Grossraubwild-Konzepte

ShortId
09.3952
Id
20093952
Updated
28.07.2023 11:28
Language
de
Title
Grossraubwild-Konzepte
AdditionalIndexing
52;55;Kostenrechnung;Schaf;Bär;Berggebiet;Luchs;Wolf;Viehhaltung;Schutz der Tierwelt
1
  • L05K0603030702, Wolf
  • L05K0603030701, Luchs
  • L05K0603030703, Bär
  • L04K06010408, Schutz der Tierwelt
  • L04K06030102, Berggebiet
  • L05K1401010209, Viehhaltung
  • L05K1401080103, Schaf
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Künstlich ausgesetzt wurden in der Schweiz von den grossen Beutegreifern einzig Luchse. Bären und Wölfe sind alle auf natürlichem Weg in die Schweiz eingewandert.</p><p>a. Die ersten Luchse wurden 1971 im grossen Melchtal (OW) ausgesetzt.</p><p>b. Insgesamt wurden zwischen 1971 und 1976 offiziell 10 Tiere ausgesetzt. </p><p>c. Die entsprechende Liste ist in der Publikation "Dokumentation Luchs" vom Oktober 2004 aufgeführt. </p><p>d. Die "Dokumentation Luchs" kann auf der Internetseite des Bafu heruntergeladen werden.</p><p>e. Das Aussetzen von geschützten Tieren ist gemäss Artikel 9 des Jagdgesetzes (JSG; SR 922.0) bewilligungspflichtig und nur nach strengen Voraussetzungen zulässig (Art. 9 JSG und Art. 8 der Jagdverordnung; JSV; SR 922.01). </p><p>f. Neben den offiziellen Aussetzungen gab es in den 1970er-Jahren und zum Teil bis in die 1980er-Jahre auch inoffizielle Freilassungen durch Private oder Unbekannte, ohne staatliche Bewilligung. So wurden zusätzlich rund 20 Tiere freigelassen. In den letzten 20 Jahren gab es aber keine Hinweise mehr auf illegale Aussetzungen.</p><p>g. Das vorsätzliche Aussetzen von wilden Tieren ohne Berechtigung ist verboten und wird gemäss Artikel 17 JSG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Der Vollzug dieser Bestimmung fällt in die Zuständigkeit der Kantone.</p><p>2. Die Haltung von Tieren in Gefangenschaft ist über die Tierschutzgesetzgebung geregelt. </p><p>a. Jungtiere, welche in Schweizer Gehegen überzählig sind, werden an interessierte Tierparks im Ausland abgegeben oder getötet.</p><p>b. Die gewerbsmässige Wildtierhaltung ist in Artikel 90 f. Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) geregelt. Insbesondere ist dort festgehalten, dass:</p><p>- gewerbsmässige Wildtierhaltungen bewilligungspflichtig sind,</p><p>- eine Fachperson mit Kenntnissen in Tiergartenbiologie die Betriebsleitung bei der Bestandesplanung beraten muss;</p><p>- bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen eine Tierbestandeskontrolle führen müssen, welche unter anderem Angaben über Zuwachs und Abgang enthalten.</p><p>Der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung liegt bei den Kantonen. Gemäss Artikel 214 TSchV kontrolliert die kantonale Fachstelle die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre verlängert werden.</p><p>c. Grenzüberschreitend ist der Handel sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Wildtieren über die CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, bekannt als Washingtoner Artenschutzabkommen) geregelt (SR 0.453). Bestandeskontrollen innerhalb der einzelnen Wildtierhaltungen sind jedoch national geregelt.</p><p>3. a.-c. Für die Erarbeitung und Vernehmlassung der Konzepte Luchs, Wolf und Bär wurden je etwa 50 Personentage geleistet. Die Erstellung und der Vollzug von Konzepten ist ein gesetzlicher Auftrag an das Bafu, der in Artikel 10 Absatz 6 JSV verankert ist. Der Vollzug der Konzepte generiert seit 2000 etwa 80 Personentage pro Jahr (siehe auch Antwort zur Frage 3.g).</p><p>d. Für die konkreten Arbeiten im Rahmen des grundsätzlichen gesetzlichen Auftrages der Schadenbegrenzung (Art. 1 JSG) und der Regelung zur Entschädigung von Wildschäden (Art. 10 JSV) werden zudem Gelder im Zusammenhang mit Grossraubtieren verwendet. Zurzeit sind in Zusammenhang mit Grossraubtieren folgende Kosten budgetiert:</p><p>- Entschädigungszahlungen für gerissene Nutztiere: Jährlich zwischen 30 000 und 100 000 Franken.