Keine Fristen für Referendums- und Vernehmlassungsvorlagen während der Sommerpause

ShortId
09.3855
Id
20093855
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Keine Fristen für Referendums- und Vernehmlassungsvorlagen während der Sommerpause
AdditionalIndexing
04
1
  • L05K0807020102, Vernehmlassungsverfahren
  • L04K08010205, Referendum
  • L05K0801020901, Sammelfrist
  • L05K0503020802, Frist
  • L04K01010104, Ferien
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In den letzten Jahren ist es leider immer öfters Usus geworden, während der eigentlichen Sommerpause kurze Vernehmlassungen durchzuführen, obwohl gemäss Vernehmlassungsgesetz auf die Ferienzeit Rücksicht zu nehmen wäre. Dabei ist es in dieser Zeit überaus schwierig, die organisationsinternen Vernehmlassungsverfahren ordnungsgemäss durchzuführen, was leider immer wieder zu unabgestützten und übereilten Positionsbezügen geführt hat. Dies ist weder im Sinne der Vernehmlassungsteilnehmer, noch sollte es in jenem der entsprechenden Bundesinstanzen sein. Aus diesem Grund muss das Vernehmlassungsgesetz so angepasst werden, dass Vernehmlassungen während der Sommerpause ohne entsprechende Verlängerung nicht mehr möglich sind. Die heutige Gesetzgebung ist anscheinend in diesem Punkt zu wenig klar. </p><p>Dieselbe Problematik stellt sich auch bei Referendumsfristen für in der Sommersession verabschiedete Vorlagen. Es kann nicht sein, dass Referendumssammlungen, die zufälligerweise auf die Sommerpause fallen, gegenüber anderen benachteiligt werden. Denn bekanntermassen ist eine Unterschriftensammlung während den Ferienmonaten nur mit überaus grossem Einsatz durchführbar und kommt meist erst gegen Ende August etwas ins Rollen. Diese Tatsache hat in der Vergangenheit sogar dazu geführt, dass Vorlagen mit Absicht in der Sommersession verabschiedet wurden, um ein Referendum nach Möglichkeit zu verhindern. Diesen undemokratischen taktischen Spielchen muss endlich mit einer Gesetzesrevision ein Ende gesetzt werden. </p><p>Diese Änderungen können entweder durch Fristverlängerungen oder durch Verschiebung der Frist erreicht werden. Der Bundesrat soll nun möglichst bald die in seinen Augen sinnvollste Gesetzesänderung zur Lösung dieses Problemes in die Wege leiten.</p>
  • <p>Der Motionär begründet seinen Vorstoss damit, die Vernehmlassungsfristen würden während der Sommermonate vom 1. Juli bis 15. August zunehmend verkürzt, obwohl nach dem Vernehmlassungsgesetz auf die Ferienzeit Rücksicht zu nehmen wäre. Der Bundesrat kann dieser Argumentation nicht folgen. In aller Regel wird eine angemessene Vernehmlassungsfrist eingeräumt. Der Bundesrat setzt alles daran, die Vernehmlassungsfrist von drei Monaten zuzüglich einer angemessenen Verlängerung unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie Inhalt und Umfang der Vorlage einzuhalten (VlG, SR 172.061; Art. 7 Abs. 2 VlG). Bei der Festlegung der Frist berücksichtigt der Bundesrat nicht nur die Ferienzeit, sondern auch den Inhalt und Umfang der konkreten Vorlage. Nur ausnahmsweise - wenn ein Geschäft dringlich behandelt werden muss - kann es zu einer verkürzten Vernehmlassungsfrist kommen (Art. 7 Abs. 3 VlG). Der Bundesrat bemüht sich aber, selbst in diesen Fällen die Mindestdauer von drei Monaten einzuhalten. Gemessen an der gesetzlichen Dreimonatsfrist (100 Prozent) hat sich von den in den Jahren 2006 bis 2009 während der Sommermonate laufenden Vernehmlassungen die Vernehmlassungsdauer trotz dieser Verkürzung durchschnittlich von 112,6 Prozent auf 124,3 Prozent erhöht, und lediglich in zwei Fällen (je einer in den Jahren 2006 und 2007) wurde die Dreimonatsfrist um insgesamt 4 Tage unterschritten. Der Bundesrat hat die Situation mit pragmatischem Vorgehen verbessert. Er wird sich auch in Zukunft darum bemühen, für echte Probleme pragmatische Lösungen zu suchen. Keinen Einfluss hat der Bundesrat demgegenüber auf die Durchführung von Vernehmlassungen, welche beispielsweise von einer parlamentarischen Kommission in eigener Kompetenz durchgeführt werden (Art. 5 Abs. 2 VlG).