Erleichterung der Investition in allgemeine Finanzierungsgefässe zur Förderung von Start-up-Unternehmen

ShortId
09.3931
Id
20093931
Updated
28.07.2023 01:13
Language
de
Title
Erleichterung der Investition in allgemeine Finanzierungsgefässe zur Förderung von Start-up-Unternehmen
AdditionalIndexing
15;28;Unternehmensbeihilfe;Innovation;Investitionsförderung;Berufliche Vorsorge;Unternehmensgründung;Unternehmensfinanzierung;Investitionsbeihilfe;Investitionskredit
1
  • L06K070304020402, Unternehmensgründung
  • L05K1109010601, Investitionsförderung
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L04K08020309, Innovation
  • L04K11040304, Investitionskredit
  • L05K0704010106, Investitionsbeihilfe
  • L05K1109020105, Unternehmensfinanzierung
  • L05K0704010111, Unternehmensbeihilfe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Jungunternehmen, die Innovationen entwickeln (Start-up-Unternehmen), spielen eine Schlüsselrolle in der Entwicklung der zukünftigen wertschöpfungsintensiven Sektoren der Schweizer Wirtschaft. Ihre Besonderheit und damit ihr Potenzial liegen in ihren intellektuellen und personellen Ressourcen. Da sie keinen Gewinn machen, ist ihr Potenzial abhängig von ihrer Fähigkeit, Kapital anzuziehen, um damit ihre Forschung und Entwicklung zu finanzieren. Das auf diesem Weg erhaltene Kapital wird für die Bezahlung der Löhne, der Einrichtung und des Betriebs verwendet.</p><p>Für diese Unternehmen, die für die Zukunft der Schweiz von strategischer Bedeutung sind, ist es nicht immer einfach, zu Kapital zu kommen. Länder wie Frankreich, Grossbritannien oder die USA haben Rahmenbedingungen geschaffen, die institutionellen und anderen qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern die Investition in Finanzvehikel erleichtern, die diese Jungunternehmen finanzieren. Nun ist es an der Schweiz, solche Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Entwicklung von Start-up-Unternehmen zu fördern. Die Pensionskassen könnten zum Beispiel eine nicht zu unterschätzende Finanzierungsquelle darstellen, sofern ihnen geeignete Finanzvehikel zur Verfügung gestellt werden.</p>
  • <p>Die Bewirtschaftung der Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen hat ausschliesslich zum Ziel, die Erfüllung der Vorsorgeverpflichtungen sicherzustellen. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Die Förderung von Jungunternehmen ist zwar im Sinne einer zweckmässigen Wirtschaftsförderung zu begrüssen, kann und darf jedoch kein Teilziel der Vermögensanlage in der beruflichen Vorsorge sein.</p><p>Tatsächlich gibt es auch in der Forschung Hinweise darauf, dass die beiden obengenannten Ziele nicht grundsätzlich inkonsistent sind. So können Investitionen in Private-Equity-Gesellschaften je nach Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung als Portfoliobeimischung durchaus zweckmässig sein, solange sie Teil einer ausgewogenen Anlagestrategie sind. Solche Investitionen sind als alternative Anlagen zu klassifizieren, welche in den per 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Anlagevorschriften neu explizit behandelt werden. Die diesbezügliche Limite beträgt 15 Prozent des Anlagevermögens. Eine entsprechende Investition ist unter Einhaltung des Vorsichtsprinzips folglich heute schon möglich. Der Bundesrat erachtet es jedoch nicht als zweckmässig, Teilziele der Wirtschaftsförderung explizit in die Anlagebestimmungen der beruflichen Vorsorge aufzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und gegebenenfalls anderer einschlägiger Bestimmungen vorzunehmen, um institutionellen und anderen qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern die Investition in allgemeine Finanzierungsgefässe, die Start-up-Unternehmen finanzieren, zu erleichtern.</p>
  • Erleichterung der Investition in allgemeine Finanzierungsgefässe zur Förderung von Start-up-Unternehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Jungunternehmen, die Innovationen entwickeln (Start-up-Unternehmen), spielen eine Schlüsselrolle in der Entwicklung der zukünftigen wertschöpfungsintensiven Sektoren der Schweizer Wirtschaft. Ihre Besonderheit und damit ihr Potenzial liegen in ihren intellektuellen und personellen Ressourcen. Da sie keinen Gewinn machen, ist ihr Potenzial abhängig von ihrer Fähigkeit, Kapital anzuziehen, um damit ihre Forschung und Entwicklung zu finanzieren. Das auf diesem Weg erhaltene Kapital wird für die Bezahlung der Löhne, der Einrichtung und des Betriebs verwendet.</p><p>Für diese Unternehmen, die für die Zukunft der Schweiz von strategischer Bedeutung sind, ist es nicht immer einfach, zu Kapital zu kommen. Länder wie Frankreich, Grossbritannien oder die USA haben Rahmenbedingungen geschaffen, die institutionellen und anderen qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern die Investition in Finanzvehikel erleichtern, die diese Jungunternehmen finanzieren. Nun ist es an der Schweiz, solche Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Entwicklung von Start-up-Unternehmen zu fördern. Die Pensionskassen könnten zum Beispiel eine nicht zu unterschätzende Finanzierungsquelle darstellen, sofern ihnen geeignete Finanzvehikel zur Verfügung gestellt werden.</p>
    • <p>Die Bewirtschaftung der Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen hat ausschliesslich zum Ziel, die Erfüllung der Vorsorgeverpflichtungen sicherzustellen. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Die Förderung von Jungunternehmen ist zwar im Sinne einer zweckmässigen Wirtschaftsförderung zu begrüssen, kann und darf jedoch kein Teilziel der Vermögensanlage in der beruflichen Vorsorge sein.</p><p>Tatsächlich gibt es auch in der Forschung Hinweise darauf, dass die beiden obengenannten Ziele nicht grundsätzlich inkonsistent sind. So können Investitionen in Private-Equity-Gesellschaften je nach Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung als Portfoliobeimischung durchaus zweckmässig sein, solange sie Teil einer ausgewogenen Anlagestrategie sind. Solche Investitionen sind als alternative Anlagen zu klassifizieren, welche in den per 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Anlagevorschriften neu explizit behandelt werden. Die diesbezügliche Limite beträgt 15 Prozent des Anlagevermögens. Eine entsprechende Investition ist unter Einhaltung des Vorsichtsprinzips folglich heute schon möglich. Der Bundesrat erachtet es jedoch nicht als zweckmässig, Teilziele der Wirtschaftsförderung explizit in die Anlagebestimmungen der beruflichen Vorsorge aufzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und gegebenenfalls anderer einschlägiger Bestimmungen vorzunehmen, um institutionellen und anderen qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern die Investition in allgemeine Finanzierungsgefässe, die Start-up-Unternehmen finanzieren, zu erleichtern.</p>
    • Erleichterung der Investition in allgemeine Finanzierungsgefässe zur Förderung von Start-up-Unternehmen

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