Werden Asylgesuche auf Schweizer Botschaften verhindert?

ShortId
09.3841
Id
20093841
Updated
28.07.2023 11:16
Language
de
Title
Werden Asylgesuche auf Schweizer Botschaften verhindert?
AdditionalIndexing
2811;Flüchtling;Botschaft im Ausland;Rechte des Kindes;Eritrea;Vollzug von Beschlüssen;Asylverfahren;Sudan
1
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L04K03040408, Sudan
  • L06K100201020103, Botschaft im Ausland
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K03040404, Eritrea
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L04K01080101, Flüchtling
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Einreichung eines Asylgesuchs auf einer Schweizer Botschaft ist bis dato ein Recht, das grundsätzlich allen offensteht. Mir liegen Informationen vor, wonach die Schweizer Botschaft in Khartum, gemäss ihrer ausdrücklichen Angabe und in schriftlicher Absprache mit dem Bundesamt für Migration (BFM), Massnahmen trifft, um Botschaftsbefragungen zu vermeiden. Asylsuchende würden mehrmals von einheimischem Personal abgewiesen, die Botschaft lasse es zeitweise an Übersetzungskapazität mangeln, hieb- und stichfeste Beweise würden gezielt nicht abgenommen (z. B. DNA-Analysen) und einzelne BFM-Angestellte hielten die Botschaft rechtswidrig von Befragungen ab.</p><p>Asylsuchende Frauen und Kinder aus dem benachbarten Eritrea, die wegen der Flucht ihrer Ehemänner respektive Väter nun ihrerseits vor angedrohten Gefängnisstrafen fliehen müssen, warten im frauenfeindlichen Khartum mehrere Monate auf die Befragung, und das ungeachtet der Uno-Kinderrechtskonvention, welche, wie die Europaratskonvention zur Ausübung der Kinderrechte, eine rasche Bearbeitung der Gesuche verlangt. Damit wird in Kauf genommen, dass sich Asylsuchende für die lebensgefährliche Überquerung des Mittelmeeres kriminellen Menschenschmugglerbanden anvertrauen.</p>
  • <p>1. Seit dem Jahre 2004 haben insgesamt 61 eritreische Staatsangehörige im Ausland um Asyl ersucht, davon 21 Personen im Jahre 2008 und 39 Personen im Jahre 2009. Bisher bewilligte das BFM in 14 Fällen die Einreise, und 24 Gesuche lehnte es ab (Stand Ende August 2009). Gemäss Auskunft der schweizerischen Botschaft in Khartum wurden seit 2004 bei dieser Vertretung 16 Asylgesuche eingereicht, davon vier im Jahre 2008 und acht im Jahre 2009 (Stand Ende September 2009). Bisher haben fünf Anhörungen zu den Asylgründen stattgefunden. </p><p>2. Der Bundesrat hält fest, dass Asylsuchende im Ausland in der Regel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen sind (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1, SR 142.311). Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in einem publizierten Leitentscheid dazu präzisiert, dass aus faktischen, organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen von einer Befragung durch die zuständige Vertretung im Ausland abgesehen werden könne. In diesem Fall sei ein schriftliches Verfahren samt Gewährung des rechtlichen Gehörs durchzuführen (BVGE 2007/30, Urteil vom 27. November 2007). </p><p>Nach einem Schriftenwechsel mit der schweizerischen Botschaft in Khartum im Dezember 2008 ging das Bundesamt für Migration (BFM) davon aus, dass dort aufgrund begrenzter Personalressourcen grundsätzlich keine Befragungen durchgeführt werden könnten und die vom BVGer erwähnte Ausnahmebestimmung anwendbar sei. Mit Urteil vom 7. Juli 2009 hielt das BVGer in einem Einzelfall allerdings fest, die schweizerische Vertretung in Sudan sei entgegen dieser Einschätzung und trotz steigender Flüchtlingszahlen vor Ort in der Lage, mündliche Befragungen durchzuführen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 informierte das BFM die schweizerische Botschaft in Khartum umgehend über dieses Urteil und teilte ihr mit, inskünftig seien die Asylsuchenden vor Ort durch die Botschaft zu befragen. Trotz bestehender Schwierigkeiten, vor Ort Personal zu finden, ist es der Botschaft bereits am 20. August 2009 gelungen, einen Übersetzer zu finden, zu instruieren und einzusetzen. Seitdem führt die Botschaft in Khartum im Auftrag des BFM regelmässig Anhörungen durch. </p><p>Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Informationen des Interpellanten, wonach das BFM oder die Botschaft in Khartum rechtswidrig Befragungen umgehe oder gar Beweise nicht abnehme, als unzutreffend. </p><p>Im Übrigen kann eine asylsuchende Person einen allfälligen negativen Entscheid des BFM beim BVGer anfechten und sämtliche Rügen in Bezug auf die Verletzung von Bundesrecht, also auch solche wegen allfällig unterlassener Befragungen oder unterbliebener Beweisabnahme, selbstverständlich durch diese unabhängige Gerichtsinstanz beurteilen lassen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie viele Gesuche wurden seit 2004 auf der Botschaft in Khartum eingereicht, wie viele Befragungen durchgeführt, wie viele Gesuche erst- oder zweitinstanzlich bewilligt bzw. abgelehnt?</p><p>2. Trifft es zu, dass die Botschaft, in Absprache mit dem Bundesamt für Migration (BFM), ihre asylrechtliche Kapazität nicht so angepasst hat, wie es der korrekte Gesetzesvollzug und die Durchführung der Botschaftsbefragung verlangt hätten?</p>
