Zweierlei Ellen in der Anwendung von Leistungsverrechnungen?
- ShortId
-
09.3842
- Id
-
20093842
- Updated
-
14.11.2025 07:59
- Language
-
de
- Title
-
Zweierlei Ellen in der Anwendung von Leistungsverrechnungen?
- AdditionalIndexing
-
24;2841;Buchführung;Tabakkonsum;Kostenrechnung;Prävention;Gleichbehandlung;Fakturierung;sektorale Beihilfe;Tabak;Fonds;öffentliches Rechnungswesen
- 1
-
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L04K11090203, Fonds
- L06K140202010401, Tabakkonsum
- L05K0105050702, Prävention
- L05K1402020104, Tabak
- L05K0704010109, sektorale Beihilfe
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L04K11080208, öffentliches Rechnungswesen
- L04K07030201, Buchführung
- L05K0703020203, Fakturierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Für ihren Aufwand beim Einzug der Abgaben für den Tabakpräventionsfonds und den für die Mitfinanzierung des Inlandtabaks geschaffenen Finanzierungsfonds (Sota-Fonds) verrechnet die Zollverwaltung heute nach Artikel 13a der Tabaksteuerverordnung (TStV; SR 641.311) gleichermassen eine Bezugsprovision. Im Gegensatz zum Tabakpräventionsfonds übernimmt der Bund beim Sota-Fonds keine Verwaltungsaufgaben und stellt deshalb auch keine Verwaltungskosten in Rechnung.</p><p>2.-5. Nach Artikel 12 Absatz 4 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG; SR 611.0) führen Bundesrat und Verwaltung den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Ausserdem ist im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit der Kostentransparenz besondere Beachtung zu schenken (vgl. Art. 40 FHG). Der Bundesrat nimmt diese Grundsätze ernst und legt Wert auf ihre konsequente Umsetzung. Treten in Einzelfällen Mängel auf, so leitet er die nötigen Korrekturen ein. Von verdeckten Begünstigungen seitens der Bundesverwaltung ist ihm jedoch nichts bekannt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Finanzhaushaltgesetz sollen Verwaltungseinheiten ihre Leistungen kostendeckend in Rechnung stellen. Den Beratungen des Ständerates über das Tabakbesteuerungsgesetz entnehme ich, dass zwar dem Tabakpräventionsfonds Kosten auferlegt werden, nicht aber dem Sota-Fonds. Ich erlaube mir deshalb die folgenden Fragen:</p><p>1. Gibt es (ausser dem Argument geringer Kosten) eine rechtliche Begründung, diese Ungleichbehandlung aufrechtzuerhalten? </p><p>2. Wie viele weitere solche verdeckte Begünstigungen seitens der Bundesverwaltung (auch in anderen Bereichen) gibt es noch?</p><p>3. Ist der Bundesrat gewillt, seine im Finanzhaushaltgesetz formulierten Grundsätze konsequent anzuwenden?</p><p>4. Wenn nein, warum nicht?</p><p>5. Wenn ja, bis wann kann mit der Umsetzung gerechnet werden?</p>
- Zweierlei Ellen in der Anwendung von Leistungsverrechnungen?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Für ihren Aufwand beim Einzug der Abgaben für den Tabakpräventionsfonds und den für die Mitfinanzierung des Inlandtabaks geschaffenen Finanzierungsfonds (Sota-Fonds) verrechnet die Zollverwaltung heute nach Artikel 13a der Tabaksteuerverordnung (TStV; SR 641.311) gleichermassen eine Bezugsprovision. Im Gegensatz zum Tabakpräventionsfonds übernimmt der Bund beim Sota-Fonds keine Verwaltungsaufgaben und stellt deshalb auch keine Verwaltungskosten in Rechnung.</p><p>2.-5. Nach Artikel 12 Absatz 4 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG; SR 611.0) führen Bundesrat und Verwaltung den Bundeshaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit und der Sparsamkeit. Ausserdem ist im Interesse einer wirtschaftlichen Verwaltungstätigkeit der Kostentransparenz besondere Beachtung zu schenken (vgl. Art. 40 FHG). Der Bundesrat nimmt diese Grundsätze ernst und legt Wert auf ihre konsequente Umsetzung. Treten in Einzelfällen Mängel auf, so leitet er die nötigen Korrekturen ein. Von verdeckten Begünstigungen seitens der Bundesverwaltung ist ihm jedoch nichts bekannt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss Finanzhaushaltgesetz sollen Verwaltungseinheiten ihre Leistungen kostendeckend in Rechnung stellen. Den Beratungen des Ständerates über das Tabakbesteuerungsgesetz entnehme ich, dass zwar dem Tabakpräventionsfonds Kosten auferlegt werden, nicht aber dem Sota-Fonds. Ich erlaube mir deshalb die folgenden Fragen:</p><p>1. Gibt es (ausser dem Argument geringer Kosten) eine rechtliche Begründung, diese Ungleichbehandlung aufrechtzuerhalten? </p><p>2. Wie viele weitere solche verdeckte Begünstigungen seitens der Bundesverwaltung (auch in anderen Bereichen) gibt es noch?</p><p>3. Ist der Bundesrat gewillt, seine im Finanzhaushaltgesetz formulierten Grundsätze konsequent anzuwenden?</p><p>4. Wenn nein, warum nicht?</p><p>5. Wenn ja, bis wann kann mit der Umsetzung gerechnet werden?</p>
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