KVG. Pauschale für Verwaltungskosten
- ShortId
-
09.3919
- Id
-
20093919
- Updated
-
27.07.2023 21:11
- Language
-
de
- Title
-
KVG. Pauschale für Verwaltungskosten
- AdditionalIndexing
-
2841;Gemeinkosten;Festpreis;Krankenversicherung;Preistafel;Krankenkasse
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L06K070302020105, Gemeinkosten
- L05K1105030203, Preistafel
- L05K1105030201, Festpreis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die verschiedenen Versicherer, die sich an der Durchführung der OKP beteiligen, unterscheiden sich unter anderem im Bereich ihrer Verwaltungskosten. Dabei wurden verschiedene Teilbereiche regelmässig kritisiert und haben zu politischen Diskussionen geführt: die Löhne der Kader und der Geschäftsleitungen der Kassen, die luxuriöse Ausstattung der Verwaltungsgebäude, die Verteilung der Kosten auf die OKP und die Privatversicherungen und so weiter. Insgesamt sind die Verwaltungskosten pro versicherte Person sehr verschieden: </p><p>Je nach Grösse der Krankenkasse liegen sie:</p><p>- bei 1 bis 50 000 Versicherten: bei mindestens 44 Franken, höchstens 305 Franken, durchschnittlich 153 Franken; </p><p>- bei 50 001 bis 150 000 Versicherten: bei mindestens 60 Franken, höchstens 190 Franken, durchschnittlich 151 Franken;</p><p>- bei mehr als 150 000 Versicherten: bei mindestens 78 Franken, höchstens 252 Franken, durchschnittlich 154 Franken.</p><p>Solche Unterschiede werfen Fragen auf: Sie sind problematisch, weil sie erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Prämien haben und eine grosse Ungleichbehandlung unter den Versicherten verursachen. Es ist daher notwendig, diese Unterschiede mit einer jährlichen Kopfpauschale, die auf dem Durchschnitt oder dem Median der Kosten basiert, auszuräumen.</p>
- <p>Die Versicherer verfügen bei der Betriebsführung der Krankenversicherung über einen gewissen Handlungsspielraum und können somit den Umfang der dafür notwendigen Verwaltungskosten beeinflussen. Wie der Bundesrat jedoch bereits ausgeführt hat, namentlich in seiner Antwort auf die dringliche Interpellation der grünen Fraktion 09.3477, "Krankenversicherung. Prämienanstieg nicht länger zumutbar", verpflichtet das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) die Versicherer, die Verwaltungskosten der sozialen Krankenversicherung auf die Erfordernisse einer ökonomischen Betriebsführung zu beschränken.</p><p>Als Aufsichtsbehörde kontrolliert das Bundesamt für Gesundheit (BAG) regelmässig, ob die Verwaltungskosten der Versicherer angemessen und richtig sind, und schreitet bei ungewöhnlichen Entwicklungen ein. Die Verwaltungskosten der Krankenversicherer liegen seit Jahren bei etwa 5 Prozent der Prämieneinnahmen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine solche Überprüfung der Verwaltungskosten als Kontrollmassnahme ausreicht.</p><p>Die Differenzen bei den Verwaltungskosten zwischen den Versicherern, wie sie vom Motionär vorgebracht werden, erklären sich durch die unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten der Versicherer. Die Grösse und der Standort der Versicherer, aber auch kürzlich getätigte Investitionen, beispielsweise im Informatikbereich, verursachen gezwungenermassen unterschiedliche Verwaltungskosten. Doch auch wenn sich die Verwaltungskosten im Jahr 2008 auf 1,107 Milliarden Franken beliefen, bleiben sie im Verhältnis zu den Prämien (5,6 Prozent) unbedeutend - insbesondere mit Blick auf andere Sozialversicherungen. </p><p>Eine Begrenzung der Verwaltungskosten auf eine jährliche Kopfpauschale würde zudem verschiedene Nachteile mit sich bringen. Versicherer mit Verwaltungskosten, die tiefer als die Pauschale sind, könnten durch die Tatsache, dass ihnen mehr Mittel zur Verfügung stehen, als sie tatsächlich benötigen, zu einer gewissen Verschwendung dieser überflüssigen Mittel verleitet werden. Dies würde falsche Anreize schaffen. Versicherer mit Verwaltungskosten, die mehr als die Pauschale betragen, könnten aufgrund der erforderlichen Senkung der Betriebskosten dazu gezwungen werden, im Bereich der Dienstleistungen oder der Prüfung der übernommenen Leistungen Massnahmen zum Nachteil ihrer Versicherten zu ergreifen. Schliesslich ist mit der Veröffentlichung der Aufsichtsdaten der Versicherer durch das BAG, die auch die Verwaltungskosten je versicherte Person in Prozent der Ausgaben beinhalten, die Transparenz gewährleistet, da dies den Versicherten ermöglicht, die Krankenversicherer untereinander zu vergleichen und eine Wahl auch nach diesem Kriterium zu treffen. Der Bundesrat sieht demnach keinen Bedarf, im Sinne des Motionärs zu handeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) zu unterbreiten, die eine jährliche Kopfpauschale vorsieht, mit der Verwaltungskosten der Krankenkassen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gedeckt werden.</p>
