Stürmen des Spielfeldes als Straftatbestand
- ShortId
-
09.3860
- Id
-
20093860
- Updated
-
28.07.2023 11:46
- Language
-
de
- Title
-
Stürmen des Spielfeldes als Straftatbestand
- AdditionalIndexing
-
12;Sporteinrichtung;Fussball;strafbare Handlung;öffentliche Ordnung;Gewalt
- 1
-
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L05K0101010206, Sporteinrichtung
- L04K01010207, Gewalt
- L03K040303, öffentliche Ordnung
- L05K0101010204, Fussball
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Ereignisse nach verschiedenen Spielen haben gezeigt, was geschehen kann, wenn Zuschauer bei einem Fussballspiel das Spielfeld stürmen. Die Konsequenzen könnten noch viel verheerender sein, wenn in der Folge unter dem Publikum Panik ausbrechen würde. Denkbar ist z. B., dass die Polizei, weil sich die Ausschreitungen steigern, Tränengas einsetzen muss und sich die unbeteiligten Zuschauer panikartig entfernen wollen. </p><p>Es ist relativ schwer, Personen, welche das Spielfeld stürmen, angemessen ins Recht zu fassen. Das Stürmen des Spielfelds kann heute höchstens sehr leicht bestraft werden. Denkbar ist z. B. eine Strafe wegen Übertretung eines allfälligen richterlichen Verbots. Für härtere Sanktionen ist der Nachweis weiterer Straftaten (z. B. Tätlichkeit, Körperverletzung, Sachbeschädigung) nötig. Dieser Nachweis ist im Normalfall schwierig. </p><p>Das Stürmen des Spielfeldes bei einem grösseren Sportereignis ist - von der juristischen Konstruktion und nicht von der Schwere des Verschuldens her - mit dem Landfriedensbruch vergleichbar. Das schuldhafte Verhalten liegt im Bilden einer Menge, aus der heraus dann Straftaten begangen werden könnten, und in der Behinderung der Ordnungskräfte. Im Gegensatz zum Landfriedensbruch bezieht sich das Stürmen eines Spielfeldes aber auf einen Ort, dessen Betreten von vornherein untersagt ist, während beim Landfriedensbruch der Aufenthalt am fraglichen Ort legal ist, solange sich dort nicht eine gewalttätige Menge aufhält und die Polizei keine Aufforderung zum Weggehen ausgesprochen hat. Deshalb kann beim Stürmen des Spielfeldes auf diese polizeiliche Aufforderung verzichtet werden. </p><p>Der Tatbestand ist so auszugestalten, dass das Stürmen des Spielfeldes an sich strafbar ist und nicht irgendwelche andere Handlungen oder Vorsätze erforderlich sind.</p>
- <p>Das vorliegende Postulat verlangt vom Bundesrat, zu prüfen, wie das unerlaubte Betreten der Spielfläche bei Sportveranstaltungen zu einem Straftatbestand gemacht werden könnte und für welche Sportveranstaltungen dieser Tatbestand dann Geltung haben sollte. Begründet wird das Anliegen damit, dass das Stürmen des Spielfeldes nach geltendem Recht als Übertretung eines richterlichen Verbotes nur mit einer geringen Strafe geahndet werden könne, während für härtere Sanktionen der Nachweis weiterer Straftaten nötig sei.</p><p>Das vorliegende Postulat deckt sich weitgehend mit dem Postulat Hochreutener vom 22. Juni 2006 (06.3335, Stürmen des Spielfeldes als Straftatbestand), zu dessen Annahme sich der Bundesrat im August 2006 bereiterklärt hatte und das im März 2009 von der Geschäftsliste des Nationalrates gestrichen wurde. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich die Rechtslage bezüglich der Bekämpfung von Gewalt bei Sportveranstaltungen seit 2006 deutlich verbessert hat. Seit dem 1. Januar 2007 ist die Verhängung verschiedener präventiver Massnahmen möglich, die gewaltbereite Fans und potentielle Rädelsführer aus den Stadien fernhalten sollen (vgl. Art. 24a-24h des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; BWIS, SR 120). So können gegen Personen, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung gewalttätig verhalten haben, Stadion- und Rayonverbote, Meldeauflagen, Polizeigewahrsam und Ausreisebeschränkungen verhängt werden. Personen, gegen die eine der erwähnten Massnahmen verhängt wird, können in einem elektronischen Informationssystem erfasst werden (Art. 24a BWIS).