Gesetzeswidrige Strassenbahnen in zahlreichen Schweizer Städten?

ShortId
09.3856
Id
20093856
Updated
28.07.2023 08:54
Language
de
Title
Gesetzeswidrige Strassenbahnen in zahlreichen Schweizer Städten?
AdditionalIndexing
48;Verkehrssicherheit;Schienenfahrzeug;Ortsverkehr;Verkehrsunfall
1
  • L05K1801010701, Ortsverkehr
  • L04K18030208, Schienenfahrzeug
  • L05K1802020302, Verkehrsunfall
  • L04K18020203, Verkehrssicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das zuständige Bundesamt für Verkehr (BAV) entscheidet gemäss Artikel 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101), ob für ein Fahrzeug eine Zulassung erforderlich ist oder nicht. Das BAV bewilligt daher alle neu in Betrieb gestellten Strassenbahnfahrzeugtypen. In diesem Rahmen hat das BAV die Strassenbahnfahrzeuge Bauart Cobra der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) zugelassen.</p><p>1. Die Untersuchung von Unfällen ist Sache der zuständigen Untersuchungsbehörden und allenfalls der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe (UUS). Da sich der Unfall im Strassenverkehrsbereich ereignete, hat die UUS keine Untersuchung eingeleitet. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein Verfahren eröffnet. Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, werden von der zuständigen Stelle keine Angaben gemacht, weshalb die Frage zum Unfallablauf vorläufig nicht beantwortet werden kann.</p><p>2. Nein. Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV; SR 742.141.1) schreibt gemäss Artikel 50 Absatz 2 vor, dass Strassenbahnfahrzeuge mit Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein müssen, welche verhindern, dass Personen überfahren werden. Bei herkömmlichen Strassenbahnen in mittel- oder hochfluriger Ausführung bestehen solche Schutzeinrichtungen üblicherweise in einem Fallgitter. Moderne Konstruktionen von Niederflurstrassenbahnen stellen den Schutz von Personen gegen Überfahren hingegen durch tief gezogene Frontpartien und Verschalungen im Kupplungsbereich sicher. Diese meist aus Kunststoff hergestellten und abgerundeten Teile sollen im Kollisionsfall die Person möglichst unversehrt seitlich abweisen. Die Cobra-Strassenbahnfahrzeuge der VBZ kommen dieser Vorgabe mit der Gestaltung der Fahrzeugfront nach. Als Niederflurfahrzeuge weisen die Cobra möglichst weit nach unten gezogene Verschalungen auf. Das Lichtraumprofil definiert dabei den minimalen Freiraum, der für einen sicheren Betrieb erforderlich ist.</p><p>3. Das BAV hat bei der Inbetriebnahme der Cobra die Einhaltung der hoheitlichen Vorschriften geprüft und die Fahrzeuge für den Betrieb bewilligt. Bei der Prüfung wurde beurteilt, ob alle angemessenen technischen Massnahmen zur Erfüllung von Artikel 50 Absatz 2 EBV ergriffen worden waren. Das Anbringen von Fallgittern erwies sich bei der Cobra aus Platzgründen als nicht zweckmässig. Einerseits ist bei Niederflurfahrzeugen der vorhandene Platz, der sich unter dem Führerraum vor dem ersten Laufwerk befindet, für erfasste Personen nicht ausreichend. Anderseits lag aus der Betriebserfahrung der Prototypfahrzeuge Cobra die Erkenntnis vor, dass ein zusätzlich angebrachtes Fallgitter mit Auslöseeinrichtung aus geometrischen Gründen für erfasste Personen keinen besseren Schutz bietet. Denn dieses kann nicht rechtzeitig in Position gebracht werden und daher die erfasste Person nicht unversehrt aufladen.</p><p>4. Neben dem Tramtyp VBZ Cobra weisen die Typen Combino der Basler Verkehrsbetriebe, Tango von Baselland Transport und Cityrunner der Transports Publics Genevois einen vergleichbaren Aufbau auf. Die Gestaltung dieser Frontpartien erfüllt die Anforderung von Artikel 50 Absatz 2 EBV nach angemessenem Personenschutz.