Aushebelung der Schweizer Entsendegesetzgebung durch deutsche Richter

ShortId
09.3933
Id
20093933
Updated
14.11.2025 06:56
Language
de
Title
Aushebelung der Schweizer Entsendegesetzgebung durch deutsche Richter
AdditionalIndexing
15;Deutschland;entsandte/r Arbeitnehmer/in;ausländisches Unternehmen;Auslegung des Rechts;Gesamtarbeitsvertrag;gerichtliche Zuständigkeit;Arbeitsbedingungen;Gesetz;Staatsangehörigkeit einer juristischen Person
1
  • L05K0702020108, entsandte/r Arbeitnehmer/in
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L05K0703060101, ausländisches Unternehmen
  • L05K0702040106, Gesamtarbeitsvertrag
  • L04K03010105, Deutschland
  • L04K05060110, Staatsangehörigkeit einer juristischen Person
  • L03K050503, gerichtliche Zuständigkeit
  • L04K07020502, Arbeitsbedingungen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Ein ausländisches Gericht kann im Rahmen der für dieses Gericht massgebenden Rechtsordnung darüber befinden, welches Recht es der Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts zugrunde legt. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Durchsetzung von Ansprüchen paritätischer Kommissionen gegen ausländische Entsendebetriebe auf Zahlungen von Konventionalstrafen und Kontrollkosten, die auf schweizerischen allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) beruhen, mit Schwierigkeiten verbunden ist.</p><p>Die Frage der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber ausländischen Entsendebetrieben war u. a. Gegenstand einer trinationalen Arbeitsgruppe bestehend aus Experten der Schweiz, Deutschlands und Österreichs zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs. Deutschland hat in diesem Zusammenhang angeboten, mit der Schweiz Lösungen für eine verbesserte Durchsetzbarkeit der Forderungen der paritätischen Kommissionen im Rahmen bilateraler Gespräche zu suchen. Diese Gespräche sollen Anfang 2010 aufgenommen werden. </p><p>3. Es gilt zu unterscheiden zwischen Ansprüchen der paritätischen Kommissionen und Ansprüchen der einzelnen Arbeitnehmenden. Die Ansprüche der paritätischen Kommissionen beinhalten z. B. die Bezahlung der in allgemeinverbindlich erklärten GAV geregelten Vollzugskostenbeiträge oder von verhängten Konventionalstrafen. Die Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmenden betreffen dagegen deren individuelle Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, wie z. B. Lohnforderungen. </p><p>Die zuständigen Dienststellen der Bundesverwaltung werden die Begründung des vom Interpellanten erwähnten Urteils und allfällige Handlungsmöglichkeiten vertieft analysieren. </p><p>Der Bundesrat hat allerdings keine Möglichkeit, Einfluss auf gerichtliche Entscheide zu nehmen - weder in der Schweiz noch in Deutschland. </p><p>4. Bei den in allgemeinverbindlich erklärten GAV vorgesehenen Vollzugskostenbeiträgen von Betrieben an die paritätischen Kommissionen sowie bei Konventionalstrafen handelt es sich um privatrechtliche Ansprüche. Gemäss Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) sind diese grundsätzlich am Ort des Sitzes des Schuldners, im vorliegenden Fall des Entsendebetriebes, gerichtlich anhängig zu machen.</p><p>5. Das Entsendegesetz (Art. 2 Abs. 2) sieht aufgrund der Durchsetzungsprobleme von Ansprüchen der paritätischen Kommissionen gegen Entsendebetriebe vor, dass die Regelung in einzelnen allgemeinverbindlich erklärten GAV, wonach die Betriebe in der Schweiz vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Kaution zu hinterlegen haben, auch für ausländische Entsendebetriebe gilt. Erfüllt der Betrieb seine Verpflichtungen (z. B. das Bezahlen einer ausgesprochenen Konventionalstrafe oder der Vollzugskostenbeiträge) nicht, so kann die zuständige paritätische Kommission die hinterlegte Kaution in Anspruch nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Entsendegesetz