Restriktive Anwendung des Kriegsmaterialgesetzes
- ShortId
-
09.3859
- Id
-
20093859
- Updated
-
27.07.2023 19:25
- Language
-
de
- Title
-
Restriktive Anwendung des Kriegsmaterialgesetzes
- AdditionalIndexing
-
09;Bewaffnung;Waffenhandel;Auslegung des Rechts;Vollzug von Beschlüssen;Waffenausfuhr
- 1
-
- L05K0402020501, Waffenausfuhr
- L04K04020205, Waffenhandel
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L03K040204, Bewaffnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit Jahren ist die schweizerische Kriegsmaterialausfuhrpolitik umstritten. Das Postulat Studer 05.3701 wurde nach zwei Jahren abgeschrieben, die Problematik ist aber unverändert aktuell.</p><p>Während die Volksinitiative "für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten" zu weit geht, verlassen sich viele Bürgerinnen und Bürger darauf, dass die Schweizer Kriegsmaterialgesetzgebung restriktiv ausgelegt wird; so auch die EVP, welche Stimmfreigabe zur Initiative beschlossen hat.</p><p>Konflikte, in denen Schweizer Rüstungsgüter eine wesentliche Rolle spielen, bringen das humanitäre Erbe der Schweiz in Verruf und diskreditieren die ansonsten gute Arbeit der Behörden.</p><p>Artikel 22 KMG bewilligt die Herstellung, die Vermittlung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Kriegsmaterial für Empfänger im Ausland, "wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht".</p><p>Dieser Artikel bietet eine gute Grundlage, um die Praxis der Kriegsmaterialexporte einzuschränken und nur stabile Demokratien zu beliefern. Länder, welche nicht gefestigt sind und die Menschenrechte unzureichend beachten, sollen kein Kriegsmaterial aus der Schweiz erhalten, wie es in den letzten Jahren wiederholt geschehen ist. Ist der Bundesrat bereit, die Motion entgegenzunehmen und die Kriterien im Kriegsmaterialgesetz restriktiv zu handhaben, kann auf eine Gesetzesänderung verzichtet werden.</p>
- <p>Wie bereits in der Antwort auf das der Motion zugrunde liegende Postulat Studer 05.3701 ausgeführt, hat der Bundesrat in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen beschlossen, die zu Verbesserungen im Vollzug des Kriegsmaterialgesetzes geführt haben oder noch führen werden.</p><p>Im Dezember 2008 ist die revidierte Kriegsmaterialverordnung in Kraft getreten. In Artikel 5 Absatz 2 KMV sind seither fünf Ausschlusskriterien aufgeführt, welche die bestehenden Bewilligungskriterien präzisieren und zu einer restriktiveren Bewilligungspraxis beitragen. So werden unter anderem Ausfuhrgesuche nicht bewilligt, wenn das Bestimmungsland auf der aktuellen OECD-DAC-Liste der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt ist. Im Gegensatz zur Schweizer Bewilligungspraxis beliefern einzelne Mitgliedstaaten der EU einen Teil dieser Länder weiterhin mit Kriegsmaterial. </p><p>Auf der Grundlage der präzisierten Bewilligungskriterien hat der Bundesrat am 25. März 2009 beschlossen, vorläufig auf Ausfuhren von Kriegsmaterial nach Ägypten, Pakistan und Saudi-Arabien zu verzichten. Ausschlaggebend für diesen Entscheid war einerseits die schlechte Menschenrechtslage in Ägypten und Saudi-Arabien, andererseits die instabile innenpolitische Situation in Pakistan. Die Mitgliedstaaten der EU haben 2007 Rüstungsausfuhren im Umfang von 208 Millionen Euro nach Ägypten, 862 Millionen Euro nach Pakistan und 1102 Millionen Euro nach Saudi-Arabien bewilligt. </p><p>Die schweizerische Bewilligungspraxis für die Ausfuhr von Kriegsmaterial zählt bereits heute zu den restriktivsten der westlichen Industrienationen. Eine restriktive Bewilligungspraxis beinhaltet auch, dass Bundesrat und Verwaltung in der Lage sind, flexibel auf veränderte Situationen zu reagieren. So hat die Schweiz beispielsweise Ende 2007 nach der Verhängung des Ausnahmezustandes in Pakistan als einziges europäisches Land der vorübergehend sehr schlechten innenpolitischen Situation Rechnung getragen und Ausfuhrbewilligungen für Pakistan suspendiert.</p><p>Die überwiegende Mehrheit (mehr als 75 Prozent) des ausgeführten Kriegsmaterials ging in der Vergangenheit an Staaten, die weitgehend dieselben Grundwerte vertreten wie die Schweiz. Im Vordergrund stehen Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Österreich, Schweden oder die USA.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu gewährleisten, dass die in Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) enthaltenen Kriterien für die Herstellung, Vermittlung, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial restriktiv gehandhabt werden.</p>
