Elternbildung gehört ins Weiterbildungsgesetz
- ShortId
-
09.3883
- Id
-
20093883
- Updated
-
24.06.2025 23:31
- Language
-
de
- Title
-
Elternbildung gehört ins Weiterbildungsgesetz
- AdditionalIndexing
-
28;32;Weiterbildung;Eltern;Erziehung;Erwachsenenbildung
- 1
-
- L04K13030202, Erwachsenenbildung
- L04K13030203, Weiterbildung
- L04K01030301, Eltern
- L04K01030302, Erziehung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Volk und Stände haben 2006 in der Bundesverfassung mit Artikel 64a einen unmissverständlichen Verfassungsauftrag für eine Bundesgesetzgebung über die Weiterbildung aufgenommen. Der Verfassungsauftrag ist klar formuliert, und eine Bundesgesetzgebung zur Weiterbildung wird verlangt. Leider hat es der Bundesrat bis heute verpasst, den vom Parlament angeforderten und von den Departementen EVD und EDI erstellten Weiterbildungsbericht freizugeben. Der Handlungsbedarf ist ausgewiesen, es besteht Regelungsbedarf für die Förderung der politischen und kulturellen Weiterbildung und der Elternbildung. Verschiedene Vorfälle bringen es an den Tag: Eltern sind immer wieder bei ihrer Erziehungsarbeit überfordert. Die Elternbildung vermittelt Erziehenden Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihre Erziehungskompetenz fördern und stärken. Die Elternbildung richtet sich an alle Formen von Familien in den verschiedenen Lebensphasen und berücksichtigt persönliche, kulturelle, soziale und sprachliche Voraussetzungen. Elternbildung reflektiert zudem die politischen und sozialen Rahmenbedingungen, die den Familienalltag prägen.</p>
- <p>Mit Artikel 64a der Bundesverfassung hat der Bund den Auftrag erhalten, Grundsätze über die Weiterbildung festzulegen (Abs. 1). Zudem hat er die Kompetenz, die Weiterbildung zu fördern (Abs. 2), wobei er die Kriterien und Bereiche festzulegen hat (Abs. 3).</p><p>Der Bundesrat hat in der BFI-Botschaft 2008-2011 die Vorbereitung eines neuen Weiterbildungsgesetzes als Ziel formuliert. Leitgedanke ist dabei die Verbesserung von Transparenz und Koordination. Darüber hinaus ist sowohl die Qualität der Angebote zu sichern als auch der Zugang für alle zu erleichtern, die sich weiterbilden wollen.</p><p>Der Bundesrat hat am 4. November 2009 beschlossen, bis Ende Legislaturperiode 2011 einen Vernehmlassungsentwurf eines Weiterbildungsgesetzes vorzulegen. Dieser konzentriert sich auf den Erlass von Grundsätzen (Art. 64a Abs. 1 BV) und legt die übergreifenden Grundsätze und Kriterien für die Spezialgesetze (Fördertatbestände) fest. Für die Erarbeitung des Vernehmlassungsentwurfes wird eine Expertenkommission eingesetzt. </p><p>Die Regelung von konkreten Fördertatbeständen wie die Elternbildung bleibt Gegenstand der Spezialgesetze, sei es im Rahmen bereits bestehender oder in noch zu erlassenden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Elternbildung im Weiterbildungsgesetz zu verankern.</p>
- Elternbildung gehört ins Weiterbildungsgesetz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Volk und Stände haben 2006 in der Bundesverfassung mit Artikel 64a einen unmissverständlichen Verfassungsauftrag für eine Bundesgesetzgebung über die Weiterbildung aufgenommen. Der Verfassungsauftrag ist klar formuliert, und eine Bundesgesetzgebung zur Weiterbildung wird verlangt. Leider hat es der Bundesrat bis heute verpasst, den vom Parlament angeforderten und von den Departementen EVD und EDI erstellten Weiterbildungsbericht freizugeben. Der Handlungsbedarf ist ausgewiesen, es besteht Regelungsbedarf für die Förderung der politischen und kulturellen Weiterbildung und der Elternbildung. Verschiedene Vorfälle bringen es an den Tag: Eltern sind immer wieder bei ihrer Erziehungsarbeit überfordert. Die Elternbildung vermittelt Erziehenden Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihre Erziehungskompetenz fördern und stärken. Die Elternbildung richtet sich an alle Formen von Familien in den verschiedenen Lebensphasen und berücksichtigt persönliche, kulturelle, soziale und sprachliche Voraussetzungen. Elternbildung reflektiert zudem die politischen und sozialen Rahmenbedingungen, die den Familienalltag prägen.</p>
- <p>Mit Artikel 64a der Bundesverfassung hat der Bund den Auftrag erhalten, Grundsätze über die Weiterbildung festzulegen (Abs. 1). Zudem hat er die Kompetenz, die Weiterbildung zu fördern (Abs. 2), wobei er die Kriterien und Bereiche festzulegen hat (Abs. 3).</p><p>Der Bundesrat hat in der BFI-Botschaft 2008-2011 die Vorbereitung eines neuen Weiterbildungsgesetzes als Ziel formuliert. Leitgedanke ist dabei die Verbesserung von Transparenz und Koordination. Darüber hinaus ist sowohl die Qualität der Angebote zu sichern als auch der Zugang für alle zu erleichtern, die sich weiterbilden wollen.</p><p>Der Bundesrat hat am 4. November 2009 beschlossen, bis Ende Legislaturperiode 2011 einen Vernehmlassungsentwurf eines Weiterbildungsgesetzes vorzulegen. Dieser konzentriert sich auf den Erlass von Grundsätzen (Art. 64a Abs. 1 BV) und legt die übergreifenden Grundsätze und Kriterien für die Spezialgesetze (Fördertatbestände) fest. Für die Erarbeitung des Vernehmlassungsentwurfes wird eine Expertenkommission eingesetzt. </p><p>Die Regelung von konkreten Fördertatbeständen wie die Elternbildung bleibt Gegenstand der Spezialgesetze, sei es im Rahmen bereits bestehender oder in noch zu erlassenden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Elternbildung im Weiterbildungsgesetz zu verankern.</p>
- Elternbildung gehört ins Weiterbildungsgesetz
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