Verzinsung der Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs

ShortId
09.3850
Id
20093850
Updated
28.07.2023 12:05
Language
de
Title
Verzinsung der Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs
AdditionalIndexing
48;Mineralölsteuer;Zins;Spezialfinanzierung;Strassenverkehr
1
  • L05K1109020104, Spezialfinanzierung
  • L03K180301, Strassenverkehr
  • L04K11070109, Mineralölsteuer
  • L05K1104040501, Zins
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds wurde ein eigener Fonds mit einer Ersteinlage von 2,6 Milliarden Franken eingerichtet, welche der Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs entnommen wurden. Per Ende 2008 war der Stand bei der Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs bereits wieder auf 2,719 Milliarden Franken angewachsen. Gemäss Artikel 62 des Finanzhaushaltgesetzes legt die Eidgenössische Finanzverwaltung die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder so an, dass ihre Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. Sie sind unter dem Finanzvermögen zu erfassen.</p><p>Dem Bund stehen zwei Möglichkeiten offen:</p><p>1. Er legt die beachtlichen liquiden Mittel in diesem Fonds so an, dass sie einen marktkonformen Ertrag abwerfen; oder </p><p>2. er verwendet diese Mittel dazu, den Betrag zu vermindern, den er verzinslich aufnehmen muss. </p><p>In beiden Fällen verschafft er sich einen geldwerten Vorteil in der Höhe der marktmässigen Zinsen auf dem Aktivsaldo des Infrastrukturfonds. </p><p>Jeder Franken, den der Bund auf diese Weise zurückstellen kann, erhöht seinen Aktivzinsertrag oder vermindert seinen Passivzinsaufwand. Dieser geldwerte Vorteil für die allgemeine Bundeskasse ist aus der Perspektive der Zweckbindung ein Nachteil. </p><p>Je länger der Bund zweckgebunden vereinnahmte Gelder der zweckbestimmten Verwendung gemäss Infrastrukturfonds vorenthält, desto grösser wird aufgrund der Geldentwertung der Inflationsverlust. </p><p>Die Nutzung dieser Gelder durch den Bund (Erzielung eines geldwerten Vorteils bzw. Realwertverlust) widerspricht zudem dem verfassungsrechtlichen Verwendungsgebot von Artikel 86 BV. </p><p>Auch beim FinöV-Fonds wurde eine Verzinsung des Nettovermögens geregelt, weshalb es konsequent ist, diese Regelung auch bei der Spezialreserve des Strassenverkehrs umzusetzen. Mit dieser Verzinsung wird zudem einer Hortung der finanziellen Mittel in der Spezialreserve des Strassenverkehrs entgegengehalten, und die Anreize für eine effiziente Behebung der Verkehrsprobleme werden erhöht.</p>
  • <p>Für die Deckung der Strassenausgaben stehen dem Bund zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung, nämlich die Hälfte des Mineralölsteuerertrags, der gesamte Mineralölsteuerzuschlag und die Einnahmen aus der Nationalstrassenabgabe. Die Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen wird im Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2) geregelt. Übersteigen die zweckgebundenen Einnahmen die zu finanzierenden Ausgaben, so wird der Überschuss der Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs gutgeschrieben. Umgekehrt werden Ausgabenüberschüsse dieser Spezialfinanzierung belastet. Damit soll eine dauerhafte Finanzierung der Strassenlasten sichergestellt werden.</p><p>Das Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer räumt dem Bund für den Zeitpunkt der Mittelverwendung ausdrücklich einen Handlungsspielraum ein. Der Saldo des zweckgebundenen Fonds (Spezialfinanzierung) Strassenverkehr wird deshalb im Eigenkapital des Bundes ausgewiesen (Art. 62 der Finanzhaushaltverordnung; SR 611.01). Eigenkapital ist nach allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen Risikokapital und wird daher nicht verzinst. Da staatliches Eigenkapital aus Steuern und Abgaben gebildet wird, müssten für dessen Honorierung andere Steuermittel beigezogen werden, was wenig sinnvoll erscheint.