</p><p>Hinsichtlich der Referendumsfristen ist der Motionär der Ansicht, dass Vorlagen, die in Sommersessionen verabschiedet werden, benachteiligt würden. Seit das Bundesgesetz über die politischen Rechte in Kraft steht (1. Juli 1978), verabschiedeten die eidgenössischen Räte bis Ende Juni 2009 total 1296 Vorlagen des fakultativen Referendums. In 89 Fällen wurde das Referendum ergriffen, in 78 Fällen kam es zustande. Für die verbleibenden elf nicht zustande gekommenen Referenden in diesen 30 Jahren lief die Referendumsfrist in vier Fällen im Winter, in einem Fall im Frühling, in vier Fällen im Sommer und in zwei Fällen im Herbst. Ein Notstand besteht demnach nicht; die Anzahl gescheiterter Referenden ist gegenüber den vorangegangenen Jahrzehnten leicht zurückgegangen. Auch von einer Benachteiligung der "Sommerreferenden" lässt sich nicht sprechen. Dafür gibt es auch Erklärungen. Die Sommerpause läuft in der deutschsprachigen Schweiz und in der Westschweiz bzw. im Tessin zeitverschoben ab. Dies zeigt zugleich, dass Karenzzeiten im Gegenteil einzelne Landesgegenden benachteiligen würden und daher abzulehnen sind. Für dringliche Bundesgesetze würden solche Karenzfristen sogar den verfassungskonformen Vollzug (Volksabstimmung innert Jahresfrist seit der Verabschiedung) verunmöglichen. Hinzu kommt, dass der Bundesgesetzgeber 1996 die Referendumsfrist von 90 auf 100 Tage erstreckt und diese neue Frist 2003 in der Bundesverfassung verankert hat. Erleichterungen sind also bereits umgesetzt worden.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zuhanden des Parlamentes eine Gesetzesrevision vorzuschlagen, welche gewährleistet, dass Fristen von Referendums- und Vernehmlassungsvorlagen, die während der Sommerpause zwischen dem 1. Juli und Mitte August publiziert werden, erst nach dieser Zeit zu laufen beginnen.</p>
  • Keine Fristen für Referendums- und Vernehmlassungsvorlagen während der Sommerpause
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In den letzten Jahren ist es leider immer öfters Usus geworden, während der eigentlichen Sommerpause kurze Vernehmlassungen durchzuführen, obwohl gemäss Vernehmlassungsgesetz auf die Ferienzeit Rücksicht zu nehmen wäre. Dabei ist es in dieser Zeit überaus schwierig, die organisationsinternen Vernehmlassungsverfahren ordnungsgemäss durchzuführen, was leider immer wieder zu unabgestützten und übereilten Positionsbezügen geführt hat. Dies ist weder im Sinne der Vernehmlassungsteilnehmer, noch sollte es in jenem der entsprechenden Bundesinstanzen sein. Aus diesem Grund muss das Vernehmlassungsgesetz so angepasst werden, dass Vernehmlassungen während der Sommerpause ohne entsprechende Verlängerung nicht mehr möglich sind. Die heutige Gesetzgebung ist anscheinend in diesem Punkt zu wenig klar. </p><p>Dieselbe Problematik stellt sich auch bei Referendumsfristen für in der Sommersession verabschiedete Vorlagen. Es kann nicht sein, dass Referendumssammlungen, die zufälligerweise auf die Sommerpause fallen, gegenüber anderen benachteiligt werden. Denn bekanntermassen ist eine Unterschriftensammlung während den Ferienmonaten nur mit überaus grossem Einsatz durchführbar und kommt meist erst gegen Ende August etwas ins Rollen. Diese Tatsache hat in der Vergangenheit sogar dazu geführt, dass Vorlagen mit Absicht in der Sommersession verabschiedet wurden, um ein Referendum nach Möglichkeit zu verhindern. Diesen undemokratischen taktischen Spielchen muss endlich mit einer Gesetzesrevision ein Ende gesetzt werden. </p><p>Diese Änderungen können entweder durch Fristverlängerungen oder durch Verschiebung der Frist erreicht werden. Der Bundesrat soll nun möglichst bald die in seinen Augen sinnvollste Gesetzesänderung zur Lösung dieses Problemes in die Wege leiten.</p>
