Verstoss gegen Bundesrecht durch zwei kantonale Initiativen im Kanton Basel-Landschaft
- ShortId
-
09.3900
- Id
-
20093900
- Updated
-
28.07.2023 07:30
- Language
-
de
- Title
-
Verstoss gegen Bundesrecht durch zwei kantonale Initiativen im Kanton Basel-Landschaft
- AdditionalIndexing
-
52;04;nationales Recht;Volksinitiative;Kanton;Altlast;Beziehung Bund-Kanton;Umweltrecht;Trinkwasser;Basel-Land;kantonales Recht;Bodenverseuchung;Gewässerschutz
- 1
-
- L05K0601020301, Altlast
- L04K06020301, Bodenverseuchung
- L04K06010309, Umweltrecht
- L04K05030203, kantonales Recht
- L04K05030205, nationales Recht
- L05K0603030210, Trinkwasser
- L04K06010407, Gewässerschutz
- L06K030101010301, Basel-Land
- L04K08010204, Volksinitiative
- L06K080701020108, Kanton
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die im Kanton Basel-Landschaft zur Abstimmung gelangenden Volksinitiativen "Totalsanierung der Chemiemülldeponien in Muttenz" und "Verantwortliche Basler Chemie- und Pharmafirmen müssen Trinkwasseruntersuchung und -aufbereitung bezahlen" beinhalten Bestimmungen, die weit über die Altlasten-Verordnung des Bundes (AltlV) hinausgehen. Die Befürchtung liegt daher auf der Hand, dass bei einer Annahme eben dieser Initiativen an der Urne Restriktionen vonseiten des Bundes in Bezug auf die Mitfinanzierung der Sanierungsvorhaben drohen. </p><p>Zudem hätte eine Annahme weitreichende Folgen, da aufgrund der Rechtsgleichheit nach dem Standort Muttenz folgerichtig zahlreiche weitere Deponiestandorte im Kanton Basel-Landschaft und in der übrigen Schweiz zu umfassenden Sanierungen kommen würden. Es handelt sich in diesem Sinne um einen Präzedenzfall.</p><p>Der Bund beteiligt sich bekanntlich mittels des Vasa-Altlasten-Fonds finanziell an der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten. Zielsetzungen und Vorgaben des Fonds werden durch das Umweltschutzgesetz (USG) und die AltlV geregelt. Über die Gewährung von Abgeltungen entscheidet das Bundesamt für Umwelt (Bafu).</p>
- <p>1. Gestützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) können die Kantone so lange eigene Vorschriften erlassen, als der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht hat. Im Altlastenrecht hat der Bundesrat jedoch mit der Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680) abschliessende Vorschriften über die Sanierungsbedürftigkeit sowie die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen erlassen. Damit haben die Kantone keinen Spielraum, eigene weiter gehende Vorschriften in diesen Bereichen zu erlassen.</p><p>2. Bevor kantonale Ausführungsvorschriften zum USG im Altlastenbereich Gültigkeit erreichen können, müssen sie vom Bund genehmigt werden. </p><p>3. Die Umweltbehörde des Kantons Basel-Landschaft hat klar festgehalten, dass zwei der Muttenzer Deponien nach Bundesrecht nicht sanierungsbedürftig sind und für die dritte, sanierungsbedürftige Deponie erst noch ein Sanierungsprojekt ausgearbeitet werden muss. Die Überschreitung der Sanierungswerte ist bei dieser Deponie moderat, und eine aktuelle Beeinträchtigung der nahe gelegenen Trinkwasserfassung wird vom Kanton ausgeschlossen. Die Umsetzung der Totalsanierungs-Initiative in kantonales Recht würde damit nicht nur unnötig hohe Kosten verursachen, die Entsorgung der gesamten 2,5 Millionen Tonnen des auszuhebenden Deponiematerials wäre auch ökologisch fragwürdig. Mit der Forderung nach einer verursachergerechten Kostenverteilung zielt die Trinkwasser-Initiative nach Ansicht des Bundesrates in die richtige Richtung. Er kann allerdings nicht beurteilen, welche Verursacher im konkreten Fall infrage kommen.</p><p>4. Der Kanton Basel-Landschaft kann gemäss der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (Vasa; SR 814.681) nur inso weit mit Bundesbeiträgen aus dem Vasa-Fonds rechnen, als die Massnahmen den Vorgaben und Zielen der Altlasten-Verordnung entsprechen. Darüber hinausgehende Massnahmen sind nicht anrechenbar und damit auch nicht subventionsberechtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Ist der Kanton Basel-Landschaft berechtigt, schärfere Bestimmungen im Altlastenrecht für einzelne Siedlungsdeponien zu erlassen und somit über das bestehende Bundesrecht hinauszugehen?</p><p>2. Welche Verfahrensschritte muss ein Kanton einhalten, wenn er im kantonalen Altlastenrecht über das bestehende Bundesrecht hinausgehen will?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die inhaltlichen Forderungen bzw. die möglichen Folgen der im Landrat des Kantons Basel-Landschaft für gültig erklärten Trinkwasserschutz-Initiative und der Totalsanierungs-Initiative?</p><p>4. Kann der Kanton Basel-Landschaft im Falle einer Annahme der Totalsanierungs-Initiative mit Bundesbeiträgen aus dem Vasa-Fonds rechnen?</p>
