Besser vorhersehbare Rücktritte der Bundesratsmitglieder

ShortId
09.3829
Id
20093829
Updated
28.07.2023 02:51
Language
de
Title
Besser vorhersehbare Rücktritte der Bundesratsmitglieder
AdditionalIndexing
04;Bundesratswahl;Regierungsmitglied;Rücktritt;politische Planung;Legislatur
1
  • L04K08010310, Rücktritt
  • L05K0806020301, Regierungsmitglied
  • L04K08030105, Legislatur
  • L05K0807010501, politische Planung
  • L05K0801030201, Bundesratswahl
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Obwohl Bundesratsmitglieder am Anfang der Legislaturperiode für vier Jahre ins Amt gewählt werden, ist es gang und gäbe, dass sie während der Amtszeit zurücktreten. Die Gründe für diese vorzeitigen Rücktritte sind unterschiedlich, sie sind jedoch immer häufiger Ausdruck taktischen Kalküls der politischen Parteien. Diese Praxis schadet sowohl dem Bundesratskollegium, dessen Zusammensetzung sich zu oft verändert, als auch der politischen Diskussion, die sich zu stark auf Nachfolgefragen konzentriert, anstatt sich mit den Dossiers auseinanderzusetzen.</p><p>Im Laufe dieser Legislaturperiode hat das Parlament schon drei Bundesratswahlen durchgeführt, und es ist gut möglich, dass noch weitere dazukommen. Insgesamt verändert sich die Zusammensetzung der Regierung jedes Jahr! Da jede Nachfolge während zwei bis drei Monaten die Gesprächsthemen in den politischen Kreisen und in den Medien dominiert, gleicht die schweizerische Politik einer ununterbrochenen Wahlkampfkampagne. </p><p>Diese Motion beauftragt den Bundesrat, zu prüfen, mit welchen Massnahmen verhindert werden kann, dass Rücktritte während der Legislaturperiode die Regel sind. Ähnlich wie bei Regierungsrätinnen und Regierungsräten der Kantone müssten Bundesratsmitglieder nach zwei bis drei Legislaturperioden vorhersehbar und nach Ankündigung zurücktreten. Unerwartete Rücktritte müssen natürlich in ausserordentlichen Fällen möglich sein, zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen oder während einer schwerwiegenden politischen Krise. Das Resultat wäre eine grössere Stabilität des Systems sowie mehr Zusammenhalt im Bundesrat.</p>
  • <p>Die Bundesverfassung bestimmt, dass die Mitglieder des Bundesrates von der Vereinigten Bundesversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden, wobei jeweils nach der Gesamterneuerungswahl des Nationalrates auch eine Gesamterneuerungswahl des Bundesrates stattfindet (Art. 145 BV i. V. m. Art. 168 Abs. 1 BV sowie Art. 175 Abs. 2 und 3 BV). Seit dem 1. März 2009 regelt das Parlamentsgesetz auch den Fall der Amtsunfähigkeit eines Mitglieds des Bundesrates (Art. 133 Abs. 1 und Art. 140a ParlG). Im Übrigen enthalten Verfassung oder Gesetz keine weiteren Bestimmungen über den Zeitpunkt der Wahl oder des Rücktritts eines Mitglieds des Bundesrates. Insbesondere ist auch kein Abwahlrecht der Bundesversammlung vorgesehen.</p><p>Ausserhalb der Gesamterneuerungswahlen können somit die Mitglieder des Bundesrates den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Bundesrat selber bestimmen. Dies ist ein Ausdruck der von der Verfassung gewollten institutionellen Balance der politischen Gewalten im Bund. Die Mitglieder des Bundesrates sollen die ihnen von der Verfassung zugewiesenen Regierungsaufgaben in einer gewissen Unabhängigkeit vom Parlament wahrnehmen können. Dazu gehört, dass es ihnen überlassen bleiben soll, den Zeitpunkt ihres Rücktritts festzulegen. Eine Regelung, die Kriterien zur Vermeidung von Rücktritten während der vierjährigen Amtsperiode festlegt, wäre nicht nur unzweckmässig, sondern auch nicht praktikabel, da sie leicht umgangen werden könnte. Es gibt eine Vielfalt von Gründen, die den Rücktrittszeitpunkt beeinflussen können, darunter auch parteitaktische Erwägungen. Solche Erwägungen gehören zur normalen politischen Konkurrenz zwischen den Parteien. Eine präzise Regelung der zulässigen Gründe für einen Rücktritt während der Legislaturperiode würde lediglich eine Diskussion darüber auslösen, ob die festgelegten Kriterien eingehalten wurden oder nicht. Einen Rücktritt verhindern könnte man damit ohnehin nicht, denn es läge nicht im Interesse des Landes, ein zum Abgang entschlossenes Mitglied des Bundesrates zu zwingen, sein Amt weiter auszuüben. Auch auf kantonaler Ebene bestehen übrigens keine solchen Regeln. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Frage des Rücktritts weiterhin der politischen Praxis überlassen werden soll und keiner gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Regelung bedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Verwaltungsreform Vorschläge zu unterbreiten, wie erreicht werden kann, dass Rücktritte der Bundesratsmitglieder während der Legislaturperiode nicht die Regel, sondern eine Ausnahme sind.</p>
