Ladenöffnungszeiten. Symmetrie zwischen Kantonsrecht und Bundesrecht

ShortId
09.3938
Id
20093938
Updated
28.07.2023 13:56
Language
de
Title
Ladenöffnungszeiten. Symmetrie zwischen Kantonsrecht und Bundesrecht
AdditionalIndexing
15;Ladenöffnungszeiten;nationales Recht;kantonale Hoheit;kantonales Recht;Liberalisierung
1
  • L06K070105010109, Ladenöffnungszeiten
  • L04K05030203, kantonales Recht
  • L04K05030205, nationales Recht
  • L07K08070102010802, kantonale Hoheit
  • L04K08020315, Liberalisierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bundesgesetzgebung schränkt die Kantone in Bezug auf die Gestaltung der Ladenöffnungszeiten unnötig ein. Grundsätzlich sollen die Kantone für die Bestimmungen über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben zuständig sein. Es ist nicht Aufgabe des Bundes, privaten Betrieben weitergehende Reglementierungen in diesem Bereich aufzuerlegen. Der Schutz der Arbeitnehmenden kann durch geeignete Vorschriften in den entsprechenden Erlassen berücksichtigt werden. Die Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten hat - wie dies durch Studien nachgewiesen wurde - positive Auswirkungen auf Konsumentinnen und Konsumenten, die Beschäftigung im Detailhandel, die Preise und das Wirtschaftswachstum. Solche positiven Impulse sind besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten notwendig, weshalb die Revision der gesetzlichen Grundlagen umgehend an die Hand genommen werden soll.</p>
  • <p>Mit den kantonalen Vorschriften über die Ladenöffnungszeiten sollen Ruhe und Ordnung geschützt werden. Es liegt in der Kompetenz der Kantone, die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben von Montag bis Samstag, zwischen 06.00 und 23.00 Uhr, nach ihren spezifischen, regionalen Bedürfnissen zu gestalten. Das Arbeitsgesetz setzt hingegen den Rahmen in Bezug auf die Beschäftigungsdauer sowie für die Nacht- und Sonntagsarbeit. Es hat zum Ziel, die Gesundheit und das soziale Leben der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen. Zu diesem Zweck legt das Gesetz die Höchstarbeitszeiten fest und erlaubt Nacht- und Sonntagsarbeit nur unter bestimmten Voraussetzungen. </p><p>Nacht- und Sonntagsarbeit werden dann zugelassen, wenn sie für die Produktion unentbehrlich sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Unterbrechung eines Produktionsprozesses hohe Kosten verursachen würde. In Dienstleistungsbetrieben, wie z. B. im Detailhandel, wird hingegen geprüft, ob es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt, die täglich als notwendig empfunden werden und deren Fehlen in der Nacht oder am Sonntag von einem Grossteil der Bevölkerung als Mangel empfunden würde. </p><p>Aus Sicht des Bundesrates ist es nicht sinnvoll, die Erlaubnis, Personal zu beschäftigen, von den Ladenöffnungszeiten abhängig zu machen. Dies würde unweigerlich zu einer grossen Disparität zwischen den Kantonen führen. Zudem könnte es für die Beurteilung von Nacht- und Sonntagsarbeit in anderen Branchen eine präjudizielle Wirkung haben. Damit würde der Kerngehalt des Arbeitsgesetzes ausgehöhlt, was der vom Bundesrat verschiedentlich - letztmals bei der Einführung von vier Verkaufssonntagen pro Jahr (2007) - ausgesprochenen Absicht, das Sonntags- und Nachtarbeitsverbot nicht zu schwächen, widersprechen würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Kantone in ihrer Gesetzgebung frei sind, die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben nach eigenem Ermessen festzulegen. Der Schutz der Arbeitnehmenden bleibt vorbehalten, wobei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Ladenöffnungszeiten beschäftigt werden dürfen.</p>
  • Ladenöffnungszeiten. Symmetrie zwischen Kantonsrecht und Bundesrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bundesgesetzgebung schränkt die Kantone in Bezug auf die Gestaltung der Ladenöffnungszeiten unnötig ein. Grundsätzlich sollen die Kantone für die Bestimmungen über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben zuständig sein. Es ist nicht Aufgabe des Bundes, privaten Betrieben weitergehende Reglementierungen in diesem Bereich aufzuerlegen. Der Schutz der Arbeitnehmenden kann durch geeignete Vorschriften in den entsprechenden Erlassen berücksichtigt werden. Die Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten hat - wie dies durch Studien nachgewiesen wurde - positive Auswirkungen auf Konsumentinnen und Konsumenten, die Beschäftigung im Detailhandel, die Preise und das Wirtschaftswachstum. Solche positiven Impulse sind besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten notwendig, weshalb die Revision der gesetzlichen Grundlagen umgehend an die Hand genommen werden soll.</p>
    • <p>Mit den kantonalen Vorschriften über die Ladenöffnungszeiten sollen Ruhe und Ordnung geschützt werden. Es liegt in der Kompetenz der Kantone, die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben von Montag bis Samstag, zwischen 06.00 und 23.00 Uhr, nach ihren spezifischen, regionalen Bedürfnissen zu gestalten. Das Arbeitsgesetz setzt hingegen den Rahmen in Bezug auf die Beschäftigungsdauer sowie für die Nacht- und Sonntagsarbeit. Es hat zum Ziel, die Gesundheit und das soziale Leben der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen. Zu diesem Zweck legt das Gesetz die Höchstarbeitszeiten fest und erlaubt Nacht- und Sonntagsarbeit nur unter bestimmten Voraussetzungen. </p><p>Nacht- und Sonntagsarbeit werden dann zugelassen, wenn sie für die Produktion unentbehrlich sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Unterbrechung eines Produktionsprozesses hohe Kosten verursachen würde. In Dienstleistungsbetrieben, wie z. B. im Detailhandel, wird hingegen geprüft, ob es sich um Waren oder Dienstleistungen handelt, die täglich als notwendig empfunden werden und deren Fehlen in der Nacht oder am Sonntag von einem Grossteil der Bevölkerung als Mangel empfunden würde. </p><p>Aus Sicht des Bundesrates ist es nicht sinnvoll, die Erlaubnis, Personal zu beschäftigen, von den Ladenöffnungszeiten abhängig zu machen. Dies würde unweigerlich zu einer grossen Disparität zwischen den Kantonen führen. Zudem könnte es für die Beurteilung von Nacht- und Sonntagsarbeit in anderen Branchen eine präjudizielle Wirkung haben. Damit würde der Kerngehalt des Arbeitsgesetzes ausgehöhlt, was der vom Bundesrat verschiedentlich - letztmals bei der Einführung von vier Verkaufssonntagen pro Jahr (2007) - ausgesprochenen Absicht, das Sonntags- und Nachtarbeitsverbot nicht zu schwächen, widersprechen würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die Kantone in ihrer Gesetzgebung frei sind, die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben nach eigenem Ermessen festzulegen. Der Schutz der Arbeitnehmenden bleibt vorbehalten, wobei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Ladenöffnungszeiten beschäftigt werden dürfen.</p>
    • Ladenöffnungszeiten. Symmetrie zwischen Kantonsrecht und Bundesrecht

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