Sterbehilfe
- ShortId
-
09.3836
- Id
-
20093836
- Updated
-
28.07.2023 12:05
- Language
-
de
- Title
-
Sterbehilfe
- AdditionalIndexing
-
2841;Euthanasie;Reglement;Tod
- 1
-
- L05K0101030401, Euthanasie
- L04K01010304, Tod
- L06K050301010304, Reglement
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es ist den Kantonen unbenommen, in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen zu erlassen und Vereinbarungen abzuschliessen. Die erwähnte Vereinbarung verstösst nicht zuletzt wegen des Generalvorbehalts in Ziffer 11, wonach allgemeingültige Vorschriften wie Gesetze und Verordnungen der Vereinbarung vorgehen, nicht gegen Bundesrecht. </p><p>Bei der Vereinbarung handelt es sich nämlich um eine gegenseitige Absichtserklärung ohne Rechtsverbindlichkeit. Dies kommt in Ziffer 1 zum Ausdruck, welche in unverbindlicher Art die Qualitätssicherung für die organisierte Suizidhilfe und die hierfür massgebenden Rahmenbedingungen als Ziel und Zweck der Vereinbarung erwähnt. Die Staatsanwaltschaft hätte auch interne Richtlinien für die Behandlung von Fällen organisierter Sterbehilfe erlassen können.</p><p>Im Wesentlichen handelt es sich um eine Auslegung des geltenden Rechts, insbesondere von Artikel 115 StGB (Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord) und des Betäubungs- und Heilmittelrechts, wobei auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts berücksichtigt wird. So wird im Sinne einer Auslegungshilfe der Begriff der selbstsüchtigen Beweggründe nach Artikel 115 StGB näher umschrieben, indem solche immer dann verneint werden, wenn die Entschädigung 500 Franken nicht übersteigt. Sodann wird die Verwendung von Natrium-Pentobarbital (NAP) - ebenfalls im Sinne einer Auslegung - näher geregelt. </p><p>Allerdings wird in Bezug auf die bisher bekannte Praxis von Exit mit der Vereinbarung mehrheitlich der Status quo wiedergegeben. Die Einhaltung der Vereinbarung durch Exit soll den Strafverfolgungsbehörden die Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben erleichtern; allfällige ordentliche Strafverfahren sollen davon nicht tangiert sein, da die Vereinbarung geltendes Recht nicht derogieren kann. Teilweise sind die in der Vereinbarung aufgezählten Pflichten aber auch strenger als die Grenzen dessen, was gemäss Strafgesetzbuch zulässig ist. Auch diese entfalten allerdings keine Rechtsverbindlichkeit. Eine staatliche Reglementierung des Todes liegt damit in keiner Weise vor, und gleichermassen werden damit nicht unterschiedliche Kategorien des Lebens geschaffen. </p><p>Die Vereinbarung wurde zudem in der Erwartung einer gewissen Befristung geschlossen, bis nämlich der Bund Regelungen über die organisierte Suizidhilfe erlassen hat. Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2009 die Vernehmlassung eröffnet über die Änderung von Artikel 115 StGB und von Artikel 119 des Militärstrafgesetzes zur organisierten Suizidhilfe. Bei der vorgeschlagenen Regelung steht im Vordergrund, dass die persönliche Freiheit jeder einzelnen Person gewährleistet bleibt, dass aber gleichzeitig unerwünschte Entwicklungen im Zusammenhang mit Suizidhilfeorganisationen, namentlich die Kommerzialisierung der organisierten Suizidhilfe, verhindert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Vereinigung für humanes Sterben, Exit, haben in einer Vereinbarung Voraussetzungen für die Leistung von Suizidhilfe festgehalten. Dabei kommt es letztlich zu einer staatlichen Reglementierung des Todes sowie der Wertung und Unterscheidung von verschiedenen Kategorien des Lebens. </p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, hierzu seine Position darzulegen.</p>
- Sterbehilfe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Es ist den Kantonen unbenommen, in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen zu erlassen und Vereinbarungen abzuschliessen. Die erwähnte Vereinbarung verstösst nicht zuletzt wegen des Generalvorbehalts in Ziffer 11, wonach allgemeingültige Vorschriften wie Gesetze und Verordnungen der Vereinbarung vorgehen, nicht gegen Bundesrecht. </p><p>Bei der Vereinbarung handelt es sich nämlich um eine gegenseitige Absichtserklärung ohne Rechtsverbindlichkeit. Dies kommt in Ziffer 1 zum Ausdruck, welche in unverbindlicher Art die Qualitätssicherung für die organisierte Suizidhilfe und die hierfür massgebenden Rahmenbedingungen als Ziel und Zweck der Vereinbarung erwähnt. Die Staatsanwaltschaft hätte auch interne Richtlinien für die Behandlung von Fällen organisierter Sterbehilfe erlassen können.</p><p>Im Wesentlichen handelt es sich um eine Auslegung des geltenden Rechts, insbesondere von Artikel 115 StGB (Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord) und des Betäubungs- und Heilmittelrechts, wobei auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts berücksichtigt wird. So wird im Sinne einer Auslegungshilfe der Begriff der selbstsüchtigen Beweggründe nach Artikel 115 StGB näher umschrieben, indem solche immer dann verneint werden, wenn die Entschädigung 500 Franken nicht übersteigt. Sodann wird die Verwendung von Natrium-Pentobarbital (NAP) - ebenfalls im Sinne einer Auslegung - näher geregelt. </p><p>Allerdings wird in Bezug auf die bisher bekannte Praxis von Exit mit der Vereinbarung mehrheitlich der Status quo wiedergegeben. Die Einhaltung der Vereinbarung durch Exit soll den Strafverfolgungsbehörden die Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben erleichtern; allfällige ordentliche Strafverfahren sollen davon nicht tangiert sein, da die Vereinbarung geltendes Recht nicht derogieren kann. Teilweise sind die in der Vereinbarung aufgezählten Pflichten aber auch strenger als die Grenzen dessen, was gemäss Strafgesetzbuch zulässig ist. Auch diese entfalten allerdings keine Rechtsverbindlichkeit. Eine staatliche Reglementierung des Todes liegt damit in keiner Weise vor, und gleichermassen werden damit nicht unterschiedliche Kategorien des Lebens geschaffen. </p><p>Die Vereinbarung wurde zudem in der Erwartung einer gewissen Befristung geschlossen, bis nämlich der Bund Regelungen über die organisierte Suizidhilfe erlassen hat. Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2009 die Vernehmlassung eröffnet über die Änderung von Artikel 115 StGB und von Artikel 119 des Militärstrafgesetzes zur organisierten Suizidhilfe. Bei der vorgeschlagenen Regelung steht im Vordergrund, dass die persönliche Freiheit jeder einzelnen Person gewährleistet bleibt, dass aber gleichzeitig unerwünschte Entwicklungen im Zusammenhang mit Suizidhilfeorganisationen, namentlich die Kommerzialisierung der organisierten Suizidhilfe, verhindert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Vereinigung für humanes Sterben, Exit, haben in einer Vereinbarung Voraussetzungen für die Leistung von Suizidhilfe festgehalten. Dabei kommt es letztlich zu einer staatlichen Reglementierung des Todes sowie der Wertung und Unterscheidung von verschiedenen Kategorien des Lebens. </p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, hierzu seine Position darzulegen.</p>
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