Fehlende Forschungsqualität an der ETHZ
- ShortId
-
09.3922
- Id
-
20093922
- Updated
-
27.07.2023 20:33
- Language
-
de
- Title
-
Fehlende Forschungsqualität an der ETHZ
- AdditionalIndexing
-
36;66;Beziehung Schule-Industrie;Sponsoring;Erdgas;Energieforschung;Elektrizitätsindustrie;ETH;Qualitätssicherung;Gaskraftwerk;Hochschulforschung
- 1
-
- L05K1302050101, ETH
- L04K16020105, Hochschulforschung
- L06K070305020401, Qualitätssicherung
- L06K070101030202, Sponsoring
- L04K13010203, Beziehung Schule-Industrie
- L03K170303, Elektrizitätsindustrie
- L04K17040201, Erdgas
- L04K17030203, Gaskraftwerk
- L04K17010108, Energieforschung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Einhalten der guten wissenschaftlichen Praxis bzw. der Integrität in der Forschung obliegt primär dem einzelnen Wissenschaftler. Dies beinhaltet unter anderem das individuelle Bekenntnis und die Verpflichtung zur intellektuellen Redlichkeit und persönlichen Verantwortung. Darüber hinaus ist es Aufgabe einer Forschungsinstitution, ein Umfeld zu gestalten, das verantwortliches Handeln fördert.</p><p>1. Die Kontrolle der Forschungsqualität im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis erfolgt an der angesprochenen ETH Zürich dreistufig: auf der Ebene der einzelnen Forschungsgruppen, auf institutioneller Ebene und innerhalb der wissenschaftlichen Gemeinschaft.</p><p>Auf der ersten Stufe obliegt die Kontrolle der Forschungsqualität primär den Leiterinnen und Leitern der einzelnen Forschungsgruppen. Zu ihrer Unterstützung wurden an der ETH Zürich für Forschungsinstitutionen weltweit übliche Massnahmen getroffen, die zur Integrität in der Forschung beitragen. Dazu zählen unter anderem die Inkraftsetzung von Richtlinien für die Integrität in der Forschung, der Erlass von Weisungen betreffend den Umgang mit Meldungen über rechtlich oder ethisch unkorrektes Verhalten und die Schaffung einer unabhängigen Meldestelle. Zusätzlich verfügt der ETH-Rat über eine unabhängige Meldestelle, welche subsidiär für die Entgegennahme von Meldungen von Angehörigen des ETH-Bereichs zuständig ist.</p><p>Die Kontrolle der Forschungsqualität auf institutioneller Ebene stellt die zweite Stufe der Qualitätssicherung dar. Sie wird an der ETH Zürich dadurch wahrgenommen, dass die Departemente in regelmässigen Abständen wissenschaftlichen Audits durch unabhängige, international zusammengesetzte externe Experten unterzogen werden. In diesen Audits stehen Fragen der strategischen Ausrichtung sowie der Qualität der Forschung im internationalen Vergleich im Vordergrund. Die ETH Zürich erfüllt damit Artikel 10a des ETH-Gesetzes, wonach die ETH periodisch im Sinne der Gesetzgebung über die Universitätsförderung die Qualität von Lehre und Forschung sowie der Dienstleistungen überprüfen und für die langfristige Qualitätssicherung sorgen.</p><p>Die dritte Stufe zur Sicherung der Forschungsqualität erfolgt durch die wissenschaftliche Gemeinschaft selber. Forschungsergebnisse werden in wissenschaftlichen Zeitschriften publiziert und werden dazu vorgängig von fachkundigen, unabhängigen und internationalen Experten einem rigorosen Begutachtungsprozess unterworfen. Experimente publizierter Arbeiten können weltweit nachgestellt und überprüft werden. </p><p>Der kürzlich aufgedeckte wissenschaftliche Betrugsfall an der ETH Zürich zeigt, dass die Kontrolle durch die internationale Forschendengemeinschaft gegriffen hat und die ETH Zürich über die notwendigen Instrumente verfügte, um dem Verdacht der Datenfälschung nachzugehen und diese schliesslich nachzuweisen.