nach dem Grenzübertritt, auch wenn die ausländische Person weiterhin in Eurodac gespeichert ist.</p><p>Ein Nichteintretensentscheid würde gemäss dem Vorschlag des Motionärs ausserdem zur Folge haben, dass das BFM einen Überstellungsentscheid erlassen müsste, bevor feststeht, dass der betreffende Dublin-Staat dem Übernahmeersuchen der Schweiz zustimmt. Die Überstellung wäre somit nicht sofort durchführbar. Dadurch würde überdies die gemäss Artikel 107a des Asylgesetzes nicht vorgesehene aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide im Dublin-Verfahren wiederhergestellt. </p><p>Auf jeden Fall widerspräche eine allein auf einem Eurodac-Treffer basierende Haft der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Falls die betroffenen Asylsuchenden nämlich zugeben, sich im zuständigen Dublin-Staat aufgehalten zu haben, ist die für die Haftanordnung geltende Bedingung missbräuchlichen Verhaltens nicht erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten einen Vorschlag für die Einführung eines neuen Nichteintretensgrundes bei Eurodac-Treffern sowie für die entsprechenden Anpassungen der Ausschaffungshaftgründe zu unterbreiten.</p>
  • Behebung der Vollzugsprobleme bei Dublin-Verfahren im Asylbereich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Praxis weisen viele Asylsuchende (bis 60 Prozent) einen Treffer im Eurodac-System auf. Bei solchen Treffern wird durch das Bundesamt für Migration gestützt auf die Dublin-Verordnung beim vermeintlich zuständigen Vertragsstaat des Dublin-Abkommens ein Übernahmebegehren eingereicht. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass diese Asylsuchenden im Zeitpunkt der Zustimmung noch tatsächlich in der Schweiz anwesend und nicht bereits untergetaucht sind. </p><p>Mit dem Einleiten eines Dublin-Verfahrens muss das Bundesamt für Migration einen Nichteintretensentscheid (NEE) gestützt auf das Asylgesetz fällen. Nach einem NEE darf keine Verteilung auf die Kantone erfolgen, es muss vielmehr die Ausschaffungshaft angeordnet werden können.</p><p>Damit ist sichergestellt, dass Ausschaffungshaft bereits im Zeitpunkt der Einreichung eines Übernahmegesuchs angeordnet werden kann und nicht erst wenn nach langem Verfahren eine Zustimmung zur Übernahme des Erstasyllandes vorliegt, wie das im Vorschlag von Bundesrätin Widmer-Schlumpf vorgesehen ist.</p>
    • <p>Mit dem Dublin-Assoziierungsabkommen übernimmt die Schweiz den Grundsatz, wonach im Dublin-Raum ein einziger Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Stellt ein Drittstaatenangehöriger ein Asylgesuch, muss die Schweiz prüfen, ob sie nach den Kriterien der Dublin-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Erachtet das Bundesamt für Migration (BFM) einen anderen Dublin-Staat als zuständig für die Durchführung eines Asylverfahrens, so wird ein Ersuchen um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme an den betreffenden Dublin-Staat gestellt. Stimmt der angefragte Dublin-Staat diesem Ersuchen zu, verfügt das BFM einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) und überstellt die betroffene Person in den entsprechenden Dublin-Staat.</p><p>Um den Vollzug der Überstellung bzw. des Nichteintretensentscheids zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass die betreffenden Personen nicht untertauchen können. Deshalb wurde im Rahmen des Entwurfs zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) ein Antrag zur Einführung eines neuen Haftgrundes speziell für Dublin-Fälle gestellt. Der Bundesrat kann sich allerdings erst dann inhaltlich zur genannten Vorlage äussern, wenn er vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen und die Botschaft sowie den Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Ausländergesetzes gutgeheissen hat. </p><p>Dessen ungeachtet ist die vom Motionär vorgeschlagene Lösung rechtlich und praktisch nicht umsetzbar. Die Einführung eines Grundes für einen Nichteintretensentscheid (NEE) bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers (positives Resultat einer Eurodac-Suche) oder eines Ersuchens um Aufnahme bzw. Wiederaufnahme würde der Dublin-Verordnung widersprechen. Gemäss den Artikeln 19 und 20 der Verordnung hängen der Nichteintretens- bzw. der Überstellungsentscheid davon ab, ob der zuständige Dublin-Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der antragstellenden Person zustimmt. Doch gerade bei Wiederaufnahmegesuchen auf Basis von Eurodac-Treffern beträgt die Frist für die Antwort des Dublin-Staates nur zwei Wochen. Mithin kann nicht von einem langen Zustimmungsverfahren gesprochen werden.</p><p>Zudem bedeutet ein Eurodac-Treffer nicht unbedingt, dass ein anderer Dublin-Staat zuständig ist. Die Zuständigkeit kann auch auf weiteren, nach der Dublin-Verordnung vorrangigen Kriterien gründen. Ausserdem kann ein Eintrag in Eurodac auch aufgrund eines illegalen Grenzübertritts erfolgen. In diesem Fall endet die Zuständigkeit des betreffenden Staates zwölf Monate nach dem Grenzübertritt, auch wenn die ausländische Person weiterhin in Eurodac gespeichert ist.</p><p>Ein Nichteintretensentscheid würde gemäss dem Vorschlag des Motionärs ausserdem zur Folge haben, dass das BFM einen Überstellungsentscheid erlassen müsste, bevor feststeht, dass der betreffende Dublin-Staat dem Übernahmeersuchen der Schweiz zustimmt. Die Überstellung wäre somit nicht sofort durchführbar. Dadurch würde überdies die gemäss Artikel 107a des Asylgesetzes nicht vorgesehene aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide im Dublin-Verfahren wiederhergestellt. </p><p>Auf jeden Fall widerspräche eine allein auf einem Eurodac-Treffer basierende Haft der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Falls die betroffenen Asylsuchenden nämlich zugeben, sich im zuständigen Dublin-Staat aufgehalten zu haben, ist die für die Haftanordnung geltende Bedingung missbräuchlichen Verhaltens nicht erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten einen Vorschlag für die Einführung eines neuen Nichteintretensgrundes bei Eurodac-Treffern sowie für die entsprechenden Anpassungen der Ausschaffungshaftgründe zu unterbreiten.</p>
    • Behebung der Vollzugsprobleme bei Dublin-Verfahren im Asylbereich

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