Alimentenhilfe
- ShortId
-
09.3846
- Id
-
20093846
- Updated
-
28.07.2023 10:27
- Language
-
de
- Title
-
Alimentenhilfe
- AdditionalIndexing
-
28;12;Unterhaltspflicht;Verwaltungsverfahren;Vorauszahlung;Alleinerziehende/r;Gleichheit vor dem Gesetz
- 1
-
- L04K01030108, Unterhaltspflicht
- L04K08060306, Verwaltungsverfahren
- L04K01030303, Alleinerziehende/r
- L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
- L06K070302020901, Vorauszahlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Alimenteninkassohilfe und -bevorschussung wurden eingeführt, um Einelternfamilien zu schützen, bei denen die verbindlich festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Kinder nicht oder nicht rechtzeitig eintreffen, um die anstehenden Rechnungen bezahlen zu können. Die grossen Unterschiede zwischen den Kantonen führen jedoch zu einer stossenden Rechtsungleichheit, und oft stellen die Regelungen eigentliche Armutsfallen für Alleinerziehende und ihre Kinder dar. </p><p>Gemäss Artikel 122 BV verfügt der Bund über eine umfassende Kompetenz, das Recht des Kindes auf Unterhaltsbeiträge schweizweit wirksam zu sichern. Gesamtschweizerische Regeln und Mindeststandards für die Alimentenhilfe sind von entscheidender Bedeutung für die Sicherung der Kinderunterhaltsbeiträge, weshalb diesbezüglich dringender Handlungsbedarf besteht.</p>
- <p>Die Alimentenbevorschussung und die Inkassohilfe liegen in der Verantwortung der Kantone. Die Motionärin verlangt, dass der Bund auf der Basis von Artikel 122 BV Mindeststandards in der Alimentenhilfe festlegt, um Einelternfamilien, in denen Kinder ihre Unterhaltsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, besser zu schützen. Im Unterschied zur Motionärin erachtet der Bundesrat Artikel 122 BV, welcher die Zivilrechtskompetenz des Bundes begründet, nicht als ausreichende Verfassungsbestimmung, um öffentlich-rechtliche Regelungen zum Schutz der Familie zu erlassen. Massnahmen zum Schutz der Familie kann der Bund ausschliesslich gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 BV ergreifen. Diese Bestimmung ist indessen als Unterstützungskompetenz ausgestaltet und würde daher als Verfassungsgrundlage zur Festlegung von Mindeststandards in der Alimentenhilfe ebenfalls nicht ausreichen. Der Bundesrat lehnt die Motion deshalb ab.</p><p>Der Bund prüft derzeit im Rahmen der Erfüllung des Postulates SGK-N 06.3003. "Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso", die gesetzgeberischen Möglichkeiten zur Vereinheitlichung der Alimentenhilfe. Der Postulatsbericht, welcher demnächst vorliegen wird, enthält einen Überblick über die Ausgestaltung der Alimentenbevorschussung und den Vollzug der Inkassohilfe in den einzelnen Kantonen. Der Bericht wird aufzeigen, welche Probleme sich in der Alimentenhilfe stellen und wie diese gelöst werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Vorlage auszuarbeiten, die einen Mindeststandard für die Alimentenhilfe (Inkasso und Bevorschussung) vorsieht.</p><p>Leider sind viele Alimentenschuldner und -schuldnerinnen säumige Zahlende.</p>
- Alimentenhilfe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Alimenteninkassohilfe und -bevorschussung wurden eingeführt, um Einelternfamilien zu schützen, bei denen die verbindlich festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Kinder nicht oder nicht rechtzeitig eintreffen, um die anstehenden Rechnungen bezahlen zu können. Die grossen Unterschiede zwischen den Kantonen führen jedoch zu einer stossenden Rechtsungleichheit, und oft stellen die Regelungen eigentliche Armutsfallen für Alleinerziehende und ihre Kinder dar. </p><p>Gemäss Artikel 122 BV verfügt der Bund über eine umfassende Kompetenz, das Recht des Kindes auf Unterhaltsbeiträge schweizweit wirksam zu sichern. Gesamtschweizerische Regeln und Mindeststandards für die Alimentenhilfe sind von entscheidender Bedeutung für die Sicherung der Kinderunterhaltsbeiträge, weshalb diesbezüglich dringender Handlungsbedarf besteht.</p>
- <p>Die Alimentenbevorschussung und die Inkassohilfe liegen in der Verantwortung der Kantone. Die Motionärin verlangt, dass der Bund auf der Basis von Artikel 122 BV Mindeststandards in der Alimentenhilfe festlegt, um Einelternfamilien, in denen Kinder ihre Unterhaltsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig erhalten, besser zu schützen. Im Unterschied zur Motionärin erachtet der Bundesrat Artikel 122 BV, welcher die Zivilrechtskompetenz des Bundes begründet, nicht als ausreichende Verfassungsbestimmung, um öffentlich-rechtliche Regelungen zum Schutz der Familie zu erlassen. Massnahmen zum Schutz der Familie kann der Bund ausschliesslich gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 BV ergreifen. Diese Bestimmung ist indessen als Unterstützungskompetenz ausgestaltet und würde daher als Verfassungsgrundlage zur Festlegung von Mindeststandards in der Alimentenhilfe ebenfalls nicht ausreichen. Der Bundesrat lehnt die Motion deshalb ab.</p><p>Der Bund prüft derzeit im Rahmen der Erfüllung des Postulates SGK-N 06.3003. "Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso", die gesetzgeberischen Möglichkeiten zur Vereinheitlichung der Alimentenhilfe. Der Postulatsbericht, welcher demnächst vorliegen wird, enthält einen Überblick über die Ausgestaltung der Alimentenbevorschussung und den Vollzug der Inkassohilfe in den einzelnen Kantonen. Der Bericht wird aufzeigen, welche Probleme sich in der Alimentenhilfe stellen und wie diese gelöst werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Vorlage auszuarbeiten, die einen Mindeststandard für die Alimentenhilfe (Inkasso und Bevorschussung) vorsieht.</p><p>Leider sind viele Alimentenschuldner und -schuldnerinnen säumige Zahlende.</p>
- Alimentenhilfe
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