</p><p>Falls der Saldo der Spezialfinanzierung verzinst werden müsste, wären zusätzliche Zinsausgaben im hohen zweistelligen Millionenbereich zu finanzieren. Mit Blick auf die schwierige Lage des Bundeshaushalts müsste dieser zusätzliche Zinsaufwand vollumfänglich durch Kürzungen in anderen Bereichen kompensiert werden. </p><p>Das Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer bezeichnet die Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs im Übrigen als "Rückstellung" im Sinne einer Rücklage. Demnach findet sich auch hier keine Begründung für eine Verzinsung der entsprechenden Mittel: Rückstellungen und Rücklagen sind unverzinslich.</p><p>In der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2008 zum "Bundesbeschluss über das Programm zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz und über die Freigabe der Mittel" hat der Bundesrat des Weiteren die finanziellen Perspektiven der Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs aufgezeigt. Nach heutigen Prognosen wird die Spezialfinanzierung bereits im Jahr 2015 einen negativen Saldo aufweisen, selbst wenn nur die bisherigen ordentlichen Aufwendungen getätigt werden.</p><p>Der Bundesrat beantragt im Übrigen in der Botschaft vom 30. September 2009 zur Änderung des Finanzhaushaltgesetzes und weiterer Erlasse (BBl 2009 7207), die vom Motionär angesprochene Pflicht zur Verzinsung eines allfälligen Nettovermögens des FinöV-Fonds aufzuheben, da diese gegenstandslos ist. Nach Artikel 9 des Fondsreglements ist nämlich die Fondsrechnung "nach Abschluss der Bauarbeiten der verschiedenen Projekte und nach Bezahlung aller Zinsen und Rückzahlung der Vorschüsse" definitiv abzuschliessen. Der FinöV-Fonds wird deshalb gar nie in der Lage sein, ein verzinsbares Nettovermögen zu bilden. Auch die Analogie zum FinöV-Fonds verbietet somit eine Verzinsung der Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs. Die Frage der Verzinsung ist im Zusammenhang mit der weiteren Finanzierung der Verkehrsinfrastrukturen zu regeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die gesetzlichen Grundlagen zu unterbreiten, damit die Rückstellungen gemäss Artikel 3 Buchstabe e des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer verzinst werden und dieser Zinsertrag der Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs gutgeschrieben wird.</p>
  • Verzinsung der Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds wurde ein eigener Fonds mit einer Ersteinlage von 2,6 Milliarden Franken eingerichtet, welche der Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs entnommen wurden. Per Ende 2008 war der Stand bei der Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs bereits wieder auf 2,719 Milliarden Franken angewachsen. Gemäss Artikel 62 des Finanzhaushaltgesetzes legt die Eidgenössische Finanzverwaltung die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder so an, dass ihre Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. Sie sind unter dem Finanzvermögen zu erfassen.</p><p>Dem Bund stehen zwei Möglichkeiten offen:</p><p>1. Er legt die beachtlichen liquiden Mittel in diesem Fonds so an, dass sie einen marktkonformen Ertrag abwerfen; oder </p><p>2. er verwendet diese Mittel dazu, den Betrag zu vermindern, den er verzinslich aufnehmen muss. </p><p>In beiden Fällen verschafft er sich einen geldwerten Vorteil in der Höhe der marktmässigen Zinsen auf dem Aktivsaldo des Infrastrukturfonds. </p><p>Jeder Franken, den der Bund auf diese Weise zurückstellen kann, erhöht seinen Aktivzinsertrag oder vermindert seinen Passivzinsaufwand. Dieser geldwerte Vorteil für die allgemeine Bundeskasse ist aus der Perspektive der Zweckbindung ein Nachteil. </p><p>Je länger der Bund zweckgebunden vereinnahmte Gelder der zweckbestimmten Verwendung gemäss Infrastrukturfonds vorenthält, desto grösser wird aufgrund der Geldentwertung der Inflationsverlust. </p><p>Die Nutzung dieser Gelder durch den Bund (Erzielung eines geldwerten Vorteils bzw. Realwertverlust) widerspricht zudem dem verfassungsrechtlichen Verwendungsgebot von Artikel 86 BV. </p><p>Auch beim FinöV-Fonds wurde eine Verzinsung des Nettovermögens geregelt, weshalb es konsequent ist, diese Regelung auch bei der Spezialreserve des Strassenverkehrs umzusetzen. Mit dieser Verzinsung wird zudem einer Hortung der finanziellen Mittel in der Spezialreserve des Strassenverkehrs entgegengehalten, und die Anreize für eine effiziente Behebung der Verkehrsprobleme werden erhöht.</p>
