Transparentes Lobbyregister

ShortId
09.3835
Id
20093835
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Transparentes Lobbyregister
AdditionalIndexing
0421
1
  • L04K08020311, Interessenvertretung
  • L04K02020702, Verzeichnis
  • L04K08030503, nationales Parlament
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L06K080305030101, Nationalrat
  • L06K080305030201, Ständerat
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Interessenvertretung ist in einer Demokratie legitim. Nicht mit einer Demokratie zu vereinbaren ist indessen die heute herrschende Intransparenz. Wer vertritt wessen Interessen? Welche Mittel werden eingesetzt, und wer sind die Adressaten? Diese Fragen liegen weitgehend im Dunkeln.</p><p>Die Datenerfassung könnte online durch die Lobbyisten selbst erfolgen. Das Register muss im Internet einsehbar sein und periodisch aktualisiert werden. Es muss alle Interessenvertreter erfassen, unabhängig davon, ob sie für Verbände, Unternehmen, Agenturen, Denkfabriken, NGO oder Rechtsanwaltskanzleien arbeiten. Wer keine oder unvollständige Angaben liefert, muss sanktioniert werden.</p>
  • <p>Stellungnahme der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 5. Februar 2010</p><p>Das Büro des Nationalrates als formeller Adressat dieser Motion hat die Beantwortung an die Staatspolitische Kommission (SPK) delegiert, weil die Ausarbeitung parlamentsrechtlicher Erlasse in die Zuständigkeit der SPK fällt.</p><p>Die SPK hat an ihrer Sitzung vom 14. Januar 2010 eine parlamentarische Initiative (09.486 pa. iv. Graf-Litscher. Lobbying und Transparenz im Bundeshaus) vorgeprüft, welche ähnliche Forderungen aufstellt wie die vorliegende Motion. Die Kommission hat mit 11 zu 11 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten beschlossen, der Initiative Folge zu geben.</p><p>Gemäss geltender Regelung erhalten Lobbyisten Zugang zum Parlamentsgebäude, indem ihnen ein Ratsmitglied eine der zwei Dauerzutrittskarten verschafft, über die jedes Ratsmitglied verfügen kann. Wer eine solche Karte erhält, wird zwar mit seiner Funktion in ein Register eingetragen; dieses Register kann aber nur in Papierform eingesehen werden und wird nicht veröffentlicht (Art. 69 Abs. 2 Parlamentsgesetz). Diese Regelung garantiert nach Auffassung der Initiantin und der Kommissionsmehrheit keine hinreichende Transparenz. Die Lobbyisten sollten verpflichtet werden, alle ihre Mandate und Arbeitgeber offenzulegen; diese Angaben sollten auf dem Internet publiziert werden. Die Diskussion in der Kommission zeigte allerdings auch ein allgemeines Unbehagen über die massive Vermehrung des Lobbyings in den letzten Jahren. Es ist daher insbesondere auch zu prüfen, wie die Zahl der Lobbyisten wirksam begrenzt werden kann.</p><p>Die Kommissionsminderheit lehnt die Initiative ab, weil sie befürchtet, dass eine Neuregelung eine unerwünschte Aufwertung des Lobbyismus mit sich bringt. Im Übrigen habe der Lobbyismus im Parlamentsgebäude eine viel geringere Bedeutung, als die Öffentlichkeit und die Lobbyisten selbst glauben. Wer den politischen Entscheidungsprozess wirksam beeinflussen will, hat andere und bessere Mittel als die Ansprache von Ratsmitgliedern in der Wandelhalle während der Sessionen, nachdem alle wichtigen Vorentscheide in den Kommissionen bereits gefallen sind.