Besteuerung von Zweitwohnungen

ShortId
09.3962
Id
20093962
Updated
28.07.2023 10:57
Language
de
Title
Besteuerung von Zweitwohnungen
AdditionalIndexing
24;Steuerbefreiung;Ferienwohnung;Gemeindefinanzen;Eigenmietwertbesteuerung;Steuererhebung;Gemeindesteuer;zweiter Wohnsitz
1
  • L05K0101010303, Ferienwohnung
  • L05K0107020102, zweiter Wohnsitz
  • L04K11070401, Eigenmietwertbesteuerung
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L04K11070205, Gemeindesteuer
  • L04K11080204, Gemeindefinanzen
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1./4. Für Kantone mit einem grossen Zweitwohnungsbestand kann die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung zu beträchtlichen Mindereinnahmen führen. Die Zweitwohnungen belasten die Infrastrukturen der betreffenden Kantone, sodass eine Besteuerung am Liegenschaftsstandort sachlich gerechtfertigt ist. Bereits für die Ausarbeitung des Steuerpakets 2001 hatte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) zur Überprüfung der Besteuerung des Eigenmietwerts und des Systemwechsels eine aus Vertretern des Bundes und der Kantone gebildete Expertenkommission eingesetzt. Diese Kommission gelangte zum Schluss, dass bei einer Aufhebung der Eigenmietwertbesteuerung eine Lösung für Kantone mit einem grossen Zweitwohnungsbestand gefunden werden müsse. Eine solche wurde denn mit der Zweitwohnungssteuer auch in das Steuerpaket 2001 eingebaut. In seinem Entscheid vom 17. Juni 2009, der Volksinitiative des Hauseigentümerverbands Schweiz "Sicheres Wohnen im Alter" einen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung als indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen, hat der Bundesrat das EFD beauftragt, die Problematik der Zweitwohnungen in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu analysieren und Lösungen vorzuschlagen.</p><p>2. Die Analyse des EFD und der Kantone knüpft an die Erkenntnisse der genannten Arbeitsgruppe an. Diese überprüfte die erarbeiteten Varianten im Hinblick darauf, ob sie dem Belegenheitskanton der Zweitwohnung genügend Einnahmen sichern, damit sich der Systemwechsel nicht negativ auf die Finanzen der betroffenen kantonalen und kommunalen Gemeinwesen auswirkt. Eine der untersuchten Lösungen war die Aufrechterhaltung des heutigen Systems der Eigenmietwertbesteuerung von Zweitwohnungen. Die Arbeitsgruppe kam aber zum Schluss, dass die Hauptschwierigkeit dieser Variante darin bestehe, dass Eigentümer von Erstwohnungen und solche von Zweitwohnungen unterschiedlich behandelt würden, da der Mietwert der Zweitwohnung als steuerbares Einkommen behandelt werden würde, während der Mietwert der Hauptwohnung steuerfrei wäre.</p><p>3. Die weiteren von der Arbeitsgruppe geprüften Varianten waren: eine Minimalsteuer auf Zweitwohnungen oder sogar allgemein auf dem privaten Grundeigentum, eine Sonderbesteuerung der Zweitliegenschaften im Rahmen der Vermögenssteuer, die Einführung einer Sondersteuer auf dem Nutzwert der Zweitwohnung, eine Erhöhung der Liegenschaftssteuer, die Erweiterung des Aufenthaltsbegriffs als Begründung einer persönlichen Zugehörigkeit, die Einführung einer Wohnsteuer (nach französischem Muster), die Einführung einer Steuer auf Zweitwohnungen im Sinne einer Kostenanlastungssteuer oder die Variante "spezielle Steuer auf Zweitwohnungen", die darauf abzielte, diese Liegenschaften aus dem allgemeinen System der Nettoeinkommens- und Nettovermögensbesteuerung herauszubrechen.</p><p>Die Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass die Wahl einer Variante verschiedene juristische, finanzielle oder praktische Kriterien erfüllen müsse. Zum einen sind die verfassungsmässigen Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu respektieren. Die gewählte Variante darf auch nicht zu einer Doppelbesteuerung führen. Im Wesentlichen sollte die gewählte Variante das Ziel erreichen, den Gemeinwesen mit zahlreichen Zweitwohnungen genügend Einnahmen zu ermöglichen.</p><p>Zurzeit erarbeit das EFD im Rahmen des genannten indirekten Gegenvorschlags eine konkrete Lösung für Kantone mit einem grossen Zweitwohnungsbestand.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit den Steuern aus dem Eigenmietwert leisten die Eigentümer von Zweitwohnungen einen Beitrag an die hohen Infrastrukturkosten der Tourismusgemeinden. Diese Einnahmen sind Voraussetzung für die Existenz dieser Gemeinden. Eine allfällige Aufhebung der Eigenmietwertbesteuerung würde diese Gemeinden ausserordentlich hart treffen. Es sind deshalb Wege zu finden, um diesen Gemeinden die bisherigen Einnahmen aus Zweitwohnungen auch bei einer allfälligen Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung zu sichern. Der Bundesrat wird eingeladen, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass bei einer allfälligen Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung Alternativlösungen für die Besteuerung von Zweitwohnungen gefunden werden müssen?</p><p>2. Besteht allenfalls die Möglichkeit, für Zweitwohnungen die bisherige Eigenmietwertbesteuerung aufrechtzuerhalten?</p><p>3. Welche Alternativen bieten sich an?</p><p>4. Ist er bereit, zusammen mit den Kantonen die notwendigen rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit den Gemeinden die bisherigen Einnahmen aus Zweitwohnungen gesichert werden können?</p>