    • <p>Für die Deckung der Strassenausgaben stehen dem Bund zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung, nämlich die Hälfte des Mineralölsteuerertrags, der gesamte Mineralölsteuerzuschlag und die Einnahmen aus der Nationalstrassenabgabe. Die Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen wird im Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2) geregelt. Übersteigen die zweckgebundenen Einnahmen die zu finanzierenden Ausgaben, so wird der Überschuss der Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs gutgeschrieben. Umgekehrt werden Ausgabenüberschüsse dieser Spezialfinanzierung belastet. Damit soll eine dauerhafte Finanzierung der Strassenlasten sichergestellt werden.</p><p>Das Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer räumt dem Bund für den Zeitpunkt der Mittelverwendung ausdrücklich einen Handlungsspielraum ein. Der Saldo des zweckgebundenen Fonds (Spezialfinanzierung) Strassenverkehr wird deshalb im Eigenkapital des Bundes ausgewiesen (Art. 62 der Finanzhaushaltverordnung; SR 611.01). Eigenkapital ist nach allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen Risikokapital und wird daher nicht verzinst. Da staatliches Eigenkapital aus Steuern und Abgaben gebildet wird, müssten für dessen Honorierung andere Steuermittel beigezogen werden, was wenig sinnvoll erscheint.</p><p>Falls der Saldo der Spezialfinanzierung verzinst werden müsste, wären zusätzliche Zinsausgaben im hohen zweistelligen Millionenbereich zu finanzieren. Mit Blick auf die schwierige Lage des Bundeshaushalts müsste dieser zusätzliche Zinsaufwand vollumfänglich durch Kürzungen in anderen Bereichen kompensiert werden. </p><p>Das Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer bezeichnet die Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs im Übrigen als "Rückstellung" im Sinne einer Rücklage. Demnach findet sich auch hier keine Begründung für eine Verzinsung der entsprechenden Mittel: Rückstellungen und Rücklagen sind unverzinslich.</p><p>In der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2008 zum "Bundesbeschluss über das Programm zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz und über die Freigabe der Mittel" hat der Bundesrat des Weiteren die finanziellen Perspektiven der Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs aufgezeigt. Nach heutigen Prognosen wird die Spezialfinanzierung bereits im Jahr 2015 einen negativen Saldo aufweisen, selbst wenn nur die bisherigen ordentlichen Aufwendungen getätigt werden.</p><p>Der Bundesrat beantragt im Übrigen in der Botschaft vom 30. September 2009 zur Änderung des Finanzhaushaltgesetzes und weiterer Erlasse (BBl 2009 7207), die vom Motionär angesprochene Pflicht zur Verzinsung eines allfälligen Nettovermögens des FinöV-Fonds aufzuheben, da diese gegenstandslos ist. Nach Artikel 9 des Fondsreglements ist nämlich die Fondsrechnung "nach Abschluss der Bauarbeiten der verschiedenen Projekte und nach Bezahlung aller Zinsen und Rückzahlung der Vorschüsse" definitiv abzuschliessen. Der FinöV-Fonds wird deshalb gar nie in der Lage sein, ein verzinsbares Nettovermögen zu bilden. Auch die Analogie zum FinöV-Fonds verbietet somit eine Verzinsung der Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs. Die Frage der Verzinsung ist im Zusammenhang mit der weiteren Finanzierung der Verkehrsinfrastrukturen zu regeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die gesetzlichen Grundlagen zu unterbreiten, damit die Rückstellungen gemäss Artikel 3 Buchstabe e des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer verzinst werden und dieser Zinsertrag der Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs gutgeschrieben wird.</p>
    • Verzinsung der Spezialfinanzierung des Strassenverkehrs

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