</p><p>5. Der Unfall in Zürich mit tödlichem Ausgang ist tragisch. Allerdings gibt es keine technische Einrichtung, die eine erfasste Person hundertprozentig schützen kann. Bei Zulassungen von Strassenbahnfahrzeugen wird das BAV auch zukünftig den Nachweis prüfen, dass fahrzeugseitig die konstruktiven Möglichkeiten zum Schutz von Personen bei Kollisionen ausgeschöpft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 11. Juni 2009 verunfallte in Zürich ein Velofahrer tödlich. Gemäss Medienberichten geriet er von vorne unter die Räder eines Cobra-Trams und wurde überrollt. Die geltende Gesetzgebung (Art. 50 Abs. 2 der Eisenbahnverordnung) besagt, dass Zugskompositionen mit Bahnräumern ausgerüstet sein müssen, und präzisiert zu Strassenbahnen: "An der Spitze von Strassenbahnzügen sind anstelle der Bahnräumer Schutzvorrichtungen anzubringen, die verhindern, dass Personen überfahren werden können." Das vom Unfall betroffene Tramfahrzeug wies offensichtlich keine entsprechende Schutzvorrichtung auf. </p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Entspricht es den Tatsachen, dass der verunfallte Radfahrer von vorne unter das Tram geraten ist und von den Rädern überrollt wurde?</p><p>2. Entspricht es den Tatsachen, dass das betroffene Tramfahrzeug keine Schutzvorrichtung im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Eisenbahnverordnung aufwies?</p><p>3. Hat die seitens des Bundes zuständige Zulassungsbehörde den betroffenen Fahrzeugtyp geprüft und für den Betrieb freigegeben? Weshalb wurde gegebenenfalls die Zulassung erteilt, obwohl die in Artikel 50 Absatz 2 der Eisenbahnverordnung geforderte Schutzvorrichtung fehlte?</p><p>4. Gibt es weitere Fahrzeugtypen, die vom Bund für den Betrieb zugelassen worden sind und die nicht den Bestimmungen von Artikel 50 Absatz 2 der Eisenbahnverordnung entsprechen?</p><p>5. Welche Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, damit Artikel 50 Absatz 2 der Eisenbahnverordnung nicht nur buchstabengemäss, sondern auch faktisch nachgelebt wird und derartige Unfälle künftig vermieden werden können?</p>
  • Gesetzeswidrige Strassenbahnen in zahlreichen Schweizer Städten?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das zuständige Bundesamt für Verkehr (BAV) entscheidet gemäss Artikel 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101), ob für ein Fahrzeug eine Zulassung erforderlich ist oder nicht. Das BAV bewilligt daher alle neu in Betrieb gestellten Strassenbahnfahrzeugtypen. In diesem Rahmen hat das BAV die Strassenbahnfahrzeuge Bauart Cobra der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) zugelassen.</p><p>1. Die Untersuchung von Unfällen ist Sache der zuständigen Untersuchungsbehörden und allenfalls der Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe (UUS). Da sich der Unfall im Strassenverkehrsbereich ereignete, hat die UUS keine Untersuchung eingeleitet. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ein Verfahren eröffnet. Da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, werden von der zuständigen Stelle keine Angaben gemacht, weshalb die Frage zum Unfallablauf vorläufig nicht beantwortet werden kann.</p><p>2. Nein. Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV; SR 742.141.1) schreibt gemäss Artikel 50 Absatz 2 vor, dass Strassenbahnfahrzeuge mit Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein müssen, welche verhindern, dass Personen überfahren werden. Bei herkömmlichen Strassenbahnen in mittel- oder hochfluriger Ausführung bestehen solche Schutzeinrichtungen üblicherweise in einem Fallgitter. Moderne Konstruktionen von Niederflurstrassenbahnen stellen den Schutz von Personen gegen Überfahren hingegen durch tief gezogene Frontpartien und Verschalungen im Kupplungsbereich sicher. Diese meist aus Kunststoff hergestellten und abgerundeten Teile sollen im Kollisionsfall die Person möglichst unversehrt seitlich abweisen. Die Cobra-Strassenbahnfahrzeuge der VBZ kommen dieser Vorgabe mit der Gestaltung der Fahrzeugfront nach. Als Niederflurfahrzeuge weisen die Cobra möglichst weit nach unten gezogene Verschalungen auf. Das Lichtraumprofil definiert dabei den minimalen Freiraum, der für einen sicheren Betrieb erforderlich ist.