- Verstoss gegen Bundesrecht durch zwei kantonale Initiativen im Kanton Basel-Landschaft
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die im Kanton Basel-Landschaft zur Abstimmung gelangenden Volksinitiativen "Totalsanierung der Chemiemülldeponien in Muttenz" und "Verantwortliche Basler Chemie- und Pharmafirmen müssen Trinkwasseruntersuchung und -aufbereitung bezahlen" beinhalten Bestimmungen, die weit über die Altlasten-Verordnung des Bundes (AltlV) hinausgehen. Die Befürchtung liegt daher auf der Hand, dass bei einer Annahme eben dieser Initiativen an der Urne Restriktionen vonseiten des Bundes in Bezug auf die Mitfinanzierung der Sanierungsvorhaben drohen. </p><p>Zudem hätte eine Annahme weitreichende Folgen, da aufgrund der Rechtsgleichheit nach dem Standort Muttenz folgerichtig zahlreiche weitere Deponiestandorte im Kanton Basel-Landschaft und in der übrigen Schweiz zu umfassenden Sanierungen kommen würden. Es handelt sich in diesem Sinne um einen Präzedenzfall.</p><p>Der Bund beteiligt sich bekanntlich mittels des Vasa-Altlasten-Fonds finanziell an der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten. Zielsetzungen und Vorgaben des Fonds werden durch das Umweltschutzgesetz (USG) und die AltlV geregelt. Über die Gewährung von Abgeltungen entscheidet das Bundesamt für Umwelt (Bafu).</p>
- <p>1. Gestützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) können die Kantone so lange eigene Vorschriften erlassen, als der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht hat. Im Altlastenrecht hat der Bundesrat jedoch mit der Altlasten-Verordnung (AltlV; SR 814.680) abschliessende Vorschriften über die Sanierungsbedürftigkeit sowie die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen erlassen. Damit haben die Kantone keinen Spielraum, eigene weiter gehende Vorschriften in diesen Bereichen zu erlassen.</p><p>2. Bevor kantonale Ausführungsvorschriften zum USG im Altlastenbereich Gültigkeit erreichen können, müssen sie vom Bund genehmigt werden. </p><p>3. Die Umweltbehörde des Kantons Basel-Landschaft hat klar festgehalten, dass zwei der Muttenzer Deponien nach Bundesrecht nicht sanierungsbedürftig sind und für die dritte, sanierungsbedürftige Deponie erst noch ein Sanierungsprojekt ausgearbeitet werden muss. Die Überschreitung der Sanierungswerte ist bei dieser Deponie moderat, und eine aktuelle Beeinträchtigung der nahe gelegenen Trinkwasserfassung wird vom Kanton ausgeschlossen. Die Umsetzung der Totalsanierungs-Initiative in kantonales Recht würde damit nicht nur unnötig hohe Kosten verursachen, die Entsorgung der gesamten 2,5 Millionen Tonnen des auszuhebenden Deponiematerials wäre auch ökologisch fragwürdig. Mit der Forderung nach einer verursachergerechten Kostenverteilung zielt die Trinkwasser-Initiative nach Ansicht des Bundesrates in die richtige Richtung. Er kann allerdings nicht beurteilen, welche Verursacher im konkreten Fall infrage kommen.</p><p>4. Der Kanton Basel-Landschaft kann gemäss der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (Vasa; SR 814.681) nur inso weit mit Bundesbeiträgen aus dem Vasa-Fonds rechnen, als die Massnahmen den Vorgaben und Zielen der Altlasten-Verordnung entsprechen. Darüber hinausgehende Massnahmen sind nicht anrechenbar und damit auch nicht subventionsberechtigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Ist der Kanton Basel-Landschaft berechtigt, schärfere Bestimmungen im Altlastenrecht für einzelne Siedlungsdeponien zu erlassen und somit über das bestehende Bundesrecht hinauszugehen?</p><p>2. Welche Verfahrensschritte muss ein Kanton einhalten, wenn er im kantonalen Altlastenrecht über das bestehende Bundesrecht hinausgehen will?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat die inhaltlichen Forderungen bzw. die möglichen Folgen der im Landrat des Kantons Basel-Landschaft für gültig erklärten Trinkwasserschutz-Initiative und der Totalsanierungs-Initiative?</p><p>4. Kann der Kanton Basel-Landschaft im Falle einer Annahme der Totalsanierungs-Initiative mit Bundesbeiträgen aus dem Vasa-Fonds rechnen?</p>
- Verstoss gegen Bundesrecht durch zwei kantonale Initiativen im Kanton Basel-Landschaft
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