</p><p>2. Die Zusammenarbeit des ETH-Bereichs mit der Industrie ist erwünscht und bildet Teil des von den eidgenössischen Räten genehmigten Leistungsauftrags des Bundesrates an den ETH-Bereich gemäss Artikel 33 Absatz 1 des ETH-Gesetzes (Ziel 3). Alle Forschungsprojekte, bei denen sich Dritte finanziell beteiligen, unterliegen dabei vertraglichen Regelungen, welche die internen Forschungsvertragsrichtlinien der ETH Zürich erfüllen müssen. Damit werden die Forschungsfreiheit und die Publikationsrechte für die Forschenden der ETH Zürich gewährleistet. Die Inhalte der Forschungsverträge müssen dabei mit den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der ETH Zürich gemäss Artikel 2 des ETH-Gesetzes im Einklang stehen. Dadurch wird sichergestellt, dass keine Abhängigkeiten von Finanzierungsquellen entstehen können. Bei Sponsoringverträgen wird der Sponsor lediglich über die Forschungsresultate informiert.</p><p>Die obenerwähnten Meldestellen ermöglichen auch hier den Angehörigen der ETH Zürich, allfällige Unregelmässigkeiten zu melden. Die ETH Zürich und allenfalls der ETH-Rat sind verpflichtet, solchen Meldungen nachzugehen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen.</p><p>Der Bundesrat erachtet die Instrumente zur Qualitätssicherung und zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Forschung an der ETH Zürich als hinreichend. Er sieht deshalb keinen Handlungsbedarf, in die bestehenden internen Kontrollmechanismen einzugreifen oder zusätzliche Richtlinien zu erlassen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wissenschaftliche Fälschungen durch Datenfälschungen und durch Einflussnahme Dritter deuten darauf hin, dass die internen Kontrollen der ETHZ nicht in allen Teilen gut funktionieren. </p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, die Qualitätssicherung der ETHZ-Forschung durch unabhängige Externe überprüfen zu lassen?</p><p>2. Ist er bereit, für das Sponsoring von wissenschaftlichen Ergebnissen, wie sie von der Axpo oder von der Erdgasindustrie regelmässig bei der ETHZ und ihren Abteilungen in Auftrag gegeben werden, Richtlinien zu erlassen oder durchzusetzen, welche die Faktentreue und die Betrachtung aller Folgen und Risiken für Mensch und Umwelt - und nicht nur jener der willkürlich ausgewählten - angemessen sicherstellen?</p>
- Fehlende Forschungsqualität an der ETHZ
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Einhalten der guten wissenschaftlichen Praxis bzw. der Integrität in der Forschung obliegt primär dem einzelnen Wissenschaftler. Dies beinhaltet unter anderem das individuelle Bekenntnis und die Verpflichtung zur intellektuellen Redlichkeit und persönlichen Verantwortung. Darüber hinaus ist es Aufgabe einer Forschungsinstitution, ein Umfeld zu gestalten, das verantwortliches Handeln fördert.</p><p>1. Die Kontrolle der Forschungsqualität im Sinne der guten wissenschaftlichen Praxis erfolgt an der angesprochenen ETH Zürich dreistufig: auf der Ebene der einzelnen Forschungsgruppen, auf institutioneller Ebene und innerhalb der wissenschaftlichen Gemeinschaft.</p><p>Auf der ersten Stufe obliegt die Kontrolle der Forschungsqualität primär den Leiterinnen und Leitern der einzelnen Forschungsgruppen. Zu ihrer Unterstützung wurden an der ETH Zürich für Forschungsinstitutionen weltweit übliche Massnahmen getroffen, die zur Integrität in der Forschung beitragen. Dazu zählen unter anderem die Inkraftsetzung von Richtlinien für die Integrität in der Forschung, der Erlass von Weisungen betreffend den Umgang mit Meldungen über rechtlich oder ethisch unkorrektes Verhalten und die Schaffung einer unabhängigen Meldestelle. Zusätzlich verfügt der ETH-Rat über eine unabhängige Meldestelle, welche subsidiär für die Entgegennahme von Meldungen von Angehörigen des ETH-Bereichs zuständig ist.