Abzockerei als sozialpolitische Zeitbombe
- ShortId
-
09.3910
- Id
-
20093910
- Updated
-
27.07.2023 19:28
- Language
-
de
- Title
-
Abzockerei als sozialpolitische Zeitbombe
- AdditionalIndexing
-
15;28;Lohn;Volksinitiative;Wirtschaftsethik;soziale Ungleichheit;Einkommensverteilung;Führungskraft;Sozialstruktur
- 1
-
- L04K01090106, soziale Ungleichheit
- L03K010901, Sozialstruktur
- L05K0702020204, Führungskraft
- L05K0702010103, Lohn
- L05K0704050205, Einkommensverteilung
- L05K1603010402, Wirtschaftsethik
- L04K08010204, Volksinitiative
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In Teilen der Wirtschaft sind im Laufe der letzten Jahrzehnte die Bezüge und Entschädigungen der obersten Führungsorgane sprunghaft in schwindelerregende Höhen gestiegen. Es ist keine Seltenheit, dass Mitglieder der Geschäftsleitungen bis hundertmal so viel wie ihre Putzfrau verdienen oder gar noch mehr, und dies nicht nur bei hervorragendem Geschäftsgang, sondern auch in schlechten Zeiten. Zudem tragen die obersten Manager kein unternehmerisches Risiko und haften nicht mit eigenem Vermögen. </p><p>Die enormen Lohnunterschiede können nicht mehr begründet werden, und sie werden von breiten Teilen der Bevölkerung als schlagende Ungerechtigkeit empfunden. Deshalb bergen sie grossen sozialen Sprengstoff und gefährden den sozialen Frieden und den Zusammenhalt der Gesellschaft. Dies wiederum könnte mittel- bis langfristig verheerend auf die Wirtschaftsleistung und den Wohlstand des Landes zurückschlagen.</p><p>Die Problematik ist auch weltweit erkannt. Die Staatschefs der G-20-Länder wollen den extremen Auswüchsen entgegensteuern. Auch der Bundesrat sieht einen gewissen Handlungsbedarf. Dem will er mit einigen Einschränkungen im Aktienrecht Rechnung tragen. Diese sind indessen zu wenig griffig und, wie sich bei den laufenden Beratungen der Revision des Aktienrechts immer deutlicher zeigt, am falschen Ort platziert.</p>
- <p>1./3. Der Bundesrat weiss um die wirtschaftliche Problematik hoher Bezüge von Geschäftsleitungsmitgliedern und die sozialen und ethischen Bedenken, die sich damit verbinden. Er weiss auch, wie sehr diese Fragen angesichts der Finanzkrise die Öffentlichkeit beschäftigen. Der Bundesrat hat sich deshalb bei Verabschiedung der Botschaft vom 5. Dezember 2008 zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" und zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) ausführlich zum Thema geäussert (BBl 2009 299. Ziff. 2). Er nimmt Kenntnis davon, dass der Interpellant der Meinung ist, dass das geltende Recht zu einer grossen Gefahr für den sozialen Frieden und den gesellschaftlichen Zusammenhalt werden kann. Auch wenn es heute an klaren Belegen für eine solche Entwicklung fehlt, nimmt der Bundesrat die Sache sehr ernst.</p><p>2./4. Der Bundesrat hat dem Parlament bereits Vorschläge unterbreitet, wie exzessive Entschädigungen und Bezüge des Verwaltungsrates und der Mitglieder der Geschäftsleitung verhindert werden können. Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 hat er in der Botschaft zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" jene Vorschläge ergänzt und verschärft, die er bereits in der Aktienrechtsbotschaft vom 21. Dezember 2007 gemacht hatte (BBl 2008 1589). Zurzeit ist das Parlament daran, diese Vorschläge zu prüfen. Das Parlament ist frei, diese Vorschläge zu übernehmen oder zu ändern, wo es dies als angebracht erachtet. Was den Finanzsektor betrifft, hat zusätzlich die Finma am 21. Oktober 2009 ein Rundschreiben zur Frage der Vergütungssysteme verabschiedet.</p><p>Alle vorgeschlagenen Massnahmen wollen verhindern, dass die Entschädigung des Verwaltungsrates und der Mitglieder der Geschäftsleitung, was ihren Umfang und die damit verbundenen Anreize betrifft, dem Unternehmen Schaden zufügen. In diesem Sinn geht es bei diesen Vorschlägen darum, ein Unternehmen korrekt zu organisieren und zu führen. Gestärkt werden die Kontrollbefugnisse der Aktionäre. Was Bezüge und Entschädigungen betrifft, werden dem Verwaltungsrat Schranken gesetzt. Der Bundesrat ist der Meinung, dass damit die Zuständigkeiten unternehmensintern wieder in ein Gleichgewicht gebracht und so Exzesse verhindert werden können, ohne unnötig in die Entscheidungsfreiheit der Unternehmungen einzugreifen. Der Bundesrat sieht heute keinen Grund, hier noch weiter zu gehen. Dies gilt umso mehr, als die bereits vorgeschlagenen Massnahmen ihre Wirksamkeit bisher noch gar nicht unter Beweis stellen konnten.