  • Besser vorhersehbare Rücktritte der Bundesratsmitglieder
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Obwohl Bundesratsmitglieder am Anfang der Legislaturperiode für vier Jahre ins Amt gewählt werden, ist es gang und gäbe, dass sie während der Amtszeit zurücktreten. Die Gründe für diese vorzeitigen Rücktritte sind unterschiedlich, sie sind jedoch immer häufiger Ausdruck taktischen Kalküls der politischen Parteien. Diese Praxis schadet sowohl dem Bundesratskollegium, dessen Zusammensetzung sich zu oft verändert, als auch der politischen Diskussion, die sich zu stark auf Nachfolgefragen konzentriert, anstatt sich mit den Dossiers auseinanderzusetzen.</p><p>Im Laufe dieser Legislaturperiode hat das Parlament schon drei Bundesratswahlen durchgeführt, und es ist gut möglich, dass noch weitere dazukommen. Insgesamt verändert sich die Zusammensetzung der Regierung jedes Jahr! Da jede Nachfolge während zwei bis drei Monaten die Gesprächsthemen in den politischen Kreisen und in den Medien dominiert, gleicht die schweizerische Politik einer ununterbrochenen Wahlkampfkampagne. </p><p>Diese Motion beauftragt den Bundesrat, zu prüfen, mit welchen Massnahmen verhindert werden kann, dass Rücktritte während der Legislaturperiode die Regel sind. Ähnlich wie bei Regierungsrätinnen und Regierungsräten der Kantone müssten Bundesratsmitglieder nach zwei bis drei Legislaturperioden vorhersehbar und nach Ankündigung zurücktreten. Unerwartete Rücktritte müssen natürlich in ausserordentlichen Fällen möglich sein, zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen oder während einer schwerwiegenden politischen Krise. Das Resultat wäre eine grössere Stabilität des Systems sowie mehr Zusammenhalt im Bundesrat.</p>
    • <p>Die Bundesverfassung bestimmt, dass die Mitglieder des Bundesrates von der Vereinigten Bundesversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden, wobei jeweils nach der Gesamterneuerungswahl des Nationalrates auch eine Gesamterneuerungswahl des Bundesrates stattfindet (Art. 145 BV i. V. m. Art. 168 Abs. 1 BV sowie Art. 175 Abs. 2 und 3 BV). Seit dem 1. März 2009 regelt das Parlamentsgesetz auch den Fall der Amtsunfähigkeit eines Mitglieds des Bundesrates (Art. 133 Abs. 1 und Art. 140a ParlG). Im Übrigen enthalten Verfassung oder Gesetz keine weiteren Bestimmungen über den Zeitpunkt der Wahl oder des Rücktritts eines Mitglieds des Bundesrates. Insbesondere ist auch kein Abwahlrecht der Bundesversammlung vorgesehen.</p><p>Ausserhalb der Gesamterneuerungswahlen können somit die Mitglieder des Bundesrates den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Bundesrat selber bestimmen. Dies ist ein Ausdruck der von der Verfassung gewollten institutionellen Balance der politischen Gewalten im Bund. Die Mitglieder des Bundesrates sollen die ihnen von der Verfassung zugewiesenen Regierungsaufgaben in einer gewissen Unabhängigkeit vom Parlament wahrnehmen können. Dazu gehört, dass es ihnen überlassen bleiben soll, den Zeitpunkt ihres Rücktritts festzulegen. Eine Regelung, die Kriterien zur Vermeidung von Rücktritten während der vierjährigen Amtsperiode festlegt, wäre nicht nur unzweckmässig, sondern auch nicht praktikabel, da sie leicht umgangen werden könnte. Es gibt eine Vielfalt von Gründen, die den Rücktrittszeitpunkt beeinflussen können, darunter auch parteitaktische Erwägungen. Solche Erwägungen gehören zur normalen politischen Konkurrenz zwischen den Parteien. Eine präzise Regelung der zulässigen Gründe für einen Rücktritt während der Legislaturperiode würde lediglich eine Diskussion darüber auslösen, ob die festgelegten Kriterien eingehalten wurden oder nicht. Einen Rücktritt verhindern könnte man damit ohnehin nicht, denn es läge nicht im Interesse des Landes, ein zum Abgang entschlossenes Mitglied des Bundesrates zu zwingen, sein Amt weiter auszuüben. Auch auf kantonaler Ebene bestehen übrigens keine solchen Regeln. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Frage des Rücktritts weiterhin der politischen Praxis überlassen werden soll und keiner gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Regelung bedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Verwaltungsreform Vorschläge zu unterbreiten, wie erreicht werden kann, dass Rücktritte der Bundesratsmitglieder während der Legislaturperiode nicht die Regel, sondern eine Ausnahme sind.</p>
    • Besser vorhersehbare Rücktritte der Bundesratsmitglieder

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