  • Werden Asylgesuche auf Schweizer Botschaften verhindert?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Einreichung eines Asylgesuchs auf einer Schweizer Botschaft ist bis dato ein Recht, das grundsätzlich allen offensteht. Mir liegen Informationen vor, wonach die Schweizer Botschaft in Khartum, gemäss ihrer ausdrücklichen Angabe und in schriftlicher Absprache mit dem Bundesamt für Migration (BFM), Massnahmen trifft, um Botschaftsbefragungen zu vermeiden. Asylsuchende würden mehrmals von einheimischem Personal abgewiesen, die Botschaft lasse es zeitweise an Übersetzungskapazität mangeln, hieb- und stichfeste Beweise würden gezielt nicht abgenommen (z. B. DNA-Analysen) und einzelne BFM-Angestellte hielten die Botschaft rechtswidrig von Befragungen ab.</p><p>Asylsuchende Frauen und Kinder aus dem benachbarten Eritrea, die wegen der Flucht ihrer Ehemänner respektive Väter nun ihrerseits vor angedrohten Gefängnisstrafen fliehen müssen, warten im frauenfeindlichen Khartum mehrere Monate auf die Befragung, und das ungeachtet der Uno-Kinderrechtskonvention, welche, wie die Europaratskonvention zur Ausübung der Kinderrechte, eine rasche Bearbeitung der Gesuche verlangt. Damit wird in Kauf genommen, dass sich Asylsuchende für die lebensgefährliche Überquerung des Mittelmeeres kriminellen Menschenschmugglerbanden anvertrauen.</p>
    • <p>1. Seit dem Jahre 2004 haben insgesamt 61 eritreische Staatsangehörige im Ausland um Asyl ersucht, davon 21 Personen im Jahre 2008 und 39 Personen im Jahre 2009. Bisher bewilligte das BFM in 14 Fällen die Einreise, und 24 Gesuche lehnte es ab (Stand Ende August 2009). Gemäss Auskunft der schweizerischen Botschaft in Khartum wurden seit 2004 bei dieser Vertretung 16 Asylgesuche eingereicht, davon vier im Jahre 2008 und acht im Jahre 2009 (Stand Ende September 2009). Bisher haben fünf Anhörungen zu den Asylgründen stattgefunden. </p><p>2. Der Bundesrat hält fest, dass Asylsuchende im Ausland in der Regel durch eine schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen sind (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1, SR 142.311). Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in einem publizierten Leitentscheid dazu präzisiert, dass aus faktischen, organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen von einer Befragung durch die zuständige Vertretung im Ausland abgesehen werden könne. In diesem Fall sei ein schriftliches Verfahren samt Gewährung des rechtlichen Gehörs durchzuführen (BVGE 2007/30, Urteil vom 27. November 2007). </p><p>Nach einem Schriftenwechsel mit der schweizerischen Botschaft in Khartum im Dezember 2008 ging das Bundesamt für Migration (BFM) davon aus, dass dort aufgrund begrenzter Personalressourcen grundsätzlich keine Befragungen durchgeführt werden könnten und die vom BVGer erwähnte Ausnahmebestimmung anwendbar sei. Mit Urteil vom 7. Juli 2009 hielt das BVGer in einem Einzelfall allerdings fest, die schweizerische Vertretung in Sudan sei entgegen dieser Einschätzung und trotz steigender Flüchtlingszahlen vor Ort in der Lage, mündliche Befragungen durchzuführen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 informierte das BFM die schweizerische Botschaft in Khartum umgehend über dieses Urteil und teilte ihr mit, inskünftig seien die Asylsuchenden vor Ort durch die Botschaft zu befragen. Trotz bestehender Schwierigkeiten, vor Ort Personal zu finden, ist es der Botschaft bereits am 20. August 2009 gelungen, einen Übersetzer zu finden, zu instruieren und einzusetzen. Seitdem führt die Botschaft in Khartum im Auftrag des BFM regelmässig Anhörungen durch. </p><p>Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Informationen des Interpellanten, wonach das BFM oder die Botschaft in Khartum rechtswidrig Befragungen umgehe oder gar Beweise nicht abnehme, als unzutreffend. </p><p>Im Übrigen kann eine asylsuchende Person einen allfälligen negativen Entscheid des BFM beim BVGer anfechten und sämtliche Rügen in Bezug auf die Verletzung von Bundesrecht, also auch solche wegen allfällig unterlassener Befragungen oder unterbliebener Beweisabnahme, selbstverständlich durch diese unabhängige Gerichtsinstanz beurteilen lassen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie viele Gesuche wurden seit 2004 auf der Botschaft in Khartum eingereicht, wie viele Befragungen durchgeführt, wie viele Gesuche erst- oder zweitinstanzlich bewilligt bzw. abgelehnt?</p><p>2. Trifft es zu, dass die Botschaft, in Absprache mit dem Bundesamt für Migration (BFM), ihre asylrechtliche Kapazität nicht so angepasst hat, wie es der korrekte Gesetzesvollzug und die Durchführung der Botschaftsbefragung verlangt hätten?</p>
    • Werden Asylgesuche auf Schweizer Botschaften verhindert?

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