    • <p>Der Motionär begründet seinen Vorstoss damit, die Vernehmlassungsfristen würden während der Sommermonate vom 1. Juli bis 15. August zunehmend verkürzt, obwohl nach dem Vernehmlassungsgesetz auf die Ferienzeit Rücksicht zu nehmen wäre. Der Bundesrat kann dieser Argumentation nicht folgen. In aller Regel wird eine angemessene Vernehmlassungsfrist eingeräumt. Der Bundesrat setzt alles daran, die Vernehmlassungsfrist von drei Monaten zuzüglich einer angemessenen Verlängerung unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie Inhalt und Umfang der Vorlage einzuhalten (VlG, SR 172.061; Art. 7 Abs. 2 VlG). Bei der Festlegung der Frist berücksichtigt der Bundesrat nicht nur die Ferienzeit, sondern auch den Inhalt und Umfang der konkreten Vorlage. Nur ausnahmsweise - wenn ein Geschäft dringlich behandelt werden muss - kann es zu einer verkürzten Vernehmlassungsfrist kommen (Art. 7 Abs. 3 VlG). Der Bundesrat bemüht sich aber, selbst in diesen Fällen die Mindestdauer von drei Monaten einzuhalten. Gemessen an der gesetzlichen Dreimonatsfrist (100 Prozent) hat sich von den in den Jahren 2006 bis 2009 während der Sommermonate laufenden Vernehmlassungen die Vernehmlassungsdauer trotz dieser Verkürzung durchschnittlich von 112,6 Prozent auf 124,3 Prozent erhöht, und lediglich in zwei Fällen (je einer in den Jahren 2006 und 2007) wurde die Dreimonatsfrist um insgesamt 4 Tage unterschritten. Der Bundesrat hat die Situation mit pragmatischem Vorgehen verbessert. Er wird sich auch in Zukunft darum bemühen, für echte Probleme pragmatische Lösungen zu suchen. Keinen Einfluss hat der Bundesrat demgegenüber auf die Durchführung von Vernehmlassungen, welche beispielsweise von einer parlamentarischen Kommission in eigener Kompetenz durchgeführt werden (Art. 5 Abs. 2 VlG).</p><p>Hinsichtlich der Referendumsfristen ist der Motionär der Ansicht, dass Vorlagen, die in Sommersessionen verabschiedet werden, benachteiligt würden. Seit das Bundesgesetz über die politischen Rechte in Kraft steht (1. Juli 1978), verabschiedeten die eidgenössischen Räte bis Ende Juni 2009 total 1296 Vorlagen des fakultativen Referendums. In 89 Fällen wurde das Referendum ergriffen, in 78 Fällen kam es zustande. Für die verbleibenden elf nicht zustande gekommenen Referenden in diesen 30 Jahren lief die Referendumsfrist in vier Fällen im Winter, in einem Fall im Frühling, in vier Fällen im Sommer und in zwei Fällen im Herbst. Ein Notstand besteht demnach nicht; die Anzahl gescheiterter Referenden ist gegenüber den vorangegangenen Jahrzehnten leicht zurückgegangen. Auch von einer Benachteiligung der "Sommerreferenden" lässt sich nicht sprechen. Dafür gibt es auch Erklärungen. Die Sommerpause läuft in der deutschsprachigen Schweiz und in der Westschweiz bzw. im Tessin zeitverschoben ab. Dies zeigt zugleich, dass Karenzzeiten im Gegenteil einzelne Landesgegenden benachteiligen würden und daher abzulehnen sind. Für dringliche Bundesgesetze würden solche Karenzfristen sogar den verfassungskonformen Vollzug (Volksabstimmung innert Jahresfrist seit der Verabschiedung) verunmöglichen. Hinzu kommt, dass der Bundesgesetzgeber 1996 die Referendumsfrist von 90 auf 100 Tage erstreckt und diese neue Frist 2003 in der Bundesverfassung verankert hat. Erleichterungen sind also bereits umgesetzt worden.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zuhanden des Parlamentes eine Gesetzesrevision vorzuschlagen, welche gewährleistet, dass Fristen von Referendums- und Vernehmlassungsvorlagen, die während der Sommerpause zwischen dem 1. Juli und Mitte August publiziert werden, erst nach dieser Zeit zu laufen beginnen.</p>
    • Keine Fristen für Referendums- und Vernehmlassungsvorlagen während der Sommerpause

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