</p><p>Das geltende Recht schenkt den guten Sitten auch im Übrigen die nötige Beachtung. Zwar erlaubt es die Vertragsfreiheit, den Lohn grundsätzlich frei festzulegen (Art. 322 Abs. 1 OR). Gültigkeit kann ein solcher Vertrag aber nur insofern beanspruchen, als sich sein Inhalt in den Schranken der guten Sitten bewegt (Art. 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Obligationenrechts; OR). Damit nimmt das Gesetz Bezug auf die allgemein herrschenden Moralvorstellungen und auf die der Rechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien (BGE 125 III 101, Erw. 2). Zusätzlich verpönt Artikel 21 OR ein manifestes Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung.</p><p>5. Der Bundesrat schlägt das vor, was er für sachgerecht hält. Er kann das Volk und die Kantone nicht daran hindern, ihre verfassungsmässigen Rechte wahrzunehmen und dabei etwas anderes zu beschliessen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Sieht der Bundesrat in den exzessiven Bezügen der Topmanager ebenfalls eine Gefahr für den sozialen Frieden und den Zusammenhalt unserer Gesellschaft?</p><p>2. Ist er ebenfalls der Meinung, dass diesen gefährlichen Auswüchsen mit gesetzlichen Schranken entschieden entgegengetreten werden muss?</p><p>3. Ist er nicht auch der Meinung, dass die exzessiven Bezüge in den Teppichetagen eine tief ethische Komponente tangieren sowie Werte verletzen, auf denen unsere Gesellschaft aufgebaut ist?</p><p>4. Ist er daher bereit, die Problematik nicht nur zaghaft im Bereich der Aktiengesellschaft, sondern umfassender anzugehen, also beispielsweise im Arbeitsrecht, im allgemeinen Teil des OR oder gar mit einer Bestimmung in der Verfassung?</p><p>5. Ist ihm bewusst, dass er andernfalls Gefahr läuft, dass das Volk Initiativen annimmt, die in unserer Rechtsordnung zu anderen erheblichen Problemen und Nachteilen führen könnten?</p>
- Abzockerei als sozialpolitische Zeitbombe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In Teilen der Wirtschaft sind im Laufe der letzten Jahrzehnte die Bezüge und Entschädigungen der obersten Führungsorgane sprunghaft in schwindelerregende Höhen gestiegen. Es ist keine Seltenheit, dass Mitglieder der Geschäftsleitungen bis hundertmal so viel wie ihre Putzfrau verdienen oder gar noch mehr, und dies nicht nur bei hervorragendem Geschäftsgang, sondern auch in schlechten Zeiten. Zudem tragen die obersten Manager kein unternehmerisches Risiko und haften nicht mit eigenem Vermögen. </p><p>Die enormen Lohnunterschiede können nicht mehr begründet werden, und sie werden von breiten Teilen der Bevölkerung als schlagende Ungerechtigkeit empfunden. Deshalb bergen sie grossen sozialen Sprengstoff und gefährden den sozialen Frieden und den Zusammenhalt der Gesellschaft. Dies wiederum könnte mittel- bis langfristig verheerend auf die Wirtschaftsleistung und den Wohlstand des Landes zurückschlagen.</p><p>Die Problematik ist auch weltweit erkannt. Die Staatschefs der G-20-Länder wollen den extremen Auswüchsen entgegensteuern. Auch der Bundesrat sieht einen gewissen Handlungsbedarf. Dem will er mit einigen Einschränkungen im Aktienrecht Rechnung tragen. Diese sind indessen zu wenig griffig und, wie sich bei den laufenden Beratungen der Revision des Aktienrechts immer deutlicher zeigt, am falschen Ort platziert.</p>
