Verlängerung der Empfangsstellenhaft
- ShortId
-
09.3821
- Id
-
20093821
- Updated
-
25.06.2025 00:07
- Language
-
de
- Title
-
Verlängerung der Empfangsstellenhaft
- AdditionalIndexing
-
2811;Inhaftierung;Ausschaffung;Zwangsmassnahme;Internierung;Frist
- 1
-
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L05K0403030402, Zwangsmassnahme
- L04K05010106, Inhaftierung
- L04K04030301, Internierung
- L05K0503020802, Frist
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bundesamt für Migration kann eine spezielle Ausschaffungshaft verfügen, wenn der Wegweisungsentscheid aufgrund der Artikel 32 bis 35 des Asylgesetzes in einer Empfangsstelle eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. Die Haft kann dabei höchstens 20 Tage dauern (Art. 76 Abs. 2 AuG). Diese Haftdauer genügt in der Praxis jedoch in den wenigsten Fällen. Namentlich die Dauer eines Übernahmeverfahrens gestützt auf die Dublin-Verordnung übersteigt 20 Tage. Entsprechende Anpassungen sind daher erforderlich.</p>
- <p>Um den Vollzug einer Wegweisung bei Nichteintretensentscheiden der Empfangs- und Verfahrenszentren sicherzustellen (insbesondere bei Wegweisungen in einen sicheren Drittstaat im Rahmen des Dublin-Verfahrens), wurde im Jahr 2006 ein neuer Ausschaffungshaft-Tatbestand eingeführt (siehe Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG). Die Haft darf jedoch höchstens 20 Tage dauern und nur angeordnet werden, wenn die Wegweisung innerhalb dieser Frist vollzogen werden kann. Dies bedeutet, dass jene Fälle von der Haft ausgenommen sind, in denen vor der Wegweisung langwierige Nationalitäts- und Identitätsabklärungen notwendig sind. </p><p>Im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes wurde die Frage einer Verlängerung der Höchstdauer für die betreffende Haftart ebenfalls aufgeworfen. Geprüft wird eine Lösung, die weiterhin dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zwischen Haftdauer und Haftzweck entspricht. Bisher wurde noch kein Antrag an den Bundesrat gestellt.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten einen Vorschlag für die Verlängerung der Empfangsstellenhaft zu unterbreiten.</p>
- Verlängerung der Empfangsstellenhaft
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Bundesamt für Migration kann eine spezielle Ausschaffungshaft verfügen, wenn der Wegweisungsentscheid aufgrund der Artikel 32 bis 35 des Asylgesetzes in einer Empfangsstelle eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. Die Haft kann dabei höchstens 20 Tage dauern (Art. 76 Abs. 2 AuG). Diese Haftdauer genügt in der Praxis jedoch in den wenigsten Fällen. Namentlich die Dauer eines Übernahmeverfahrens gestützt auf die Dublin-Verordnung übersteigt 20 Tage. Entsprechende Anpassungen sind daher erforderlich.</p>
- <p>Um den Vollzug einer Wegweisung bei Nichteintretensentscheiden der Empfangs- und Verfahrenszentren sicherzustellen (insbesondere bei Wegweisungen in einen sicheren Drittstaat im Rahmen des Dublin-Verfahrens), wurde im Jahr 2006 ein neuer Ausschaffungshaft-Tatbestand eingeführt (siehe Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG). Die Haft darf jedoch höchstens 20 Tage dauern und nur angeordnet werden, wenn die Wegweisung innerhalb dieser Frist vollzogen werden kann. Dies bedeutet, dass jene Fälle von der Haft ausgenommen sind, in denen vor der Wegweisung langwierige Nationalitäts- und Identitätsabklärungen notwendig sind. </p><p>Im Rahmen der Teilrevision des Asylgesetzes wurde die Frage einer Verlängerung der Höchstdauer für die betreffende Haftart ebenfalls aufgeworfen. Geprüft wird eine Lösung, die weiterhin dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zwischen Haftdauer und Haftzweck entspricht. Bisher wurde noch kein Antrag an den Bundesrat gestellt.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten einen Vorschlag für die Verlängerung der Empfangsstellenhaft zu unterbreiten.</p>
- Verlängerung der Empfangsstellenhaft
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