Verhütung von Wildschäden

ShortId
09.3951
Id
20093951
Updated
24.06.2025 23:45
Language
de
Title
Verhütung von Wildschäden
AdditionalIndexing
52;55;Landwirtschaft in Berggebieten;Schaf;Wildschäden;Jagd;Beziehung Bund-Kanton;Luchs;Wolf;Jagdvorschrift;Tierschutz
1
  • L05K0601040801, Jagdvorschrift
  • L05K1401080103, Schaf
  • L05K0603030702, Wolf
  • L05K0603030701, Luchs
  • L04K01010107, Jagd
  • L05K1401070109, Wildschäden
  • L06K140103020703, Landwirtschaft in Berggebieten
  • L05K0601040802, Tierschutz
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die immer häufiger auftretenden Schäden an Schafherden und Schalenwildbeständen, hervorgerufen durch Wolf und Luchs, lassen sich mittel- und langfristig nur mit Eingriffen in die entsprechenden Raubtierbestände lösen. </p><p>Dazu braucht es eine Lockerung der heutigen Schutzbestimmungen und eine weiter reichende Kompetenzdelegation an die kantonalen Stellen.</p>
  • <p>Die Grossraubtiere Luchs und Wolf haben in den vergangenen Jahren in der Schweiz immer mehr Lebensraum gefunden und bereichern die Artenvielfalt. Die zunehmenden Bestände führen aber aufgrund der Schäden an Nutztieren und regional sinkenden Wildbestände auch zu Konflikten mit Landwirten und Jägern. Das vom Motionär erwähnte Gleichgewicht der Wildtierbestände hängt von verschiedenen Faktoren ab. Nichtsdestotrotz muss in einer Kulturlandschaft wie der Schweiz ein Gleichgewicht zwischen Schutz und Nutzung gesucht werden. Aus diesen Gründen hat das UVEK dem Bundesamt für Umwelt (Bafu) im Dezember 2008 den Auftrag erteilt, im Rahmen des Handlungsspielraums der Berner Konvention eine Teilrevision der Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) zu unterbereiten. Die Anliegen der Motion können in der geplanten JSV-Teilrevision weitgehend berücksichtigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Im Zusammenhang mit Schäden an Schafherden, verursacht durch Grossraubtiere, wird der Bundesrat beauftragt, die Bestimmungen für einen Eingriff in die angesprochenen Wildbestände zu lockern. Das Jagdgesetz gibt dazu die Möglichkeit auf Verordnungsstufe. </p><p>Beispielsweise könnte Artikel 4 der Jagdverordnung weiter gefasst werden: </p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. f</p><p>Schäden an Nutztieren </p><p>Bst. g</p><p>bedeutende Einbussen am jagdwirtschaftlichen Ertrag.</p><p>...</p><p>Zudem ist zu prüfen, ob in besagter Angelegenheit eine weiter reichende Kompetenzdelegation zu den Kantonen im Sinn eines rascheren Eingreifens erfolgreich wäre. </p><p>Wünschenswert wäre, wenn die Kantone die Vollzugsaufgaben auch an ihre Jäger weitergeben könnten, und zwar aus Effizienz- und finanziellen Gründen.</p>
  • Verhütung von Wildschäden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die immer häufiger auftretenden Schäden an Schafherden und Schalenwildbeständen, hervorgerufen durch Wolf und Luchs, lassen sich mittel- und langfristig nur mit Eingriffen in die entsprechenden Raubtierbestände lösen. </p><p>Dazu braucht es eine Lockerung der heutigen Schutzbestimmungen und eine weiter reichende Kompetenzdelegation an die kantonalen Stellen.</p>
    • <p>Die Grossraubtiere Luchs und Wolf haben in den vergangenen Jahren in der Schweiz immer mehr Lebensraum gefunden und bereichern die Artenvielfalt. Die zunehmenden Bestände führen aber aufgrund der Schäden an Nutztieren und regional sinkenden Wildbestände auch zu Konflikten mit Landwirten und Jägern. Das vom Motionär erwähnte Gleichgewicht der Wildtierbestände hängt von verschiedenen Faktoren ab. Nichtsdestotrotz muss in einer Kulturlandschaft wie der Schweiz ein Gleichgewicht zwischen Schutz und Nutzung gesucht werden. Aus diesen Gründen hat das UVEK dem Bundesamt für Umwelt (Bafu) im Dezember 2008 den Auftrag erteilt, im Rahmen des Handlungsspielraums der Berner Konvention eine Teilrevision der Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) zu unterbereiten. Die Anliegen der Motion können in der geplanten JSV-Teilrevision weitgehend berücksichtigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Im Zusammenhang mit Schäden an Schafherden, verursacht durch Grossraubtiere, wird der Bundesrat beauftragt, die Bestimmungen für einen Eingriff in die angesprochenen Wildbestände zu lockern. Das Jagdgesetz gibt dazu die Möglichkeit auf Verordnungsstufe. </p><p>Beispielsweise könnte Artikel 4 der Jagdverordnung weiter gefasst werden: </p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. f</p><p>Schäden an Nutztieren </p><p>Bst. g</p><p>bedeutende Einbussen am jagdwirtschaftlichen Ertrag.</p><p>...</p><p>Zudem ist zu prüfen, ob in besagter Angelegenheit eine weiter reichende Kompetenzdelegation zu den Kantonen im Sinn eines rascheren Eingreifens erfolgreich wäre. </p><p>Wünschenswert wäre, wenn die Kantone die Vollzugsaufgaben auch an ihre Jäger weitergeben könnten, und zwar aus Effizienz- und finanziellen Gründen.</p>
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