Verzinsung des Infrastrukturfonds analog zum FinöV-Fonds

ShortId
09.3848
Id
20093848
Updated
28.07.2023 08:34
Language
de
Title
Verzinsung des Infrastrukturfonds analog zum FinöV-Fonds
AdditionalIndexing
48;öffentlicher Verkehr;Verkehrsinfrastruktur;Zins;Fonds;Finanzierung
1
  • L04K11090203, Fonds
  • L04K18020202, Verkehrsinfrastruktur
  • L05K1104040501, Zins
  • L03K110902, Finanzierung
  • L04K18010213, öffentlicher Verkehr
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem Bundesgesetz für diesen Infrastrukturfonds wurde ein eigener Fonds mit einer Ersteinlage aus der Spezialfinanzierung Strassenverkehr von 2,6 Milliarden Franken eingerichtet. Laut Artikel 11 des Bundesgesetzes weist die Fondsrechnung des Infrastrukturfonds per Ende 2008 einen Bestand von 2,079 Milliarden Franken an liquiden Mitteln aus.</p><p>Gemäss Artikel 62 des Finanzhaushaltgesetzes legt die Eidgenössische Finanzverwaltung die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder so an, dass ihre Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind.</p><p>Dem Bund stehen zwei Möglichkeiten offen:</p><p>1. Er legt die beachtlichen liquiden Mittel in diesem Fonds so an, dass sie einen marktkonformen Ertrag abwerfen, oder </p><p>2. er verwendet diese Mittel dazu, den Betrag zu vermindern, den er verzinslich aufnehmen muss. </p><p>In beiden Fällen verschafft er sich einen geldwerten Vorteil in der Höhe der marktmässigen Zinsen auf dem Aktivsaldo des Infrastrukturfonds. </p><p>Jeder Franken, den der Bund auf diese Weise zurückstellen kann, erhöht seinen Aktivzinsertrag oder vermindert seinen Passivzinsaufwand. Dieser geldwerte Vorteil für die allgemeine Bundeskasse ist aus der Perspektive der Zweckbindung ein Nachteil. </p><p>Je länger der Bund zweckgebunden vereinnahmte Gelder der zweckbestimmten Verwendung gemäss Infrastrukturfonds vorenthält, desto grösser wird aufgrund der Geldentwertung der Inflationsverlust. </p><p>Die Nutzung dieser Gelder durch den Bund (Erzielung eines geldwerten Vorteils bzw. Realwertverlusts) widerspricht zudem dem verfassungsrechtlichen Verwendungsgebot von Artikel 86 BV. </p><p>Auch beim FinöV-Fonds wurde eine Verzinsung des Nettovermögens geregelt, weshalb es konsequent ist, diese Regelung auch beim Infrastrukturfonds umzusetzen. Mit dieser Verzinsung wird zudem einer Hortung der finanziellen Mittel im Fonds entgegengehalten und werden die Anreize für eine effiziente Behebung der Probleme im Infrastrukturbereich gesteigert.</p>
  • <p>Der Infrastrukturfonds ist ein rechtlich unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung. Er wurde mit einer Ersteinlage aus der Spezialfinanzierung Strassenverkehr gespiesen und erhält jährlich einen Teil der zweckgebundenen Erträge aus Mineralölsteuern und Autobahnvignette. Der Fonds wird vom Bund aber nur im Ausmass der tatsächlichen Zahlungsbedürfnisse mit Liquidität versorgt; diese Bedürfnisse richten sich nach dem Baufortschritt der entsprechenden Projekte. Demnach verfügt der Fonds grundsätzlich über keine liquiden Mittel, die angelegt werden könnten. Die in der Staatsrechnung ausgewiesene "Fondsliquidität" besteht vielmehr aus Forderungen gegenüber dem Bund. Diese Forderungen werden durch den Abbau der Ersteinlage in den kommenden Jahren stark zurückgehen. Der Fonds wird daher über den grössten Teil seiner Laufzeit ohnehin nur über ein beschränktes verzinsbares Nettovermögen verfügen.</p><p>Abgesehen davon wäre es wenig sinnvoll, die allgemeine Bundeskasse mit der Verzinsung eines ausschliesslich aus Steuergeldern gebildeten Vermögens zu belasten, zumal für die Verzinsung wiederum Steuergelder eingesetzt werden müssten. Das Parlament hat deshalb bei der Beratung des Infrastrukturfondsgesetzes eine Verzinsung der Guthaben im Infrastrukturfonds explizit abgelehnt. Mit Blick auf die schwierige Lage des Bundeshaushalts müsste der Aufwand für die Verzinsung des Fondsvermögens auch vollumfänglich durch anderweitige Kürzungen kompensiert werden. </p><p>Der Bundesrat beantragt im Übrigen in der Botschaft vom 30. September 2009 zur Änderung des Finanzhaushaltgesetzes und weiterer Erlasse (BBl 2009 7207), die vom Motionär angesprochene Pflicht zur Verzinsung eines allfälligen Nettovermögens des FinöV-Fonds aufzuheben, da diese gegenstandslos ist. Nach Artikel 9 des Fondsreglements ist nämlich die Fondsrechnung "nach Abschluss der Bauarbeiten der verschiedenen Projekte und nach Bezahlung aller Zinsen und Rückzahlung der Vorschüsse" definitiv abzuschliessen. Der FinöV-Fonds wird deshalb gar nie in der Lage sein, ein verzinsbares Nettovermögen zu bilden. Auch die Analogie zum FinöV-Fonds verbietet somit eine Verzinsung des Infrastrukturfonds. Die Frage der Verzinsung ist im Zusammenhang mit der weiteren Finanzierung der Verkehrsinfrastrukturen zu regeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die gesetzlichen Grundlagen zu unterbreiten, damit der Aktivsaldo im Infrastrukturfonds "Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen" analog dem FinöV-Fonds verzinst wird und dieser Zinsertrag dem Infrastrukturfonds gutgeschrieben wird.</p>