- Restriktive Anwendung des Kriegsmaterialgesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit Jahren ist die schweizerische Kriegsmaterialausfuhrpolitik umstritten. Das Postulat Studer 05.3701 wurde nach zwei Jahren abgeschrieben, die Problematik ist aber unverändert aktuell.</p><p>Während die Volksinitiative "für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten" zu weit geht, verlassen sich viele Bürgerinnen und Bürger darauf, dass die Schweizer Kriegsmaterialgesetzgebung restriktiv ausgelegt wird; so auch die EVP, welche Stimmfreigabe zur Initiative beschlossen hat.</p><p>Konflikte, in denen Schweizer Rüstungsgüter eine wesentliche Rolle spielen, bringen das humanitäre Erbe der Schweiz in Verruf und diskreditieren die ansonsten gute Arbeit der Behörden.</p><p>Artikel 22 KMG bewilligt die Herstellung, die Vermittlung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Kriegsmaterial für Empfänger im Ausland, "wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht".</p><p>Dieser Artikel bietet eine gute Grundlage, um die Praxis der Kriegsmaterialexporte einzuschränken und nur stabile Demokratien zu beliefern. Länder, welche nicht gefestigt sind und die Menschenrechte unzureichend beachten, sollen kein Kriegsmaterial aus der Schweiz erhalten, wie es in den letzten Jahren wiederholt geschehen ist. Ist der Bundesrat bereit, die Motion entgegenzunehmen und die Kriterien im Kriegsmaterialgesetz restriktiv zu handhaben, kann auf eine Gesetzesänderung verzichtet werden.</p>
- <p>Wie bereits in der Antwort auf das der Motion zugrunde liegende Postulat Studer 05.3701 ausgeführt, hat der Bundesrat in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen beschlossen, die zu Verbesserungen im Vollzug des Kriegsmaterialgesetzes geführt haben oder noch führen werden.</p><p>Im Dezember 2008 ist die revidierte Kriegsmaterialverordnung in Kraft getreten. In Artikel 5 Absatz 2 KMV sind seither fünf Ausschlusskriterien aufgeführt, welche die bestehenden Bewilligungskriterien präzisieren und zu einer restriktiveren Bewilligungspraxis beitragen. So werden unter anderem Ausfuhrgesuche nicht bewilligt, wenn das Bestimmungsland auf der aktuellen OECD-DAC-Liste der am wenigsten entwickelten Länder aufgeführt ist. Im Gegensatz zur Schweizer Bewilligungspraxis beliefern einzelne Mitgliedstaaten der EU einen Teil dieser Länder weiterhin mit Kriegsmaterial. </p><p>Auf der Grundlage der präzisierten Bewilligungskriterien hat der Bundesrat am 25. März 2009 beschlossen, vorläufig auf Ausfuhren von Kriegsmaterial nach Ägypten, Pakistan und Saudi-Arabien zu verzichten. Ausschlaggebend für diesen Entscheid war einerseits die schlechte Menschenrechtslage in Ägypten und Saudi-Arabien, andererseits die instabile innenpolitische Situation in Pakistan. Die Mitgliedstaaten der EU haben 2007 Rüstungsausfuhren im Umfang von 208 Millionen Euro nach Ägypten, 862 Millionen Euro nach Pakistan und 1102 Millionen Euro nach Saudi-Arabien bewilligt. </p><p>Die schweizerische Bewilligungspraxis für die Ausfuhr von Kriegsmaterial zählt bereits heute zu den restriktivsten der westlichen Industrienationen. Eine restriktive Bewilligungspraxis beinhaltet auch, dass Bundesrat und Verwaltung in der Lage sind, flexibel auf veränderte Situationen zu reagieren. So hat die Schweiz beispielsweise Ende 2007 nach der Verhängung des Ausnahmezustandes in Pakistan als einziges europäisches Land der vorübergehend sehr schlechten innenpolitischen Situation Rechnung getragen und Ausfuhrbewilligungen für Pakistan suspendiert.</p><p>Die überwiegende Mehrheit (mehr als 75 Prozent) des ausgeführten Kriegsmaterials ging in der Vergangenheit an Staaten, die weitgehend dieselben Grundwerte vertreten wie die Schweiz. Im Vordergrund stehen Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Österreich, Schweden oder die USA.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu gewährleisten, dass die in Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) enthaltenen Kriterien für die Herstellung, Vermittlung, Ausfuhr und Durchfuhr von Kriegsmaterial restriktiv gehandhabt werden.</p>
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