Auskunftspflicht bei Befragungen des Bundesamtes für Statistik
- ShortId
-
09.3865
- Id
-
20093865
- Updated
-
14.11.2025 06:58
- Language
-
de
- Title
-
Auskunftspflicht bei Befragungen des Bundesamtes für Statistik
- AdditionalIndexing
-
12;04;Arbeitskräfteerhebung;Verordnung;Aufgabenüberprüfung;persönliche Freiheit;Legalität;Datenschutz;Privathaushalt;Schutz der Privatsphäre;Geldstrafe;Statistik;Auskunftspflicht
- 1
-
- L03K020218, Statistik
- L05K1201020101, Auskunftspflicht
- L04K01070101, Privathaushalt
- L05K0503010103, Verordnung
- L04K08020502, Legalität
- L06K070202030301, Arbeitskräfteerhebung
- L04K05020513, Datenschutz
- L04K05010107, Geldstrafe
- L04K05020506, persönliche Freiheit
- L04K05020501, Schutz der Privatsphäre
- L05K0802030201, Aufgabenüberprüfung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Gemäss Artikel 65 der Bundesverfassung erhebt der Bund die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz. Artikel 5 der Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1) berechtigt die Erhebungsorgane, private Befragungsinstitute und Organisationen beizuziehen. Im Rahmen der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (Sake) ist die Zusammenarbeit zwischen dem Institut und dem Bundesamt für Statistik (BFS), das für die Durchführung dieser Erhebung zuständig ist, in einem detaillierten Vertrag definiert. Das BFS begleitet und kontrolliert den Ablauf des Erhebungsmandats aufmerksam. In Übereinstimmung mit der Bestimmung in Artikel 5 der Statistikerhebungsverordnung liefert das Erhebungsinstitut dem BFS die Daten nach Beendigung des Auftrags und löscht diese anschliessend. </p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Artikel 6 des Bundesstatistikgesetzes (BstatG; SR 431.01) diesbezüglich eine ausreichende gesetzliche Grundlage bietet. </p><p>3. Das BFS legt grossen Wert auf die Ausbildung der Befragerinnen und Befrager sowie auf die regelmässige Supervision ihrer Arbeit. Zusätzlich zu den Massnahmen des Institutes zu Beginn und am Ende der Arbeitsbeziehungen unterzeichnen die Befragerinnen und Befrager eine eigens auf das Sake-Projekt zugeschnittene Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes. Die Tatsache, dass viele Mitarbeitende Teilzeit arbeiten, mindert ihre Kompetenz nicht. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Erhebung von persönlichen Daten Vorbehalte auslösen kann. Deshalb ist der Datenschutz für ihn von grösster Bedeutung. Das BFS arbeitet eng mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, dem Kontrollorgan im Datenschutzbereich, zusammen. </p><p>4. Artikel 22 BStatG besagt: "Wer bei einer aufgrund dieses Gesetzes angeordneten Erhebung vorsätzlich falsche Angaben macht oder trotz Mahnung der Auskunftspflicht nicht oder nicht richtig nachkommt, wird mit Busse bestraft." Artikel 24 Absätze 2 und 3 BStatG sieht vor, dass die Widerhandlungen nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (VStrR; SR 313.0) und den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) beurteilt werden. Deshalb handelt es sich keinesfalls um eine Schadenersatzleistung, sondern tatsächlich um eine Busse. Die Höhe der Busse muss im Verhältnis zum Schweregrad des Verschuldens oder des Verstosses liegen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass das BFS seit 1992 bei der Bussenverteilung sehr zurückhaltend war und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit immer eingehalten wurde. </p><p>5. Die Statistikerhebungsverordnung und deren Anhang werden grundsätzlich jedes Jahr überarbeitet und die von der Verordnung behandelten Bereiche regelmässig überprüft. Diese Gesetzesgrundlagen stellen jedoch kein Planungsinstrument dar. Der Bundesrat verabschiedet alle vier Jahre ein Mehrjahresprogramm für den Zeitraum einer Legislaturperiode. Das vom Bundesrat im Januar 2008 verabschiedete statistische Mehrjahresprogramm 2007-2011 wurde dem Parlament während der Frühjahrsession 2008 präsentiert. Es legt das Hauptgewicht namentlich auf die Umsetzung des bilateralen Abkommens mit der EU im Bereich