ordnet die teilweise Geltung allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsverträge auch gegenüber Entsendebetrieben mit Sitz im Ausland an. Bei GAV-Verstössen kann die zuständige paritätische Kommission die fehlbaren Entsendebetriebe zu einer Konventionalstrafe und zur Übernahme der Kontrollkosten verurteilen. Zudem sind ausländische Arbeitgeber verpflichtet, die Vollzugskostenbeiträge zu bezahlen. In einem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 29. Juli 2009 wird die Schweizer Entsendegesetzgebung massgeblich ausgehebelt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist er nicht auch der Meinung, dass mit diesem Urteil die Schweizer Entsendegesetzgebung massgeblich ausgehebelt wird?</p><p>2. Was gedenkt er zu unternehmen in Anbetracht der Tatsache, dass deutsche Richter auf die Ansprüche auf Zahlung einer Konventionalstrafe und der Kontrollkosten deutsches Recht anwenden, mit der Folge, dass die Konventionalstrafen und die Kontrollkosten nicht durchgesetzt werden können, weil nach deutschem Recht ein Schuld-/Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vorausgesetzt wird und die paritätische Kommission mit dem fehlbaren Entsendebetrieb gerade nicht in einer solchen Beziehung steht?</p><p>3. Was gedenkt er zu unternehmen in Anbetracht der Tatsache, dass deutsche Richter zum Schluss gelangen, dass auch bei Anwendung von Schweizer Recht die Ansprüche der paritätischen Kommissionen unbegründet sind, weil deutschen Arbeitnehmenden zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Schweizer allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten für Arbeitssachen offensteht und es somit nach Meinung der deutschen Richter keine schützenswerten Interessen gibt für die Durchsetzung der Ansprüche paritätischer Kommissionen?</p><p>4. Ist er der Meinung, dass für die Ansprüche der paritätischen Kommissionen gegenüber fehlbaren Entsendebetrieben ein Schweizer Gerichtsstand gegeben ist, wobei ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung gelangt?</p><p>5. Ist er der Meinung, dass gemäss Schweizer Recht ausreichende Möglichkeiten bestehen, um die Vollstreckung von Forderungen gegenüber Entsendebetrieben mit Sitz im Ausland sicherzustellen?</p>
  • Aushebelung der Schweizer Entsendegesetzgebung durch deutsche Richter
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Ein ausländisches Gericht kann im Rahmen der für dieses Gericht massgebenden Rechtsordnung darüber befinden, welches Recht es der Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts zugrunde legt. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Durchsetzung von Ansprüchen paritätischer Kommissionen gegen ausländische Entsendebetriebe auf Zahlungen von Konventionalstrafen und Kontrollkosten, die auf schweizerischen allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) beruhen, mit Schwierigkeiten verbunden ist.</p><p>Die Frage der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber ausländischen Entsendebetrieben war u. a. Gegenstand einer trinationalen Arbeitsgruppe bestehend aus Experten der Schweiz, Deutschlands und Österreichs zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs. Deutschland hat in diesem Zusammenhang angeboten, mit der Schweiz Lösungen für eine verbesserte Durchsetzbarkeit der Forderungen der paritätischen Kommissionen im Rahmen bilateraler Gespräche zu suchen. Diese Gespräche sollen Anfang 2010 aufgenommen werden. </p><p>3. Es gilt zu unterscheiden zwischen Ansprüchen der paritätischen Kommissionen und Ansprüchen der einzelnen Arbeitnehmenden. Die Ansprüche der paritätischen Kommissionen beinhalten z. B. die Bezahlung der in allgemeinverbindlich erklärten GAV geregelten Vollzugskostenbeiträge oder von verhängten Konventionalstrafen. Die Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmenden betreffen dagegen deren