</p><p>Zum anderen gibt es nach wie vor ein umfassendes repressives Instrumentarium mit den einschlägigen Bestimmungen des Strafrechts, wie etwa Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (186 StGB), öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), Landfriedensbruch (Art. 260 StGB) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (285 StGB). Anders als vom Postulanten dargestellt, können Personen, die das Spielfeld stürmen, nach geltendem Recht nicht weniger gut ins Recht gefasst werden als aufgrund einer eigens dafür geschaffenen Strafbestimmung. Für eine Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs kann bereits das unerlaubte Betreten des Spielfeldes genügen, für eine solche wegen Landfriedensbruchs die blosse Beteiligung an der Zusammenrottung; weitere Straftaten wie Sachbeschädigungen oder Gewaltdelikte müssen nicht nachgewiesen werden. </p><p>Es ist nicht zu erwarten, dass ein eigens für das Stürmen des Spielfeldes geschaffener Straftatbestand eine grössere präventive Wirkung hätte als die erwähnten Präventionsmassnahmen und Strafbestimmungen. Eine solche Strafbestimmung brächte keinen entscheidenden Vorteil und ist deshalb überflüssig. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass 2008 die Schweiz die Fussballeuropameisterschaft erfolgreich durchführen konnte, ohne dass das Stürmen des Spielfeldes speziell unter Strafe gestellt worden wäre. Zudem bleibt es den Kantonen, den Sportvereinen und den Betreibern von Sporteinrichtungen unbenommen, weitere Möglichkeiten zu nutzen, gegen Gewalt an Sportveranstaltungen vorzugehen. So kann das kantonale Polizeirecht etwa Verbote des Alkoholausschanks in der Umgebung von Stadien vorsehen. Betreiber von Sporteinrichtungen können in ihren Haus- und Benutzungsordnungen das Mitführen bestimmter Gegenstände und das Betreten des Spielfeldes explizit untersagen sowie Sicherheitsdienste organisieren, die Fans, welche die Spielfläche in verbotener Weise eigenmächtig betreten, vertreiben bzw. am Betreten hindern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, </p><p>a. zu prüfen, wie das unerlaubte Betreten der Spielfläche bei Sportveranstaltungen zu einem Straftatbestand (mit angemessener Strafandrohung) gemacht werden kann; </p><p>b. zu prüfen, ob dieser Tatbestand nur für bestimmte Kategorien von Sportveranstaltungen (Sportart, Grösse der Veranstaltung) gelten soll; </p><p>den eidgenössischen Räten einen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung und allfällig zu treffende Massnahmen vorzulegen.</p>
- Stürmen des Spielfeldes als Straftatbestand
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Ereignisse nach verschiedenen Spielen haben gezeigt, was geschehen kann, wenn Zuschauer bei einem Fussballspiel das Spielfeld stürmen. Die Konsequenzen könnten noch viel verheerender sein, wenn in der Folge unter dem Publikum Panik ausbrechen würde. Denkbar ist z. B., dass die Polizei, weil sich die Ausschreitungen steigern, Tränengas einsetzen muss und sich die unbeteiligten Zuschauer panikartig entfernen wollen. </p><p>Es ist relativ schwer, Personen, welche das Spielfeld stürmen, angemessen ins Recht zu fassen. Das Stürmen des Spielfelds kann heute höchstens sehr leicht bestraft werden. Denkbar ist z. B. eine Strafe wegen Übertretung eines allfälligen richterlichen Verbots. Für härtere Sanktionen ist der Nachweis weiterer Straftaten (z. B. Tätlichkeit, Körperverletzung, Sachbeschädigung) nötig. Dieser Nachweis ist im Normalfall schwierig. </p><p>Das Stürmen des Spielfeldes bei einem grösseren Sportereignis ist - von der juristischen Konstruktion und nicht von der Schwere des Verschuldens her - mit dem Landfriedensbruch vergleichbar. Das schuldhafte Verhalten liegt im Bilden einer Menge, aus der heraus dann Straftaten begangen werden könnten, und in der Behinderung der Ordnungskräfte. Im Gegensatz zum Landfriedensbruch bezieht sich das Stürmen eines Spielfeldes aber auf einen Ort, dessen Betreten von vornherein untersagt ist, während beim Landfriedensbruch der Aufenthalt am fraglichen Ort legal ist, solange sich dort nicht eine gewalttätige Menge aufhält und die Polizei keine Aufforderung zum Weggehen ausgesprochen hat. Deshalb kann beim Stürmen des Spielfeldes auf diese polizeiliche Aufforderung verzichtet werden. </p><p>Der Tatbestand ist so auszugestalten, dass das Stürmen des Spielfeldes an sich strafbar ist und nicht irgendwelche andere Handlungen oder Vorsätze erforderlich sind.</p>