- <p>1./3. Der Bundesrat weiss um die wirtschaftliche Problematik hoher Bezüge von Geschäftsleitungsmitgliedern und die sozialen und ethischen Bedenken, die sich damit verbinden. Er weiss auch, wie sehr diese Fragen angesichts der Finanzkrise die Öffentlichkeit beschäftigen. Der Bundesrat hat sich deshalb bei Verabschiedung der Botschaft vom 5. Dezember 2008 zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" und zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht) ausführlich zum Thema geäussert (BBl 2009 299. Ziff. 2). Er nimmt Kenntnis davon, dass der Interpellant der Meinung ist, dass das geltende Recht zu einer grossen Gefahr für den sozialen Frieden und den gesellschaftlichen Zusammenhalt werden kann. Auch wenn es heute an klaren Belegen für eine solche Entwicklung fehlt, nimmt der Bundesrat die Sache sehr ernst.</p><p>2./4. Der Bundesrat hat dem Parlament bereits Vorschläge unterbreitet, wie exzessive Entschädigungen und Bezüge des Verwaltungsrates und der Mitglieder der Geschäftsleitung verhindert werden können. Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 hat er in der Botschaft zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" jene Vorschläge ergänzt und verschärft, die er bereits in der Aktienrechtsbotschaft vom 21. Dezember 2007 gemacht hatte (BBl 2008 1589). Zurzeit ist das Parlament daran, diese Vorschläge zu prüfen. Das Parlament ist frei, diese Vorschläge zu übernehmen oder zu ändern, wo es dies als angebracht erachtet. Was den Finanzsektor betrifft, hat zusätzlich die Finma am 21. Oktober 2009 ein Rundschreiben zur Frage der Vergütungssysteme verabschiedet.</p><p>Alle vorgeschlagenen Massnahmen wollen verhindern, dass die Entschädigung des Verwaltungsrates und der Mitglieder der Geschäftsleitung, was ihren Umfang und die damit verbundenen Anreize betrifft, dem Unternehmen Schaden zufügen. In diesem Sinn geht es bei diesen Vorschlägen darum, ein Unternehmen korrekt zu organisieren und zu führen. Gestärkt werden die Kontrollbefugnisse der Aktionäre. Was Bezüge und Entschädigungen betrifft, werden dem Verwaltungsrat Schranken gesetzt. Der Bundesrat ist der Meinung, dass damit die Zuständigkeiten unternehmensintern wieder in ein Gleichgewicht gebracht und so Exzesse verhindert werden können, ohne unnötig in die Entscheidungsfreiheit der Unternehmungen einzugreifen. Der Bundesrat sieht heute keinen Grund, hier noch weiter zu gehen. Dies gilt umso mehr, als die bereits vorgeschlagenen Massnahmen ihre Wirksamkeit bisher noch gar nicht unter Beweis stellen konnten.</p><p>Das geltende Recht schenkt den guten Sitten auch im Übrigen die nötige Beachtung. Zwar erlaubt es die Vertragsfreiheit, den Lohn grundsätzlich frei festzulegen (Art. 322 Abs. 1 OR). Gültigkeit kann ein solcher Vertrag aber nur insofern beanspruchen, als sich sein Inhalt in den Schranken der guten Sitten bewegt (Art. 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 des Obligationenrechts; OR). Damit nimmt das Gesetz Bezug auf die allgemein herrschenden Moralvorstellungen und auf die der Rechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien (BGE 125 III 101, Erw. 2). Zusätzlich verpönt Artikel 21 OR ein manifestes Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung.</p><p>5. Der Bundesrat schlägt das vor, was er für sachgerecht hält. Er kann das Volk und die Kantone nicht daran hindern, ihre verfassungsmässigen Rechte wahrzunehmen und dabei etwas anderes zu beschliessen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Sieht der Bundesrat in den exzessiven Bezügen der Topmanager ebenfalls eine Gefahr für den sozialen Frieden und den Zusammenhalt unserer Gesellschaft?</p><p>2. Ist er ebenfalls der Meinung, dass diesen gefährlichen Auswüchsen mit gesetzlichen Schranken entschieden entgegengetreten werden muss?</p><p>3. Ist er nicht auch der Meinung, dass die exzessiven Bezüge in den Teppichetagen eine tief ethische Komponente tangieren sowie Werte verletzen, auf denen unsere Gesellschaft aufgebaut ist?</p><p>4. Ist er daher bereit, die Problematik nicht nur zaghaft im Bereich der Aktiengesellschaft, sondern umfassender anzugehen, also beispielsweise im Arbeitsrecht, im allgemeinen Teil des OR oder gar mit einer Bestimmung in der Verfassung?</p><p>5. Ist ihm bewusst, dass er andernfalls Gefahr läuft, dass das Volk Initiativen annimmt, die in unserer Rechtsordnung zu anderen erheblichen Problemen und Nachteilen führen könnten?</p>
- Abzockerei als sozialpolitische Zeitbombe
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