</p><p>3. Das BAV hat bei der Inbetriebnahme der Cobra die Einhaltung der hoheitlichen Vorschriften geprüft und die Fahrzeuge für den Betrieb bewilligt. Bei der Prüfung wurde beurteilt, ob alle angemessenen technischen Massnahmen zur Erfüllung von Artikel 50 Absatz 2 EBV ergriffen worden waren. Das Anbringen von Fallgittern erwies sich bei der Cobra aus Platzgründen als nicht zweckmässig. Einerseits ist bei Niederflurfahrzeugen der vorhandene Platz, der sich unter dem Führerraum vor dem ersten Laufwerk befindet, für erfasste Personen nicht ausreichend. Anderseits lag aus der Betriebserfahrung der Prototypfahrzeuge Cobra die Erkenntnis vor, dass ein zusätzlich angebrachtes Fallgitter mit Auslöseeinrichtung aus geometrischen Gründen für erfasste Personen keinen besseren Schutz bietet. Denn dieses kann nicht rechtzeitig in Position gebracht werden und daher die erfasste Person nicht unversehrt aufladen.</p><p>4. Neben dem Tramtyp VBZ Cobra weisen die Typen Combino der Basler Verkehrsbetriebe, Tango von Baselland Transport und Cityrunner der Transports Publics Genevois einen vergleichbaren Aufbau auf. Die Gestaltung dieser Frontpartien erfüllt die Anforderung von Artikel 50 Absatz 2 EBV nach angemessenem Personenschutz.</p><p>5. Der Unfall in Zürich mit tödlichem Ausgang ist tragisch. Allerdings gibt es keine technische Einrichtung, die eine erfasste Person hundertprozentig schützen kann. Bei Zulassungen von Strassenbahnfahrzeugen wird das BAV auch zukünftig den Nachweis prüfen, dass fahrzeugseitig die konstruktiven Möglichkeiten zum Schutz von Personen bei Kollisionen ausgeschöpft werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 11. Juni 2009 verunfallte in Zürich ein Velofahrer tödlich. Gemäss Medienberichten geriet er von vorne unter die Räder eines Cobra-Trams und wurde überrollt. Die geltende Gesetzgebung (Art. 50 Abs. 2 der Eisenbahnverordnung) besagt, dass Zugskompositionen mit Bahnräumern ausgerüstet sein müssen, und präzisiert zu Strassenbahnen: "An der Spitze von Strassenbahnzügen sind anstelle der Bahnräumer Schutzvorrichtungen anzubringen, die verhindern, dass Personen überfahren werden können." Das vom Unfall betroffene Tramfahrzeug wies offensichtlich keine entsprechende Schutzvorrichtung auf. </p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Entspricht es den Tatsachen, dass der verunfallte Radfahrer von vorne unter das Tram geraten ist und von den Rädern überrollt wurde?</p><p>2. Entspricht es den Tatsachen, dass das betroffene Tramfahrzeug keine Schutzvorrichtung im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Eisenbahnverordnung aufwies?</p><p>3. Hat die seitens des Bundes zuständige Zulassungsbehörde den betroffenen Fahrzeugtyp geprüft und für den Betrieb freigegeben? Weshalb wurde gegebenenfalls die Zulassung erteilt, obwohl die in Artikel 50 Absatz 2 der Eisenbahnverordnung geforderte Schutzvorrichtung fehlte?</p><p>4. Gibt es weitere Fahrzeugtypen, die vom Bund für den Betrieb zugelassen worden sind und die nicht den Bestimmungen von Artikel 50 Absatz 2 der Eisenbahnverordnung entsprechen?</p><p>5. Welche Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, damit Artikel 50 Absatz 2 der Eisenbahnverordnung nicht nur buchstabengemäss, sondern auch faktisch nachgelebt wird und derartige Unfälle künftig vermieden werden können?</p>
    • Gesetzeswidrige Strassenbahnen in zahlreichen Schweizer Städten?

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