individuelle Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, wie z. B. Lohnforderungen. </p><p>Die zuständigen Dienststellen der Bundesverwaltung werden die Begründung des vom Interpellanten erwähnten Urteils und allfällige Handlungsmöglichkeiten vertieft analysieren. </p><p>Der Bundesrat hat allerdings keine Möglichkeit, Einfluss auf gerichtliche Entscheide zu nehmen - weder in der Schweiz noch in Deutschland. </p><p>4. Bei den in allgemeinverbindlich erklärten GAV vorgesehenen Vollzugskostenbeiträgen von Betrieben an die paritätischen Kommissionen sowie bei Konventionalstrafen handelt es sich um privatrechtliche Ansprüche. Gemäss Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) sind diese grundsätzlich am Ort des Sitzes des Schuldners, im vorliegenden Fall des Entsendebetriebes, gerichtlich anhängig zu machen.</p><p>5. Das Entsendegesetz (Art. 2 Abs. 2) sieht aufgrund der Durchsetzungsprobleme von Ansprüchen der paritätischen Kommissionen gegen Entsendebetriebe vor, dass die Regelung in einzelnen allgemeinverbindlich erklärten GAV, wonach die Betriebe in der Schweiz vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Kaution zu hinterlegen haben, auch für ausländische Entsendebetriebe gilt. Erfüllt der Betrieb seine Verpflichtungen (z. B. das Bezahlen einer ausgesprochenen Konventionalstrafe oder der Vollzugskostenbeiträge) nicht, so kann die zuständige paritätische Kommission die hinterlegte Kaution in Anspruch nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Entsendegesetz ordnet die teilweise Geltung allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsverträge auch gegenüber Entsendebetrieben mit Sitz im Ausland an. Bei GAV-Verstössen kann die zuständige paritätische Kommission die fehlbaren Entsendebetriebe zu einer Konventionalstrafe und zur Übernahme der Kontrollkosten verurteilen. Zudem sind ausländische Arbeitgeber verpflichtet, die Vollzugskostenbeiträge zu bezahlen. In einem rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 29. Juli 2009 wird die Schweizer Entsendegesetzgebung massgeblich ausgehebelt.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist er nicht auch der Meinung, dass mit diesem Urteil die Schweizer Entsendegesetzgebung massgeblich ausgehebelt wird?</p><p>2. Was gedenkt er zu unternehmen in Anbetracht der Tatsache, dass deutsche Richter auf die Ansprüche auf Zahlung einer Konventionalstrafe und der Kontrollkosten deutsches Recht anwenden, mit der Folge, dass die Konventionalstrafen und die Kontrollkosten nicht durchgesetzt werden können, weil nach deutschem Recht ein Schuld-/Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vorausgesetzt wird und die paritätische Kommission mit dem fehlbaren Entsendebetrieb gerade nicht in einer solchen Beziehung steht?</p><p>3. Was gedenkt er zu unternehmen in Anbetracht der Tatsache, dass deutsche Richter zum Schluss gelangen, dass auch bei Anwendung von Schweizer Recht die Ansprüche der paritätischen Kommissionen unbegründet sind, weil deutschen Arbeitnehmenden zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Schweizer allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten für Arbeitssachen offensteht und es somit nach Meinung der deutschen Richter keine schützenswerten Interessen gibt für die Durchsetzung der Ansprüche paritätischer Kommissionen?</p><p>4. Ist er der Meinung, dass für die Ansprüche der paritätischen Kommissionen gegenüber fehlbaren Entsendebetrieben ein Schweizer Gerichtsstand gegeben ist, wobei ausschliesslich Schweizer Recht zur Anwendung gelangt?</p><p>5. Ist er der Meinung, dass gemäss Schweizer Recht ausreichende Möglichkeiten bestehen, um die Vollstreckung von Forderungen gegenüber Entsendebetrieben mit Sitz im Ausland sicherzustellen?</p>
    • Aushebelung der Schweizer Entsendegesetzgebung durch deutsche Richter

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