  • Besteuerung von Zweitwohnungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./4. Für Kantone mit einem grossen Zweitwohnungsbestand kann die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung zu beträchtlichen Mindereinnahmen führen. Die Zweitwohnungen belasten die Infrastrukturen der betreffenden Kantone, sodass eine Besteuerung am Liegenschaftsstandort sachlich gerechtfertigt ist. Bereits für die Ausarbeitung des Steuerpakets 2001 hatte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD) zur Überprüfung der Besteuerung des Eigenmietwerts und des Systemwechsels eine aus Vertretern des Bundes und der Kantone gebildete Expertenkommission eingesetzt. Diese Kommission gelangte zum Schluss, dass bei einer Aufhebung der Eigenmietwertbesteuerung eine Lösung für Kantone mit einem grossen Zweitwohnungsbestand gefunden werden müsse. Eine solche wurde denn mit der Zweitwohnungssteuer auch in das Steuerpaket 2001 eingebaut. In seinem Entscheid vom 17. Juni 2009, der Volksinitiative des Hauseigentümerverbands Schweiz "Sicheres Wohnen im Alter" einen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung als indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen, hat der Bundesrat das EFD beauftragt, die Problematik der Zweitwohnungen in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu analysieren und Lösungen vorzuschlagen.</p><p>2. Die Analyse des EFD und der Kantone knüpft an die Erkenntnisse der genannten Arbeitsgruppe an. Diese überprüfte die erarbeiteten Varianten im Hinblick darauf, ob sie dem Belegenheitskanton der Zweitwohnung genügend Einnahmen sichern, damit sich der Systemwechsel nicht negativ auf die Finanzen der betroffenen kantonalen und kommunalen Gemeinwesen auswirkt. Eine der untersuchten Lösungen war die Aufrechterhaltung des heutigen Systems der Eigenmietwertbesteuerung von Zweitwohnungen. Die Arbeitsgruppe kam aber zum Schluss, dass die Hauptschwierigkeit dieser Variante darin bestehe, dass Eigentümer von Erstwohnungen und solche von Zweitwohnungen unterschiedlich behandelt würden, da der Mietwert der Zweitwohnung als steuerbares Einkommen behandelt werden würde, während der Mietwert der Hauptwohnung steuerfrei wäre.</p><p>3. Die weiteren von der Arbeitsgruppe geprüften Varianten waren: eine Minimalsteuer auf Zweitwohnungen oder sogar allgemein auf dem privaten Grundeigentum, eine Sonderbesteuerung der Zweitliegenschaften im Rahmen der Vermögenssteuer, die Einführung einer Sondersteuer auf dem Nutzwert der Zweitwohnung, eine Erhöhung der Liegenschaftssteuer, die Erweiterung des Aufenthaltsbegriffs als Begründung einer persönlichen Zugehörigkeit, die Einführung einer Wohnsteuer (nach französischem Muster), die Einführung einer Steuer auf Zweitwohnungen im Sinne einer Kostenanlastungssteuer oder die Variante "spezielle Steuer auf Zweitwohnungen", die darauf abzielte, diese Liegenschaften aus dem allgemeinen System der Nettoeinkommens- und Nettovermögensbesteuerung herauszubrechen.</p><p>Die Arbeitsgruppe kam zum Schluss, dass die Wahl einer Variante verschiedene juristische, finanzielle oder praktische Kriterien erfüllen müsse. Zum einen sind die verfassungsmässigen Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu respektieren. Die gewählte Variante darf auch nicht zu einer Doppelbesteuerung führen. Im Wesentlichen sollte die gewählte Variante das Ziel erreichen, den Gemeinwesen mit zahlreichen Zweitwohnungen genügend Einnahmen zu ermöglichen.</p><p>Zurzeit erarbeit das EFD im Rahmen des genannten indirekten Gegenvorschlags eine konkrete Lösung für Kantone mit einem grossen Zweitwohnungsbestand.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit den Steuern aus dem Eigenmietwert leisten die Eigentümer von Zweitwohnungen einen Beitrag an die hohen Infrastrukturkosten der Tourismusgemeinden. Diese Einnahmen sind Voraussetzung für die Existenz dieser Gemeinden. Eine allfällige Aufhebung der Eigenmietwertbesteuerung würde diese Gemeinden ausserordentlich hart treffen. Es sind deshalb Wege zu finden, um diesen Gemeinden die bisherigen Einnahmen aus Zweitwohnungen auch bei einer allfälligen Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung zu sichern. Der Bundesrat wird eingeladen, in diesem Zusammenhang folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt er die Auffassung, dass bei einer allfälligen Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung Alternativlösungen für die Besteuerung von Zweitwohnungen gefunden werden müssen?</p><p>2. Besteht allenfalls die Möglichkeit, für Zweitwohnungen die bisherige Eigenmietwertbesteuerung aufrechtzuerhalten?</p><p>3. Welche Alternativen bieten sich an?</p><p>4. Ist er bereit, zusammen mit den Kantonen die notwendigen rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit den Gemeinden die bisherigen Einnahmen aus Zweitwohnungen gesichert werden können?</p>
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