  • Verzinsung des Infrastrukturfonds analog zum FinöV-Fonds
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem Bundesgesetz für diesen Infrastrukturfonds wurde ein eigener Fonds mit einer Ersteinlage aus der Spezialfinanzierung Strassenverkehr von 2,6 Milliarden Franken eingerichtet. Laut Artikel 11 des Bundesgesetzes weist die Fondsrechnung des Infrastrukturfonds per Ende 2008 einen Bestand von 2,079 Milliarden Franken an liquiden Mitteln aus.</p><p>Gemäss Artikel 62 des Finanzhaushaltgesetzes legt die Eidgenössische Finanzverwaltung die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder so an, dass ihre Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind.</p><p>Dem Bund stehen zwei Möglichkeiten offen:</p><p>1. Er legt die beachtlichen liquiden Mittel in diesem Fonds so an, dass sie einen marktkonformen Ertrag abwerfen, oder </p><p>2. er verwendet diese Mittel dazu, den Betrag zu vermindern, den er verzinslich aufnehmen muss. </p><p>In beiden Fällen verschafft er sich einen geldwerten Vorteil in der Höhe der marktmässigen Zinsen auf dem Aktivsaldo des Infrastrukturfonds. </p><p>Jeder Franken, den der Bund auf diese Weise zurückstellen kann, erhöht seinen Aktivzinsertrag oder vermindert seinen Passivzinsaufwand. Dieser geldwerte Vorteil für die allgemeine Bundeskasse ist aus der Perspektive der Zweckbindung ein Nachteil. </p><p>Je länger der Bund zweckgebunden vereinnahmte Gelder der zweckbestimmten Verwendung gemäss Infrastrukturfonds vorenthält, desto grösser wird aufgrund der Geldentwertung der Inflationsverlust. </p><p>Die Nutzung dieser Gelder durch den Bund (Erzielung eines geldwerten Vorteils bzw. Realwertverlusts) widerspricht zudem dem verfassungsrechtlichen Verwendungsgebot von Artikel 86 BV. </p><p>Auch beim FinöV-Fonds wurde eine Verzinsung des Nettovermögens geregelt, weshalb es konsequent ist, diese Regelung auch beim Infrastrukturfonds umzusetzen. Mit dieser Verzinsung wird zudem einer Hortung der finanziellen Mittel im Fonds entgegengehalten und werden die Anreize für eine effiziente Behebung der Probleme im Infrastrukturbereich gesteigert.</p>
    • <p>Der Infrastrukturfonds ist ein rechtlich unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung. Er wurde mit einer Ersteinlage aus der Spezialfinanzierung Strassenverkehr gespiesen und erhält jährlich einen Teil der zweckgebundenen Erträge aus Mineralölsteuern und Autobahnvignette. Der Fonds wird vom Bund aber nur im Ausmass der tatsächlichen Zahlungsbedürfnisse mit Liquidität versorgt; diese Bedürfnisse richten sich nach dem Baufortschritt der entsprechenden Projekte. Demnach verfügt der Fonds grundsätzlich über keine liquiden Mittel, die angelegt werden könnten. Die in der Staatsrechnung ausgewiesene "Fondsliquidität" besteht vielmehr aus Forderungen gegenüber dem Bund. Diese Forderungen werden durch den Abbau der Ersteinlage in den kommenden Jahren stark zurückgehen. Der Fonds wird daher über den grössten Teil seiner Laufzeit ohnehin nur über ein beschränktes verzinsbares Nettovermögen verfügen.</p><p>Abgesehen davon wäre es wenig sinnvoll, die allgemeine Bundeskasse mit der Verzinsung eines ausschliesslich aus Steuergeldern gebildeten Vermögens zu belasten, zumal für die Verzinsung wiederum Steuergelder eingesetzt werden müssten. Das Parlament hat deshalb bei der Beratung des Infrastrukturfondsgesetzes eine Verzinsung der Guthaben im Infrastrukturfonds explizit abgelehnt. Mit Blick auf die schwierige Lage des Bundeshaushalts müsste der Aufwand für die Verzinsung des Fondsvermögens auch vollumfänglich durch anderweitige Kürzungen kompensiert werden. </p><p>Der Bundesrat beantragt im Übrigen in der Botschaft vom 30. September 2009 zur Änderung des Finanzhaushaltgesetzes und weiterer Erlasse (BBl 2009 7207), die vom Motionär angesprochene Pflicht zur Verzinsung eines allfälligen Nettovermögens des FinöV-Fonds aufzuheben, da diese gegenstandslos ist. Nach Artikel 9 des Fondsreglements ist nämlich die Fondsrechnung "nach Abschluss der Bauarbeiten der verschiedenen Projekte und nach Bezahlung aller Zinsen und Rückzahlung der Vorschüsse" definitiv abzuschliessen. Der FinöV-Fonds wird deshalb gar nie in der Lage sein, ein verzinsbares Nettovermögen zu bilden. Auch die Analogie zum FinöV-Fonds verbietet somit eine Verzinsung des Infrastrukturfonds. Die Frage der Verzinsung ist im Zusammenhang mit der weiteren Finanzierung der Verkehrsinfrastrukturen zu regeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die gesetzlichen Grundlagen zu unterbreiten, damit der Aktivsaldo im Infrastrukturfonds "Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen" analog dem FinöV-Fonds verzinst wird und dieser Zinsertrag dem Infrastrukturfonds gutgeschrieben wird.</p>
    • Verzinsung des Infrastrukturfonds analog zum FinöV-Fonds

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