Via sicura. Keine Salamitaktik beim Programm für mehr Strassenverkehrssicherheit

ShortId
09.3879
Id
20093879
Updated
28.07.2023 10:50
Language
de
Title
Via sicura. Keine Salamitaktik beim Programm für mehr Strassenverkehrssicherheit
AdditionalIndexing
48;421;Verordnung;Kompetenzregelung;Sicherheit im Strassenverkehr;Beziehung Legislative-Exekutive
1
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
  • L05K0503010103, Verordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Programm für mehr Strassenverkehrssicherheit Via sicura wurde vom UVEK am 5. November 2008 in die Vernehmlassung geschickt. Bis am 15. März 2009 konnten die Kantone, Verbände und Organisationen zur Vorlage Stellung nehmen. Gestützt darauf muss der Bundesrat nun die Botschaft ans Parlament ausarbeiten. Trotzdem versucht das UVEK kompetenzwidrig, mittels Verordnungsänderungen einzelnen Vorschlägen (z. B. Erhöhung der Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen; Einführung eines neuen Strassenverkehrsunfallregisters) vorzeitig zum Durchbruch zu verhelfen. Dies verstösst klar gegen die Grundprinzipien der Gesetzgebung und die Zuständigkeitsordnung im Rechtsstaat. Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, die begonnenen Verordnungsrevisionen zurückzunehmen und keine weiteren Vorschläge mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit Via sicura in die Vernehmlassung zu schicken, bis die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen geschaffen worden sind respektive sich die eidgenössischen Räte positiv zu Via sicura geäussert haben.</p>
  • <p>Via sicura ist ein Handlungsprogramm, das ein Bündel von Massnahmen enthält, die insgesamt geeignet sind, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Die Verabschiedung der Massnahmen obliegt der jeweils dafür zuständigen Behörde. Der Bundesrat hat am 3. Februar 2010 vom Vernehmlassungsergebnis zu Via sicura Kenntnis genommen und bestimmt, welche Massnahmen weiterzuverfolgen sind. Einzelne Massnahmen wie beispielsweise die Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe erfordern neue formell-gesetzliche Grundlagen. Andere Massnahmen wie beispielsweise die Einführung eines Qualitätsmanagements für Führerprüfungen können vom Bundesrat oder vereinzelt vom Departement auf dem Verordnungsweg ergriffen werden, weil bereits das geltende Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) die erforderliche Delegationsnorm enthält. Der Bundesrat hat das UVEK beauftragt, ihm bis Ende 2010 die Botschaft zu den erforderlichen Gesetzesänderungen zur Genehmigung zu unterbreiten und die Umsetzung der Massnahmen, für die Anpassungen des Verordnungsrechts genügen, zügig an die Hand zu nehmen. Um dieses Ineinandergreifen von Gesetzes- und Verordnungsrecht zu verdeutlichen, können folgende Beispiele angeführt werden:</p><p>1. Mit Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a SVG hat die Bundesversammlung den Bundesrat verpflichtet, nach Anhören der Kantone Vorschriften über Mindestanforderungen aufzustellen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen. Diese Verpflichtung beinhaltet auch die Anpassung der Vorschriften an die neusten Erkenntnisse der Medizin und Psychologie.</p><p>2. Auch für die Optimierung der Verkehrsunfallstatistik verfügt der Bundesrat über ausreichende gesetzliche Grundlagen. Dennoch wird er aus Gründen der Transparenz dem Parlament im SVG detaillierte Rechtsgrundlagen für das Strassenverkehrsunfallregister beantragen, wie er es bisher für alle Strassenverkehrsdatenbanken gemacht hat (vgl. Art. 104a ff. SVG betreffend Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister Mofis, Administrativmassnahmenregister Admas, Fahrberechtigungsregister Faber und Fahrzeugtypenregister Targa).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei Via sicura keine Salamitaktik zu betreiben, sondern den Entscheid des Parlamentes über das weitere Vorgehen abzuwarten.</p>
  • Via sicura. Keine Salamitaktik beim Programm für mehr Strassenverkehrssicherheit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Programm für mehr Strassenverkehrssicherheit Via sicura wurde vom UVEK am 5. November 2008 in die Vernehmlassung geschickt. Bis am 15. März 2009 konnten die Kantone, Verbände und Organisationen zur Vorlage Stellung nehmen. Gestützt darauf muss der Bundesrat nun die Botschaft ans Parlament ausarbeiten. Trotzdem versucht das UVEK kompetenzwidrig, mittels Verordnungsänderungen einzelnen Vorschlägen (z. B. Erhöhung der Mindestanforderungen an die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen; Einführung eines neuen Strassenverkehrsunfallregisters) vorzeitig zum Durchbruch zu verhelfen. Dies verstösst klar gegen die Grundprinzipien der Gesetzgebung und die Zuständigkeitsordnung im Rechtsstaat. Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, die begonnenen Verordnungsrevisionen zurückzunehmen und keine weiteren Vorschläge mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit Via sicura in die Vernehmlassung zu schicken, bis die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen geschaffen worden sind respektive sich die eidgenössischen Räte positiv zu Via sicura geäussert haben.</p>
    • <p>Via sicura ist ein Handlungsprogramm, das ein Bündel von Massnahmen enthält, die insgesamt geeignet sind, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Die Verabschiedung der Massnahmen obliegt der jeweils dafür zuständigen Behörde. Der Bundesrat hat am 3. Februar 2010 vom Vernehmlassungsergebnis zu Via sicura Kenntnis genommen und bestimmt, welche Massnahmen weiterzuverfolgen sind. Einzelne Massnahmen wie beispielsweise die Einführung der beweissicheren Atemalkoholprobe erfordern neue formell-gesetzliche Grundlagen. Andere Massnahmen wie beispielsweise die Einführung eines Qualitätsmanagements für Führerprüfungen können vom Bundesrat oder vereinzelt vom Departement auf dem Verordnungsweg ergriffen werden, weil bereits das geltende Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) die erforderliche Delegationsnorm enthält. Der Bundesrat hat das UVEK beauftragt, ihm bis Ende 2010 die Botschaft zu den erforderlichen Gesetzesänderungen zur Genehmigung zu unterbreiten und die Umsetzung der Massnahmen, für die Anpassungen des Verordnungsrechts genügen, zügig an die Hand zu nehmen. Um dieses Ineinandergreifen von Gesetzes- und Verordnungsrecht zu verdeutlichen, können folgende Beispiele angeführt werden:</p><p>1. Mit Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a SVG hat die Bundesversammlung den Bundesrat verpflichtet, nach Anhören der Kantone Vorschriften über Mindestanforderungen aufzustellen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen. Diese Verpflichtung beinhaltet auch die Anpassung der Vorschriften an die neusten Erkenntnisse der Medizin und Psychologie.</p><p>2. Auch für die Optimierung der Verkehrsunfallstatistik verfügt der Bundesrat über ausreichende gesetzliche Grundlagen. Dennoch wird er aus Gründen der Transparenz dem Parlament im SVG detaillierte Rechtsgrundlagen für das Strassenverkehrsunfallregister beantragen, wie er es bisher für alle Strassenverkehrsdatenbanken gemacht hat (vgl. Art. 104a ff. SVG betreffend Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister Mofis, Administrativmassnahmenregister Admas, Fahrberechtigungsregister Faber und Fahrzeugtypenregister Targa).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei Via sicura keine Salamitaktik zu betreiben, sondern den Entscheid des Parlamentes über das weitere Vorgehen abzuwarten.</p>
    • Via sicura. Keine Salamitaktik beim Programm für mehr Strassenverkehrssicherheit

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