</p><p>- Gewährleistung des Herdenschutzes: Jährlich 500 000 Franken. Darin enthalten ist die Führung einer nationalen Koordinationsstelle, der Aufbau von regionalen Kompetenzzentren, der Unterhalt einer raschen Eingreifsgruppe, die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial, und die Weiterentwicklung von Herdenschutzmethoden.</p><p>- Weiter werden etwa 300 000 Franken im Rahmen von regionalen Pilotprojekten zur Verhütung von Wildtierschäden als Unterstützung von Herdenschutzmassnahmen (Ankauf und Unterhalt von Schutzhunden, Anstellung Hirten, Zaunmaterial usw.) direkt an die Schafhalter ausbezahlt.</p><p>- Das Monitoring der Grossraubtiere sowie die Beratung und Unterstützung der kantonalen Behörden und Wildhüter durch qualifizierte Fachkräfte verursachen Kosten von etwa 400 000 Franken jährlich.</p><p>- Die genetischen Analysen, um die Identifikation der Grossraubtiere anhand von Kot, Haaren, Speichel oder Urin zu gewährleisten kosten etwa 80 000 Franken pro Jahr.</p><p>e. Die Kosten werden über die Kreditrubrik "Wildtiere, Jagd und Fischerei" verbucht.</p><p>f. Die Kosten werden voraussichtlich in den nächsten Jahren in etwa gleich bleiben oder leicht ansteigen. </p><p>g. Innerhalb des Bafu werden für das Management der Grossraubtiere rund 80 Personentage pro Jahr aufgewendet.</p><p>h. Die Kantone leisten einen Beitrag an das Management der Grossraubtiere in Form von Arbeitskraft der Wildhüter. </p><p>i. Dieser Aufwand ist von Kanton zu Kanton und von Jahr zu Jahr sehr unterschiedlich und kann nicht generell veranschlagt werden.</p><p>4. Den Kantonen wurden im Rahmen der Jagdgesetzrevision von 1986 zahlreiche Kompetenzen zur Verhütung von Wildschäden eingeräumt. Sie haben bereits heute die Möglichkeit, jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten, anzuordnen (Art. 12 Abs. 2 JSG). Ebenso können sie mit vorheriger Zustimmung des UVEK Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen, falls eine Tierart einen zu hohen Bestand aufweist (Art. 12 Abs. 4 JSG). </p><p>Eine generelle Übertragung der Kompetenzen zur Regulierung von Populationen geschützter Tiere an die Jägerschaft erlaubt das Jagdgesetz nicht. Artikel 12 Absatz 2 JSG richtet sich explizit an die Kantone. Lediglich im Bereich der Selbsthilfe ist es Privaten erlaubt, Massnahmen gegen Tiere geschützter Arten zu ergreifen (Art. 12 Abs. 3 JSG). Die Kantone haben aber bereits heute die Möglichkeit, einzelne Jagdberechtigte mit der Ausführung behördlicher Aufgaben zu betrauen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit Jahren arbeitet der Bund zusammen mit den Kantonen an sogenannten Grossraubwild-Konzepten für Luchs, Wolf und Bär. Dazu stellen sich folgende Fragen: </p><p>1. Künstliches Aussetzen von Tieren </p><p>a. Wann wurden die ersten Tiere ausgesetzt?</p><p>b. Wie viele sind bis dato ausgesetzt worden?</p><p>c. Gibt es eine entsprechende Liste?</p><p>d. Ist diese öffentlich?</p><p>e. Wie sind die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten geregelt?</p><p>f. Gibt es Anhaltspunkte für illegales Aussetzen, allenfalls auch durch (illegalen) Import? </p><p>g. Wie werden allfällige Verstösse geahndet?</p><p>2. Population in Gehegen </p><p>a. Was passiert mit Jungtieren, welche in Schweizer Gehegen überzählig sind?</p><p>b. Wie erfolgt die entsprechende Kontrolle?</p><p>c. Findet eine solche auch grenzüberschreitend statt?</p><p>3. Kosten </p><p>a. Wird eine konsequente Kostenrechnung für den Bereich "Grossraubwildkonzepte" erhoben?</p><p>b. Seit wann fallen solche Kosten an?</p><p>c. Wie hoch belaufen sich diese (brutto) für den Bund bis heute?</p><p>d. Wie setzen sie sich zusammen?</p><p>e. Unter welchen Rubriken der Rechnung der Eidgenossenschaft werden sie verbucht?</p><p>f. Gibt es eine Kostenschätzung für die folgenden Jahre?</p><p>g. Wie viele Stunden wurden zudem unter dem Titel "allgemeiner Verwaltungsaufwand" geleistet?</p><p>h. Leisten die Kantone ebenfalls einen Anteil an Arbeit und übrigem Aufwand?</p><p>i. Wie hoch sind diese Kosten?</p><p>4. Vollzug </p><p>Ist der Bundesart bereit, die Vollzugskompetenz beim Eingriff in die Population den Kantonen abzutreten, damit diese die Aufgabe auch an ihre Jäger delegieren können?</p>