</p><p>Der Auftrag, eine Gesetzesänderung auszuarbeiten, kann erteilt werden, indem einer parlamentarischen Initiative Folge gegeben wird oder indem eine Motion angenommen wird. Falls es sich wie im vorliegenden Fall um eine Änderung des Parlamentsgesetzes handelt, so ist der Adressat des Auftrages einer parlamentarischen Initiative die SPK, der formelle Adressat des Auftrages einer Motion ist das Büro, das aber gemäss konstanter Praxis derartige Aufträge an die SPK weitergibt. Das Verfahren der Auftragserteilung ist im Falle einer parlamentarischen Initiative einfach: Der Auftrag ist erteilt, wenn die SPK des Ständerates der positiven Vorprüfung durch die SPK des Nationalrates zustimmt. Im Falle der Motion ist das Verfahren viel aufwendiger: Der Auftrag ist erst dann erteilt, wenn Nationalrat und Ständerat der Motion zugestimmt haben.</p><p>Das Instrument der parlamentarischen Initiative ist also zweckmässiger, wenn es darum geht, einen Auftrag für eine Änderung des Parlamentsgesetzes zu erteilen.</p><p>Wenn der Auftrag bereits auf dem Wege der Behandlung der parlamentarischen Initiative erteilt ist, so macht es keinen Sinn, denselben Auftrag auf dem Wege der Behandlung der Motion in einem aufwendigeren Verfahren ein zweites Mal zu erteilen: Das Anliegen der Motion ist durch die positive Vorprüfung der parlamentarischen Initiative bereits erfüllt. Im vorliegenden Fall bestehen zwar einzelne Unterschiede zwischen den Texten der parlamentarischen Initiative und der Motion. Diese Unterschiede spielen aber in dieser Phase des Verfahrens, in der es um den Grundsatz der Erteilung des Auftrages zur Ausarbeitung einer Änderung des Parlamentsgesetzes geht, keine Rolle. Die Kommission bleibt bei der späteren Ausarbeitung der Gesetzesänderung frei, wie sie die Einzelheiten ausgestaltet.</p>
  • <p>Die Büros der eidgenössischen Räte werden eingeladen, ein verbindliches Lobbyisten-Register zu schaffen und zu betreiben, das den Zutritt zum Parlament transparent regelt und welches Auskunft gibt über folgende Fragen:</p><p>1. Welche Personen und Organisationen nehmen Einfluss auf die Bundesgesetzgebung sowie auf Einzelentscheide?</p><p>2. In wessen Auftrag sind sie tätig? Wer bezahlt sie?</p><p>3. Welche Methoden und Mittel setzen sie ein?</p><p>4. Welches sind die Adressaten ihrer Lobbyarbeit?</p>
  • Transparentes Lobbyregister
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Interessenvertretung ist in einer Demokratie legitim. Nicht mit einer Demokratie zu vereinbaren ist indessen die heute herrschende Intransparenz. Wer vertritt wessen Interessen? Welche Mittel werden eingesetzt, und wer sind die Adressaten? Diese Fragen liegen weitgehend im Dunkeln.</p><p>Die Datenerfassung könnte online durch die Lobbyisten selbst erfolgen. Das Register muss im Internet einsehbar sein und periodisch aktualisiert werden. Es muss alle Interessenvertreter erfassen, unabhängig davon, ob sie für Verbände, Unternehmen, Agenturen, Denkfabriken, NGO oder Rechtsanwaltskanzleien arbeiten. Wer keine oder unvollständige Angaben liefert, muss sanktioniert werden.</p>
    • <p>Stellungnahme der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 5. Februar 2010</p><p>Das Büro des Nationalrates als formeller Adressat dieser Motion hat die Beantwortung an die Staatspolitische Kommission (SPK) delegiert, weil die Ausarbeitung parlamentsrechtlicher Erlasse in die Zuständigkeit der SPK fällt.</p><p>Die SPK hat an ihrer Sitzung vom 14. Januar 2010 eine parlamentarische Initiative (09.486 pa. iv. Graf-Litscher. Lobbying und Transparenz im Bundeshaus) vorgeprüft, welche ähnliche Forderungen aufstellt wie die vorliegende Motion. Die Kommission hat mit 11 zu 11 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten beschlossen, der Initiative Folge zu geben.