Statistik. Der Bundesrat unterstreicht, dass die Erhebung zur Erwerbsbevölkerung gemäss den EU-Normen eines der wichtigen Elemente dieses Abkommens ist. Er erinnert ebenfalls daran, dass die beiden Kammern dieses Abkommen 2004 angenommen haben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Medienberichten zufolge will der Bund auf dem Verordnungsweg eine Auskunftspflicht bei Befragungen des Bundesamts für Statistik (BFS) einführen. Bei Zuwiderhandlung (Verweigerung der Auskunft) sollen die betreffenden Personen gebüsst werden. </p><p>Laut Angaben des BFS gilt diese Auskunftspflicht unter anderem für die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung. Diese Erhebung sei nur dann verlässlich, wenn eine "hohe Antwortquote" erreicht werde. Um eine vierteljährliche Publikation und statistische Auswertung der Indikatoren sicherzustellen, müssen die befragten Personen innerhalb von 15 Monaten an insgesamt vier Umfragen teilnehmen. </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert die persönliche Freiheit und schützt die Privatsphäre (Art. 10 bzw. 13 BV). Findet es der Bundesrat vor diesem Hintergrund nicht bedenklich, dass Personen gezwungen werden sollen, privaten Erhebungsinstituten Auskunft zu geben über ihr Haushalteinkommen, ihre Arbeitsbedingungen, ihren Gesundheitszustand und andere sehr private Dinge? </p><p>2. Beurteilt er die gesetzliche Grundlage für diesen substanziellen staatlichen Eingriff in die Privatsphäre nicht als sehr dürftig? </p><p>3. Viele private Umfrageinstitute beschäftigen zur Durchführung der Erhebungen Teilzeitkräfte (z. B. Studenten). Wie stellt sich der Bundesrat zur Tatsache, dass viele Bürgerinnen und Bürger es als ausserordentlich unangenehm empfinden, solchen Teilzeitmitarbeitern über intime Details ihres Privatlebens Auskunft zu geben? </p><p>4. Laut BFS soll die Höhe der Busse "in etwa den Kosten entsprechen, die durch eine Antwortverweigerung verursacht werden". Wie werden diese Kosten berechnet? Kommt eine solche Zahlung, dem Charakter nach, nicht eher einer Schadenersatzleistung als einer Busse gleich? </p><p>5. Ist er bereit, die unzähligen in der Statistikerhebung genannten Aufgabengebiete zu überprüfen und die Tätigkeit des BFS auf die wesentlichen und für die schweizerische Volkswirtschaft erheblichen Punkte zu reduzieren?</p>
- Auskunftspflicht bei Befragungen des Bundesamtes für Statistik
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Gemäss Artikel 65 der Bundesverfassung erhebt der Bund die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz. Artikel 5 der Statistikerhebungsverordnung (SR 431.012.1) berechtigt die Erhebungsorgane, private Befragungsinstitute und Organisationen beizuziehen. Im Rahmen der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (Sake) ist die Zusammenarbeit zwischen dem Institut und dem Bundesamt für Statistik (BFS), das für die Durchführung dieser Erhebung zuständig ist, in einem detaillierten Vertrag definiert. Das BFS begleitet und kontrolliert den Ablauf des Erhebungsmandats aufmerksam. In Übereinstimmung mit der Bestimmung in Artikel 5 der Statistikerhebungsverordnung liefert das Erhebungsinstitut dem BFS die Daten nach Beendigung des Auftrags und löscht diese anschliessend. </p><p>2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Artikel 6 des Bundesstatistikgesetzes (BstatG; SR 431.01) diesbezüglich eine ausreichende gesetzliche Grundlage bietet. </p><p>3. Das BFS legt grossen Wert auf die Ausbildung der Befragerinnen und Befrager sowie auf die regelmässige Supervision ihrer Arbeit. Zusätzlich zu den Massnahmen des Institutes zu Beginn und am Ende der Arbeitsbeziehungen unterzeichnen die Befragerinnen und Befrager eine eigens auf das Sake-Projekt zugeschnittene Erklärung zur Einhaltung des Datenschutzes. Die Tatsache, dass viele Mitarbeitende Teilzeit arbeiten, mindert ihre Kompetenz nicht. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Erhebung von persönlichen Daten Vorbehalte auslösen kann. Deshalb ist der Datenschutz für ihn von grösster Bedeutung. Das BFS arbeitet eng mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, dem Kontrollorgan im Datenschutzbereich, zusammen. </p><p>4. Artikel 22 BStatG besagt: "Wer bei einer aufgrund dieses Gesetzes angeordneten Erhebung vorsätzlich falsche Angaben macht oder trotz Mahnung der Auskunftspflicht nicht oder nicht richtig nachkommt, wird mit Busse bestraft." Artikel 24 Absätze 2 und 3 BStatG sieht vor, dass die Widerhandlungen nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (VStrR; SR 313.0) und den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) beurteilt werden. Deshalb handelt es sich keinesfalls um eine Schadenersatzleistung, sondern tatsächlich um eine Busse. Die Höhe der Busse muss im Verhältnis zum Schweregrad des Verschuldens oder des Verstosses liegen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass das BFS seit 1992 bei der Bussenverteilung sehr zurückhaltend war und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit immer eingehalten wurde. </p><p>5. Die Statistikerhebungsverordnung und deren Anhang werden grundsätzlich jedes Jahr überarbeitet und die von der Verordnung behandelten Bereiche regelmässig überprüft. Diese Gesetzesgrundlagen stellen jedoch kein Planungsinstrument dar. Der Bundesrat verabschiedet alle vier Jahre ein Mehrjahresprogramm für den Zeitraum einer Legislaturperiode. Das vom Bundesrat im Januar 2008 verabschiedete statistische Mehrjahresprogramm 2007-2011 wurde dem Parlament während der Frühjahrsession 2008 präsentiert. Es legt das Hauptgewicht namentlich auf die Umsetzung des bilateralen Abkommens mit der EU im Bereich Statistik. Der Bundesrat unterstreicht, dass die Erhebung zur Erwerbsbevölkerung gemäss den EU-Normen eines der wichtigen Elemente dieses Abkommens ist. Er erinnert ebenfalls daran, dass die beiden Kammern dieses Abkommen 2004 angenommen haben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Medienberichten zufolge will der Bund auf dem Verordnungsweg eine Auskunftspflicht bei Befragungen des Bundesamts für Statistik (BFS) einführen. Bei Zuwiderhandlung (Verweigerung der Auskunft) sollen die betreffenden Personen gebüsst werden. </p><p>Laut Angaben des BFS gilt diese Auskunftspflicht unter anderem für die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung. Diese Erhebung sei nur dann verlässlich, wenn eine "hohe Antwortquote" erreicht werde. Um eine vierteljährliche Publikation und statistische Auswertung der Indikatoren sicherzustellen, müssen die befragten Personen innerhalb von 15 Monaten an insgesamt vier Umfragen teilnehmen. </p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert die persönliche Freiheit und schützt die Privatsphäre (Art. 10 bzw. 13 BV). Findet es der Bundesrat vor diesem Hintergrund nicht bedenklich, dass Personen gezwungen werden sollen, privaten Erhebungsinstituten Auskunft zu geben über ihr Haushalteinkommen, ihre Arbeitsbedingungen, ihren Gesundheitszustand und andere sehr private Dinge? </p><p>2. Beurteilt er die gesetzliche Grundlage für diesen substanziellen staatlichen Eingriff in die Privatsphäre nicht als sehr dürftig? </p><p>3. Viele private Umfrageinstitute beschäftigen zur Durchführung der Erhebungen Teilzeitkräfte (z. B. Studenten). Wie stellt sich der Bundesrat zur Tatsache, dass viele Bürgerinnen und Bürger es als ausserordentlich unangenehm empfinden, solchen Teilzeitmitarbeitern über intime Details ihres Privatlebens Auskunft zu geben? </p><p>4. Laut BFS soll die Höhe der Busse "in etwa den Kosten entsprechen, die durch eine Antwortverweigerung verursacht werden". Wie werden diese Kosten berechnet? Kommt eine solche Zahlung, dem Charakter nach, nicht eher einer Schadenersatzleistung als einer Busse gleich? </p><p>5. Ist er bereit, die unzähligen in der Statistikerhebung genannten Aufgabengebiete zu überprüfen und die Tätigkeit des BFS auf die wesentlichen und für die schweizerische Volkswirtschaft erheblichen Punkte zu reduzieren?</p>
- Auskunftspflicht bei Befragungen des Bundesamtes für Statistik
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