- <p>Das vorliegende Postulat verlangt vom Bundesrat, zu prüfen, wie das unerlaubte Betreten der Spielfläche bei Sportveranstaltungen zu einem Straftatbestand gemacht werden könnte und für welche Sportveranstaltungen dieser Tatbestand dann Geltung haben sollte. Begründet wird das Anliegen damit, dass das Stürmen des Spielfeldes nach geltendem Recht als Übertretung eines richterlichen Verbotes nur mit einer geringen Strafe geahndet werden könne, während für härtere Sanktionen der Nachweis weiterer Straftaten nötig sei.</p><p>Das vorliegende Postulat deckt sich weitgehend mit dem Postulat Hochreutener vom 22. Juni 2006 (06.3335, Stürmen des Spielfeldes als Straftatbestand), zu dessen Annahme sich der Bundesrat im August 2006 bereiterklärt hatte und das im März 2009 von der Geschäftsliste des Nationalrates gestrichen wurde. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich die Rechtslage bezüglich der Bekämpfung von Gewalt bei Sportveranstaltungen seit 2006 deutlich verbessert hat. Seit dem 1. Januar 2007 ist die Verhängung verschiedener präventiver Massnahmen möglich, die gewaltbereite Fans und potentielle Rädelsführer aus den Stadien fernhalten sollen (vgl. Art. 24a-24h des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit; BWIS, SR 120). So können gegen Personen, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung gewalttätig verhalten haben, Stadion- und Rayonverbote, Meldeauflagen, Polizeigewahrsam und Ausreisebeschränkungen verhängt werden. Personen, gegen die eine der erwähnten Massnahmen verhängt wird, können in einem elektronischen Informationssystem erfasst werden (Art. 24a BWIS).</p><p>Zum anderen gibt es nach wie vor ein umfassendes repressives Instrumentarium mit den einschlägigen Bestimmungen des Strafrechts, wie etwa Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (186 StGB), öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), Landfriedensbruch (Art. 260 StGB) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (285 StGB). Anders als vom Postulanten dargestellt, können Personen, die das Spielfeld stürmen, nach geltendem Recht nicht weniger gut ins Recht gefasst werden als aufgrund einer eigens dafür geschaffenen Strafbestimmung. Für eine Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs kann bereits das unerlaubte Betreten des Spielfeldes genügen, für eine solche wegen Landfriedensbruchs die blosse Beteiligung an der Zusammenrottung; weitere Straftaten wie Sachbeschädigungen oder Gewaltdelikte müssen nicht nachgewiesen werden. </p><p>Es ist nicht zu erwarten, dass ein eigens für das Stürmen des Spielfeldes geschaffener Straftatbestand eine grössere präventive Wirkung hätte als die erwähnten Präventionsmassnahmen und Strafbestimmungen. Eine solche Strafbestimmung brächte keinen entscheidenden Vorteil und ist deshalb überflüssig. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass 2008 die Schweiz die Fussballeuropameisterschaft erfolgreich durchführen konnte, ohne dass das Stürmen des Spielfeldes speziell unter Strafe gestellt worden wäre. Zudem bleibt es den Kantonen, den Sportvereinen und den Betreibern von Sporteinrichtungen unbenommen, weitere Möglichkeiten zu nutzen, gegen Gewalt an Sportveranstaltungen vorzugehen. So kann das kantonale Polizeirecht etwa Verbote des Alkoholausschanks in der Umgebung von Stadien vorsehen. Betreiber von Sporteinrichtungen können in ihren Haus- und Benutzungsordnungen das Mitführen bestimmter Gegenstände und das Betreten des Spielfeldes explizit untersagen sowie Sicherheitsdienste organisieren, die Fans, welche die Spielfläche in verbotener Weise eigenmächtig betreten, vertreiben bzw. am Betreten hindern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, </p><p>a. zu prüfen, wie das unerlaubte Betreten der Spielfläche bei Sportveranstaltungen zu einem Straftatbestand (mit angemessener Strafandrohung) gemacht werden kann; </p><p>b. zu prüfen, ob dieser Tatbestand nur für bestimmte Kategorien von Sportveranstaltungen (Sportart, Grösse der Veranstaltung) gelten soll; </p><p>den eidgenössischen Räten einen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung und allfällig zu treffende Massnahmen vorzulegen.</p>
- Stürmen des Spielfeldes als Straftatbestand
Back to List