Gefährliche Bahnübergänge gehören trotz Artikel 5 des Waldgesetzes aufgehoben

ShortId
09.3893
Id
20093893
Updated
28.07.2023 07:24
Language
de
Title
Gefährliche Bahnübergänge gehören trotz Artikel 5 des Waldgesetzes aufgehoben
AdditionalIndexing
48;52;Bewilligung;Abholzung;Interessenkonflikt;Waldschutz;Sicherheit im Strassenverkehr;Bahnübergang;Güterabwägung
1
  • L05K1802020202, Bahnübergang
  • L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
  • L05K1401070108, Waldschutz
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K06020201, Abholzung
  • L04K08020339, Interessenkonflikt
  • L06K080203070101, Güterabwägung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Tourismusdestination Obersimmental-Saanenland ist sowohl mit dem öffentlichen als auch mit dem Strassenverkehr sehr gut erschlossen. Beide Verkehrsarten werden genutzt, um diese Destination zu erreichen.</p><p>Gemäss Artikel 37b Absatz 1 der Eisenbahnverordnung (EBV; SR 742.141.1) sind Bahnübergänge entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können. Kann ein Bahnübergang nicht aufgehoben werden, ist dieser in der Regel mit einer Schranken- oder Halbschrankenanlage auszurüsten (Art. 37c Abs. 1 EBV).</p><p>1. Gemäss den Angaben der BLS ist der Bahnübergang Laubegg auf Gemeindegebiet von Zweisimmen mit einer Halbschrankenanlage ausgerüstet. Somit entspricht dieser den gesetzlichen Vorgaben der EBV und ist aus bahntechnischer Sicht nicht als gefährlich einzustufen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Bahnübergang unter Beachtung der geltenden Bestimmung einmal aufgehoben und, soweit dies erforderlich ist, durch eine rückwärtige Erschliessung ersetzt werden kann.</p><p>Die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung sind in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) festgehalten. Danach kann eine Bewilligung u. a. nur dann erteilt werden, wenn das Werk, für das gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist (sogenannte Standortgebundenheit). Das hier diskutierte Projekt des Kantons Bern sah vor, den Bahnübergang Laubegg aufzuheben und durch eine etwa 400 Meter lange Strasse zu ersetzen. Für den Bau der Strasse hätte etwa eine halbe Hektare Wald gerodet werden müssen. In den Projektunterlagen fehlte bezüglich der Strasse jedoch der Nachweis für die von Artikel 5 WaG geforderte Standortgebundenheit, z. B. mittels einer Variantenstudie. Deshalb musste das entsprechende Rodungsgesuch als ungenügend zurückgewiesen werden. Die Möglichkeit einer Rodungsbewilligung wurde dabei aber nie ausgeschlossen. Das heisst: Auch mit Artikel 5 WaG kann - unter Berücksichtigung des Rodungsersatzes gemäss Artikel 7 WaG - im Falle einer nachgewiesenen Standortgebundenheit eine Rodungsbewilligung erteilt werden.</p><p>2. Aufgrund der Ausführungen in Ziffer 1 erübrigt sich die Beantwortung von Frage 2.</p><p>3. Inzwischen haben Abklärungen beim Kanton Bern ergeben, dass das ursprüngliche Projekt überarbeitet werden soll (Streckung der bestehenden Strasse). Dadurch können aus der Sicht des Bundesrates verschiedene Schwachpunkte des ursprünglichen Projekts verbessert werden, da der Wald nur noch sehr marginal betroffen wäre. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass diese neue Variante aus waldrechtlicher Sicht unproblematischer sein wird. Somit könnte unter der Voraussetzung, dass die Kriterien gemäss Artikel 5 WaG erfüllt sind und der Rodungsersatz gemäss Artikel 7 WaG geregelt ist, eine Ausnahmebewilligung für eine Rodung von Waldareal erteilt werden. Damit ist also bereits eine alternative Möglichkeit zur Aufhebung des Bahnübergangs Laubegg in Vorbereitung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die 30 Kilometer lange Kantonsstrasse zwischen Wimmis und Zweisimmen im Simmental weist vier Bahnübergänge auf. Sie stören häufig den Verkehrsfluss von und zu der wichtigen Tourismusdestination Obersimmental-Saanenland. Vor allem an Wochenenden führen sie zu Staus und beeinträchtigen die Attraktivität der Tourismusdestination. Zudem sind die Bahnübergänge sehr gefährlich. Jahr für Jahr passieren Unfälle von Motorfahrzeugen im Bereich der Schrankenanlagen. Der Kanton Bern beabsichtigt nun, gestützt auf eine Korridorstudie der Region, den Bahnübergang Laubegg zwischen Boltigen und Zweisimmen mit einer 400 Meter langen, neuen Strasse aufzuheben. Dazu muss knapp eine halbe Hektare Wald gerodet werden. Eine andere Lösung ist wegen der Lage von Simme, Bahn und Strasse nicht möglich. Im Rahmen der Ämterkonsultation liessen sich das Bafu und das kantonale Naturschutzinspektorat vernehmen, eine Rodungsbewilligung für die neue Strasse werde wegen Artikel 5 des Waldgesetzes keinesfalls erteilt, da kein Zwang für das Aufheben des Übergangs gegeben sei und damit auch nicht die Standortgebundenheit des Vorhabens. Ohne Rodungsbewilligung kann das wichtige Projekt nicht realisiert werden, obwohl sich der Wald im Simmental laut Bafu in den letzten Jahrzehnten zu stark ausgedehnt hat. Die Bevölkerung im Tal kann sich des Eindrucks nicht entziehen, dass der Erhalt eines Waldstücks höher gewichtet wird als die Sicherheit der Bevölkerung.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gibt es keine gesetzliche Grundlage, welche es trotz Artikel 5 des Waldgesetzes erlaubt, die Voraussetzungen zu schaffen, den gefährlichen Bahnübergang Laubegg aufzuheben?</p><p>2. Wenn nicht, ist diese strenge Regelung angesichts der markanten Ausdehnung der Waldfläche im Berggebiet in den letzten Jahrzehnten noch zeitgemäss?</p><p>3. Welche anderen Möglichkeiten gibt es, damit der gefährliche Bahnübergang Laubegg aufgehoben werden kann?</p>
  • Gefährliche Bahnübergänge gehören trotz Artikel 5 des Waldgesetzes aufgehoben
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Tourismusdestination Obersimmental-Saanenland ist sowohl mit dem öffentlichen als auch mit dem Strassenverkehr sehr gut erschlossen. Beide Verkehrsarten werden genutzt, um diese Destination zu erreichen.</p><p>Gemäss Artikel 37b Absatz 1 der Eisenbahnverordnung (EBV; SR 742.141.1) sind Bahnübergänge entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können. Kann ein Bahnübergang nicht aufgehoben werden, ist dieser in der Regel mit einer Schranken- oder Halbschrankenanlage auszurüsten (Art. 37c Abs. 1 EBV).</p><p>1. Gemäss den Angaben der BLS ist der Bahnübergang Laubegg auf Gemeindegebiet von Zweisimmen mit einer Halbschrankenanlage ausgerüstet. Somit entspricht dieser den gesetzlichen Vorgaben der EBV und ist aus bahntechnischer Sicht nicht als gefährlich einzustufen. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Bahnübergang unter Beachtung der geltenden Bestimmung einmal aufgehoben und, soweit dies erforderlich ist, durch eine rückwärtige Erschliessung ersetzt werden kann.