  • Grossraubwild-Konzepte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Künstlich ausgesetzt wurden in der Schweiz von den grossen Beutegreifern einzig Luchse. Bären und Wölfe sind alle auf natürlichem Weg in die Schweiz eingewandert.</p><p>a. Die ersten Luchse wurden 1971 im grossen Melchtal (OW) ausgesetzt.</p><p>b. Insgesamt wurden zwischen 1971 und 1976 offiziell 10 Tiere ausgesetzt. </p><p>c. Die entsprechende Liste ist in der Publikation "Dokumentation Luchs" vom Oktober 2004 aufgeführt. </p><p>d. Die "Dokumentation Luchs" kann auf der Internetseite des Bafu heruntergeladen werden.</p><p>e. Das Aussetzen von geschützten Tieren ist gemäss Artikel 9 des Jagdgesetzes (JSG; SR 922.0) bewilligungspflichtig und nur nach strengen Voraussetzungen zulässig (Art. 9 JSG und Art. 8 der Jagdverordnung; JSV; SR 922.01). </p><p>f. Neben den offiziellen Aussetzungen gab es in den 1970er-Jahren und zum Teil bis in die 1980er-Jahre auch inoffizielle Freilassungen durch Private oder Unbekannte, ohne staatliche Bewilligung. So wurden zusätzlich rund 20 Tiere freigelassen. In den letzten 20 Jahren gab es aber keine Hinweise mehr auf illegale Aussetzungen.</p><p>g. Das vorsätzliche Aussetzen von wilden Tieren ohne Berechtigung ist verboten und wird gemäss Artikel 17 JSG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Der Vollzug dieser Bestimmung fällt in die Zuständigkeit der Kantone.</p><p>2. Die Haltung von Tieren in Gefangenschaft ist über die Tierschutzgesetzgebung geregelt. </p><p>a. Jungtiere, welche in Schweizer Gehegen überzählig sind, werden an interessierte Tierparks im Ausland abgegeben oder getötet.</p><p>b. Die gewerbsmässige Wildtierhaltung ist in Artikel 90 f. Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) geregelt. Insbesondere ist dort festgehalten, dass:</p><p>- gewerbsmässige Wildtierhaltungen bewilligungspflichtig sind,</p><p>- eine Fachperson mit Kenntnissen in Tiergartenbiologie die Betriebsleitung bei der Bestandesplanung beraten muss;</p><p>- bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen eine Tierbestandeskontrolle führen müssen, welche unter anderem Angaben über Zuwachs und Abgang enthalten.</p><p>Der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung liegt bei den Kantonen. Gemäss Artikel 214 TSchV kontrolliert die kantonale Fachstelle die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre verlängert werden.</p><p>c. Grenzüberschreitend ist der Handel sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Wildtieren über die CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, bekannt als Washingtoner Artenschutzabkommen) geregelt (SR 0.453). Bestandeskontrollen innerhalb der einzelnen Wildtierhaltungen sind jedoch national geregelt.</p><p>3. a.-c. Für die Erarbeitung und Vernehmlassung der Konzepte Luchs, Wolf und Bär wurden je etwa 50 Personentage geleistet. Die Erstellung und der Vollzug von Konzepten ist ein gesetzlicher Auftrag an das Bafu, der in Artikel 10 Absatz 6 JSV verankert ist. Der Vollzug der Konzepte generiert seit 2000 etwa 80 Personentage pro Jahr (siehe auch Antwort zur Frage 3.g).</p><p>d. Für die konkreten Arbeiten im Rahmen des grundsätzlichen gesetzlichen Auftrages der Schadenbegrenzung (Art. 1 JSG) und der Regelung zur Entschädigung von Wildschäden (Art. 10 JSV) werden zudem Gelder im Zusammenhang mit Grossraubtieren verwendet. Zurzeit sind in Zusammenhang mit Grossraubtieren folgende Kosten budgetiert:</p><p>- Entschädigungszahlungen für gerissene Nutztiere: Jährlich zwischen 30 000 und 100 000 Franken.</p><p>- Gewährleistung des Herdenschutzes: Jährlich 500 000 Franken. Darin enthalten ist die Führung einer nationalen Koordinationsstelle, der Aufbau von regionalen Kompetenzzentren, der Unterhalt einer raschen Eingreifsgruppe, die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial, und die Weiterentwicklung von Herdenschutzmethoden.