</p><p>Gemäss geltender Regelung erhalten Lobbyisten Zugang zum Parlamentsgebäude, indem ihnen ein Ratsmitglied eine der zwei Dauerzutrittskarten verschafft, über die jedes Ratsmitglied verfügen kann. Wer eine solche Karte erhält, wird zwar mit seiner Funktion in ein Register eingetragen; dieses Register kann aber nur in Papierform eingesehen werden und wird nicht veröffentlicht (Art. 69 Abs. 2 Parlamentsgesetz). Diese Regelung garantiert nach Auffassung der Initiantin und der Kommissionsmehrheit keine hinreichende Transparenz. Die Lobbyisten sollten verpflichtet werden, alle ihre Mandate und Arbeitgeber offenzulegen; diese Angaben sollten auf dem Internet publiziert werden. Die Diskussion in der Kommission zeigte allerdings auch ein allgemeines Unbehagen über die massive Vermehrung des Lobbyings in den letzten Jahren. Es ist daher insbesondere auch zu prüfen, wie die Zahl der Lobbyisten wirksam begrenzt werden kann.</p><p>Die Kommissionsminderheit lehnt die Initiative ab, weil sie befürchtet, dass eine Neuregelung eine unerwünschte Aufwertung des Lobbyismus mit sich bringt. Im Übrigen habe der Lobbyismus im Parlamentsgebäude eine viel geringere Bedeutung, als die Öffentlichkeit und die Lobbyisten selbst glauben. Wer den politischen Entscheidungsprozess wirksam beeinflussen will, hat andere und bessere Mittel als die Ansprache von Ratsmitgliedern in der Wandelhalle während der Sessionen, nachdem alle wichtigen Vorentscheide in den Kommissionen bereits gefallen sind.</p><p>Der Auftrag, eine Gesetzesänderung auszuarbeiten, kann erteilt werden, indem einer parlamentarischen Initiative Folge gegeben wird oder indem eine Motion angenommen wird. Falls es sich wie im vorliegenden Fall um eine Änderung des Parlamentsgesetzes handelt, so ist der Adressat des Auftrages einer parlamentarischen Initiative die SPK, der formelle Adressat des Auftrages einer Motion ist das Büro, das aber gemäss konstanter Praxis derartige Aufträge an die SPK weitergibt. Das Verfahren der Auftragserteilung ist im Falle einer parlamentarischen Initiative einfach: Der Auftrag ist erteilt, wenn die SPK des Ständerates der positiven Vorprüfung durch die SPK des Nationalrates zustimmt. Im Falle der Motion ist das Verfahren viel aufwendiger: Der Auftrag ist erst dann erteilt, wenn Nationalrat und Ständerat der Motion zugestimmt haben.</p><p>Das Instrument der parlamentarischen Initiative ist also zweckmässiger, wenn es darum geht, einen Auftrag für eine Änderung des Parlamentsgesetzes zu erteilen.</p><p>Wenn der Auftrag bereits auf dem Wege der Behandlung der parlamentarischen Initiative erteilt ist, so macht es keinen Sinn, denselben Auftrag auf dem Wege der Behandlung der Motion in einem aufwendigeren Verfahren ein zweites Mal zu erteilen: Das Anliegen der Motion ist durch die positive Vorprüfung der parlamentarischen Initiative bereits erfüllt. Im vorliegenden Fall bestehen zwar einzelne Unterschiede zwischen den Texten der parlamentarischen Initiative und der Motion. Diese Unterschiede spielen aber in dieser Phase des Verfahrens, in der es um den Grundsatz der Erteilung des Auftrages zur Ausarbeitung einer Änderung des Parlamentsgesetzes geht, keine Rolle. Die Kommission bleibt bei der späteren Ausarbeitung der Gesetzesänderung frei, wie sie die Einzelheiten ausgestaltet.</p>
    • <p>Die Büros der eidgenössischen Räte werden eingeladen, ein verbindliches Lobbyisten-Register zu schaffen und zu betreiben, das den Zutritt zum Parlament transparent regelt und welches Auskunft gibt über folgende Fragen:</p><p>1. Welche Personen und Organisationen nehmen Einfluss auf die Bundesgesetzgebung sowie auf Einzelentscheide?</p><p>2. In wessen Auftrag sind sie tätig? Wer bezahlt sie?</p><p>3. Welche Methoden und Mittel setzen sie ein?</p><p>4. Welches sind die Adressaten ihrer Lobbyarbeit?</p>
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