</p><p>Die Voraussetzungen für eine Rodungsbewilligung sind in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) festgehalten. Danach kann eine Bewilligung u. a. nur dann erteilt werden, wenn das Werk, für das gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist (sogenannte Standortgebundenheit). Das hier diskutierte Projekt des Kantons Bern sah vor, den Bahnübergang Laubegg aufzuheben und durch eine etwa 400 Meter lange Strasse zu ersetzen. Für den Bau der Strasse hätte etwa eine halbe Hektare Wald gerodet werden müssen. In den Projektunterlagen fehlte bezüglich der Strasse jedoch der Nachweis für die von Artikel 5 WaG geforderte Standortgebundenheit, z. B. mittels einer Variantenstudie. Deshalb musste das entsprechende Rodungsgesuch als ungenügend zurückgewiesen werden. Die Möglichkeit einer Rodungsbewilligung wurde dabei aber nie ausgeschlossen. Das heisst: Auch mit Artikel 5 WaG kann - unter Berücksichtigung des Rodungsersatzes gemäss Artikel 7 WaG - im Falle einer nachgewiesenen Standortgebundenheit eine Rodungsbewilligung erteilt werden.</p><p>2. Aufgrund der Ausführungen in Ziffer 1 erübrigt sich die Beantwortung von Frage 2.</p><p>3. Inzwischen haben Abklärungen beim Kanton Bern ergeben, dass das ursprüngliche Projekt überarbeitet werden soll (Streckung der bestehenden Strasse). Dadurch können aus der Sicht des Bundesrates verschiedene Schwachpunkte des ursprünglichen Projekts verbessert werden, da der Wald nur noch sehr marginal betroffen wäre. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass diese neue Variante aus waldrechtlicher Sicht unproblematischer sein wird. Somit könnte unter der Voraussetzung, dass die Kriterien gemäss Artikel 5 WaG erfüllt sind und der Rodungsersatz gemäss Artikel 7 WaG geregelt ist, eine Ausnahmebewilligung für eine Rodung von Waldareal erteilt werden. Damit ist also bereits eine alternative Möglichkeit zur Aufhebung des Bahnübergangs Laubegg in Vorbereitung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die 30 Kilometer lange Kantonsstrasse zwischen Wimmis und Zweisimmen im Simmental weist vier Bahnübergänge auf. Sie stören häufig den Verkehrsfluss von und zu der wichtigen Tourismusdestination Obersimmental-Saanenland. Vor allem an Wochenenden führen sie zu Staus und beeinträchtigen die Attraktivität der Tourismusdestination. Zudem sind die Bahnübergänge sehr gefährlich. Jahr für Jahr passieren Unfälle von Motorfahrzeugen im Bereich der Schrankenanlagen. Der Kanton Bern beabsichtigt nun, gestützt auf eine Korridorstudie der Region, den Bahnübergang Laubegg zwischen Boltigen und Zweisimmen mit einer 400 Meter langen, neuen Strasse aufzuheben. Dazu muss knapp eine halbe Hektare Wald gerodet werden. Eine andere Lösung ist wegen der Lage von Simme, Bahn und Strasse nicht möglich. Im Rahmen der Ämterkonsultation liessen sich das Bafu und das kantonale Naturschutzinspektorat vernehmen, eine Rodungsbewilligung für die neue Strasse werde wegen Artikel 5 des Waldgesetzes keinesfalls erteilt, da kein Zwang für das Aufheben des Übergangs gegeben sei und damit auch nicht die Standortgebundenheit des Vorhabens. Ohne Rodungsbewilligung kann das wichtige Projekt nicht realisiert werden, obwohl sich der Wald im Simmental laut Bafu in den letzten Jahrzehnten zu stark ausgedehnt hat. Die Bevölkerung im Tal kann sich des Eindrucks nicht entziehen, dass der Erhalt eines Waldstücks höher gewichtet wird als die Sicherheit der Bevölkerung.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gibt es keine gesetzliche Grundlage, welche es trotz Artikel 5 des Waldgesetzes erlaubt, die Voraussetzungen zu schaffen, den gefährlichen Bahnübergang Laubegg aufzuheben?</p><p>2. Wenn nicht, ist diese strenge Regelung angesichts der markanten Ausdehnung der Waldfläche im Berggebiet in den letzten Jahrzehnten noch zeitgemäss?</p><p>3. Welche anderen Möglichkeiten gibt es, damit der gefährliche Bahnübergang Laubegg aufgehoben werden kann?</p>
    • Gefährliche Bahnübergänge gehören trotz Artikel 5 des Waldgesetzes aufgehoben

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