- KVG. Pauschale für Verwaltungskosten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die verschiedenen Versicherer, die sich an der Durchführung der OKP beteiligen, unterscheiden sich unter anderem im Bereich ihrer Verwaltungskosten. Dabei wurden verschiedene Teilbereiche regelmässig kritisiert und haben zu politischen Diskussionen geführt: die Löhne der Kader und der Geschäftsleitungen der Kassen, die luxuriöse Ausstattung der Verwaltungsgebäude, die Verteilung der Kosten auf die OKP und die Privatversicherungen und so weiter. Insgesamt sind die Verwaltungskosten pro versicherte Person sehr verschieden: </p><p>Je nach Grösse der Krankenkasse liegen sie:</p><p>- bei 1 bis 50 000 Versicherten: bei mindestens 44 Franken, höchstens 305 Franken, durchschnittlich 153 Franken; </p><p>- bei 50 001 bis 150 000 Versicherten: bei mindestens 60 Franken, höchstens 190 Franken, durchschnittlich 151 Franken;</p><p>- bei mehr als 150 000 Versicherten: bei mindestens 78 Franken, höchstens 252 Franken, durchschnittlich 154 Franken.</p><p>Solche Unterschiede werfen Fragen auf: Sie sind problematisch, weil sie erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Prämien haben und eine grosse Ungleichbehandlung unter den Versicherten verursachen. Es ist daher notwendig, diese Unterschiede mit einer jährlichen Kopfpauschale, die auf dem Durchschnitt oder dem Median der Kosten basiert, auszuräumen.</p>
- <p>Die Versicherer verfügen bei der Betriebsführung der Krankenversicherung über einen gewissen Handlungsspielraum und können somit den Umfang der dafür notwendigen Verwaltungskosten beeinflussen. Wie der Bundesrat jedoch bereits ausgeführt hat, namentlich in seiner Antwort auf die dringliche Interpellation der grünen Fraktion 09.3477, "Krankenversicherung. Prämienanstieg nicht länger zumutbar", verpflichtet das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) die Versicherer, die Verwaltungskosten der sozialen Krankenversicherung auf die Erfordernisse einer ökonomischen Betriebsführung zu beschränken.</p><p>Als Aufsichtsbehörde kontrolliert das Bundesamt für Gesundheit (BAG) regelmässig, ob die Verwaltungskosten der Versicherer angemessen und richtig sind, und schreitet bei ungewöhnlichen Entwicklungen ein. Die Verwaltungskosten der Krankenversicherer liegen seit Jahren bei etwa 5 Prozent der Prämieneinnahmen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine solche Überprüfung der Verwaltungskosten als Kontrollmassnahme ausreicht.</p><p>Die Differenzen bei den Verwaltungskosten zwischen den Versicherern, wie sie vom Motionär vorgebracht werden, erklären sich durch die unterschiedlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten der Versicherer. Die Grösse und der Standort der Versicherer, aber auch kürzlich getätigte Investitionen, beispielsweise im Informatikbereich, verursachen gezwungenermassen unterschiedliche Verwaltungskosten. Doch auch wenn sich die Verwaltungskosten im Jahr 2008 auf 1,107 Milliarden Franken beliefen, bleiben sie im Verhältnis zu den Prämien (5,6 Prozent) unbedeutend - insbesondere mit Blick auf andere Sozialversicherungen. </p><p>Eine Begrenzung der Verwaltungskosten auf eine jährliche Kopfpauschale würde zudem verschiedene Nachteile mit sich bringen. Versicherer mit Verwaltungskosten, die tiefer als die Pauschale sind, könnten durch die Tatsache, dass ihnen mehr Mittel zur Verfügung stehen, als sie tatsächlich benötigen, zu einer gewissen Verschwendung dieser überflüssigen Mittel verleitet werden. Dies würde falsche Anreize schaffen. Versicherer mit Verwaltungskosten, die mehr als die Pauschale betragen, könnten aufgrund der erforderlichen Senkung der Betriebskosten dazu gezwungen werden, im Bereich der Dienstleistungen oder der Prüfung der übernommenen Leistungen Massnahmen zum Nachteil ihrer Versicherten zu ergreifen. Schliesslich ist mit der Veröffentlichung der Aufsichtsdaten der Versicherer durch das BAG, die auch die Verwaltungskosten je versicherte Person in Prozent der Ausgaben beinhalten, die Transparenz gewährleistet, da dies den Versicherten ermöglicht, die Krankenversicherer untereinander zu vergleichen und eine Wahl auch nach diesem Kriterium zu treffen. Der Bundesrat sieht demnach keinen Bedarf, im Sinne des Motionärs zu handeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) zu unterbreiten, die eine jährliche Kopfpauschale vorsieht, mit der Verwaltungskosten der Krankenkassen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gedeckt werden.</p>
- KVG. Pauschale für Verwaltungskosten
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