</p><p>- Weiter werden etwa 300 000 Franken im Rahmen von regionalen Pilotprojekten zur Verhütung von Wildtierschäden als Unterstützung von Herdenschutzmassnahmen (Ankauf und Unterhalt von Schutzhunden, Anstellung Hirten, Zaunmaterial usw.) direkt an die Schafhalter ausbezahlt.</p><p>- Das Monitoring der Grossraubtiere sowie die Beratung und Unterstützung der kantonalen Behörden und Wildhüter durch qualifizierte Fachkräfte verursachen Kosten von etwa 400 000 Franken jährlich.</p><p>- Die genetischen Analysen, um die Identifikation der Grossraubtiere anhand von Kot, Haaren, Speichel oder Urin zu gewährleisten kosten etwa 80 000 Franken pro Jahr.</p><p>e. Die Kosten werden über die Kreditrubrik "Wildtiere, Jagd und Fischerei" verbucht.</p><p>f. Die Kosten werden voraussichtlich in den nächsten Jahren in etwa gleich bleiben oder leicht ansteigen. </p><p>g. Innerhalb des Bafu werden für das Management der Grossraubtiere rund 80 Personentage pro Jahr aufgewendet.</p><p>h. Die Kantone leisten einen Beitrag an das Management der Grossraubtiere in Form von Arbeitskraft der Wildhüter. </p><p>i. Dieser Aufwand ist von Kanton zu Kanton und von Jahr zu Jahr sehr unterschiedlich und kann nicht generell veranschlagt werden.</p><p>4. Den Kantonen wurden im Rahmen der Jagdgesetzrevision von 1986 zahlreiche Kompetenzen zur Verhütung von Wildschäden eingeräumt. Sie haben bereits heute die Möglichkeit, jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten, anzuordnen (Art. 12 Abs. 2 JSG). Ebenso können sie mit vorheriger Zustimmung des UVEK Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen, falls eine Tierart einen zu hohen Bestand aufweist (Art. 12 Abs. 4 JSG). </p><p>Eine generelle Übertragung der Kompetenzen zur Regulierung von Populationen geschützter Tiere an die Jägerschaft erlaubt das Jagdgesetz nicht. Artikel 12 Absatz 2 JSG richtet sich explizit an die Kantone. Lediglich im Bereich der Selbsthilfe ist es Privaten erlaubt, Massnahmen gegen Tiere geschützter Arten zu ergreifen (Art. 12 Abs. 3 JSG). Die Kantone haben aber bereits heute die Möglichkeit, einzelne Jagdberechtigte mit der Ausführung behördlicher Aufgaben zu betrauen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit Jahren arbeitet der Bund zusammen mit den Kantonen an sogenannten Grossraubwild-Konzepten für Luchs, Wolf und Bär. Dazu stellen sich folgende Fragen: </p><p>1. Künstliches Aussetzen von Tieren </p><p>a. Wann wurden die ersten Tiere ausgesetzt?</p><p>b. Wie viele sind bis dato ausgesetzt worden?</p><p>c. Gibt es eine entsprechende Liste?</p><p>d. Ist diese öffentlich?</p><p>e. Wie sind die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten geregelt?</p><p>f. Gibt es Anhaltspunkte für illegales Aussetzen, allenfalls auch durch (illegalen) Import? </p><p>g. Wie werden allfällige Verstösse geahndet?</p><p>2. Population in Gehegen </p><p>a. Was passiert mit Jungtieren, welche in Schweizer Gehegen überzählig sind?</p><p>b. Wie erfolgt die entsprechende Kontrolle?</p><p>c. Findet eine solche auch grenzüberschreitend statt?</p><p>3. Kosten </p><p>a. Wird eine konsequente Kostenrechnung für den Bereich "Grossraubwildkonzepte" erhoben?</p><p>b. Seit wann fallen solche Kosten an?</p><p>c. Wie hoch belaufen sich diese (brutto) für den Bund bis heute?</p><p>d. Wie setzen sie sich zusammen?</p><p>e. Unter welchen Rubriken der Rechnung der Eidgenossenschaft werden sie verbucht?</p><p>f. Gibt es eine Kostenschätzung für die folgenden Jahre?</p><p>g. Wie viele Stunden wurden zudem unter dem Titel "allgemeiner Verwaltungsaufwand" geleistet?</p><p>h. Leisten die Kantone ebenfalls einen Anteil an Arbeit und übrigem Aufwand?</p><p>i. Wie hoch sind diese Kosten?</p><p>4. Vollzug </p><p>Ist der Bundesart bereit, die Vollzugskompetenz beim Eingriff in die Population den Kantonen abzutreten, damit diese die Aufgabe auch an ihre Jäger delegieren können?</p>
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