</p><p>Die Kontrolle der Forschungsqualität auf institutioneller Ebene stellt die zweite Stufe der Qualitätssicherung dar. Sie wird an der ETH Zürich dadurch wahrgenommen, dass die Departemente in regelmässigen Abständen wissenschaftlichen Audits durch unabhängige, international zusammengesetzte externe Experten unterzogen werden. In diesen Audits stehen Fragen der strategischen Ausrichtung sowie der Qualität der Forschung im internationalen Vergleich im Vordergrund. Die ETH Zürich erfüllt damit Artikel 10a des ETH-Gesetzes, wonach die ETH periodisch im Sinne der Gesetzgebung über die Universitätsförderung die Qualität von Lehre und Forschung sowie der Dienstleistungen überprüfen und für die langfristige Qualitätssicherung sorgen.</p><p>Die dritte Stufe zur Sicherung der Forschungsqualität erfolgt durch die wissenschaftliche Gemeinschaft selber. Forschungsergebnisse werden in wissenschaftlichen Zeitschriften publiziert und werden dazu vorgängig von fachkundigen, unabhängigen und internationalen Experten einem rigorosen Begutachtungsprozess unterworfen. Experimente publizierter Arbeiten können weltweit nachgestellt und überprüft werden. </p><p>Der kürzlich aufgedeckte wissenschaftliche Betrugsfall an der ETH Zürich zeigt, dass die Kontrolle durch die internationale Forschendengemeinschaft gegriffen hat und die ETH Zürich über die notwendigen Instrumente verfügte, um dem Verdacht der Datenfälschung nachzugehen und diese schliesslich nachzuweisen.</p><p>2. Die Zusammenarbeit des ETH-Bereichs mit der Industrie ist erwünscht und bildet Teil des von den eidgenössischen Räten genehmigten Leistungsauftrags des Bundesrates an den ETH-Bereich gemäss Artikel 33 Absatz 1 des ETH-Gesetzes (Ziel 3). Alle Forschungsprojekte, bei denen sich Dritte finanziell beteiligen, unterliegen dabei vertraglichen Regelungen, welche die internen Forschungsvertragsrichtlinien der ETH Zürich erfüllen müssen. Damit werden die Forschungsfreiheit und die Publikationsrechte für die Forschenden der ETH Zürich gewährleistet. Die Inhalte der Forschungsverträge müssen dabei mit den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der ETH Zürich gemäss Artikel 2 des ETH-Gesetzes im Einklang stehen. Dadurch wird sichergestellt, dass keine Abhängigkeiten von Finanzierungsquellen entstehen können. Bei Sponsoringverträgen wird der Sponsor lediglich über die Forschungsresultate informiert.</p><p>Die obenerwähnten Meldestellen ermöglichen auch hier den Angehörigen der ETH Zürich, allfällige Unregelmässigkeiten zu melden. Die ETH Zürich und allenfalls der ETH-Rat sind verpflichtet, solchen Meldungen nachzugehen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen.</p><p>Der Bundesrat erachtet die Instrumente zur Qualitätssicherung und zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Forschung an der ETH Zürich als hinreichend. Er sieht deshalb keinen Handlungsbedarf, in die bestehenden internen Kontrollmechanismen einzugreifen oder zusätzliche Richtlinien zu erlassen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wissenschaftliche Fälschungen durch Datenfälschungen und durch Einflussnahme Dritter deuten darauf hin, dass die internen Kontrollen der ETHZ nicht in allen Teilen gut funktionieren. </p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, die Qualitätssicherung der ETHZ-Forschung durch unabhängige Externe überprüfen zu lassen?</p><p>2. Ist er bereit, für das Sponsoring von wissenschaftlichen Ergebnissen, wie sie von der Axpo oder von der Erdgasindustrie regelmässig bei der ETHZ und ihren Abteilungen in Auftrag gegeben werden, Richtlinien zu erlassen oder durchzusetzen, welche die Faktentreue und die Betrachtung aller Folgen und Risiken für Mensch und Umwelt - und nicht nur jener der willkürlich ausgewählten - angemessen sicherstellen?</p>
- Fehlende Forschungsqualität an der ETHZ
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