Billigzigaretten

ShortId
09.3963
Id
20093963
Updated
27.07.2023 19:58
Language
de
Title
Billigzigaretten
AdditionalIndexing
2841;Suchtprävention;Tabakkonsum;Festpreis;Mindestpreis;Tabak;reduzierter Preis;Tabaksteuer
1
  • L05K1402020104, Tabak
  • L04K11050407, Mindestpreis
  • L05K1105030201, Festpreis
  • L04K11050412, reduzierter Preis
  • L04K11070108, Tabaksteuer
  • L06K140202010401, Tabakkonsum
  • L06K010505070201, Suchtprävention
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. In der Botschaft zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 2007 nimmt der Bundesrat zur Frage der Festsetzung eines Mindestverkaufspreises für Zigaretten ausführlich Stellung. Er kommt dabei zum Schluss, dass die Bundesverfassung keine Grundlage für einen Mindestverkaufspreis für Zigaretten bietet, weil ein solcher einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellt. Der Bundesrat hat deshalb darauf verzichtet, dem Parlament die Einführung eines Mindestverkaufspreises für Zigaretten vorzuschlagen.</p><p>Anlässlich der Beratung im Nationalrat wurde ein Antrag zur Einführung eines Mindestverkaufspreises für Zigaretten gestellt. Der Antrag wurde nach ausführlicher Diskussion mit 40 gegen 123 Stimmen abgelehnt.</p><p>Das Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung vom 21. März 1969 (Tabaksteuergesetz; SR 641.31) enthält jedoch das Instrument des Mindeststeuersatzes, der eine übermässige Verkaufszunahme bei den Billigzigaretten eindämmen soll. Der Mindeststeuersatz bemisst sich gegenwärtig auf einem Detailverkaufspreis von Fr. 6.50 je Päckli. Zigaretten mit einem tieferen Verkaufspreis unterliegen dadurch einer überproportionalen steuerlichen Belastung. Ein Päckli mit einem Detailverkaufspreis von 5 Franken wird demzufolge mit Fr. 3.81 oder 76,2 Prozent Tabaksteuer belastet. Im Vergleich dazu beträgt die Belastung bei der meistverkauften Zigarettensorte zu 7 Franken heute 56,3 Prozent.</p><p>2. Kurzfristige Rabattaktionen könnten nur mit Preisschutzbestimmungen effektiv eingeschränkt werden. Nach Ansicht des Bundesrates fehlen jedoch die verfassungsrechtlichen Grundlagen zur Einführung von Preisschutzbestimmungen bzw. Rabattverboten für einzelne Warengruppen. Verboten sind hingegen Lockvogelangebote (Art. 3 Bst. b UWG, SR 241, bzw. Art. 41 AlkG,- SR 680), also insbesondere der Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.</p><p>Aus gesundheits-, wie aus steuerpolitischer Sicht sind Preisschutzbestimmungen zudem nicht erfolgversprechend, da sie im Wettbewerb zu durchschnittlich tieferen Detailverkaufspreisen führen würden.</p><p>3. Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Tabaksteuergesetzes ermächtigt den Bundesrat, den spezifischen Steuersatz um höchstens 80 Prozent zu erhöhen. Im Bericht zur Wirksamkeit der Steuererhöhung auf Zigaretten 2006 kommt der Bundesrat zum Schluss, dass sich seine bisherige Steuerpolitik der "kleinen Schritte" bewährt hat und auch in Zukunft weitergeführt werden soll. Die Tabaksteuer auf Zigaretten wurde letztmals auf den 1. Dezember 2008 um 30 Rappen je Päckli erhöht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Um die Leute vom Rauchen abzuhalten oder die Raucher zum Aufhören zu bewegen, erhöht der Bund seit ein paar Jahren Schritt für Schritt die Tabaksteuer. Mittlerweile kostet ein Päckchen Zigaretten der meistverkauften Marken Fr. 6.90.</p><p>Doch es geht auch günstiger: Die billigste Schachtel Zigaretten ist heute in der Schweiz für rund 5 Franken zu kaufen. Der Preis liegt unter denjenigen in allen unmittelbaren Nachbarländern. Zudem kann eine zunehmende Anzahl von Aktionen beobachtet werden. Verschiedenste Zigarettenmarken werden mit Dauerrabatten angeboten. Das Päckchen wird um mehr als 1 Franken billiger verkauft. Im Zuge der ökonomischen Krise dürfte das untere Marktsegment ferner ohnehin wachsen. Aus gesundheitspolitischer Sicht erscheint diese Entwicklung wenig sinnvoll.</p><p>Zusätzliche Steuererhöhungen auf Zigaretten kommen dem Problem nicht bei, ja, sie vergrössern den Preisunterschied zwischen den verschiedenen Marktsegmenten, da die Berechnungsgrundlage in einem Mischsystem von spezifischer und einem wertabhängigen (ad valorem) Steueranteil besteht.</p><p>Daraus ergeben sich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Ist er gewillt, die Frage der Festsetzung eines Basis- oder Mindestpreises, der nicht unterschritten werden darf, zu prüfen?</p><p>2. Ist er gewillt, Massnahmen zum Verbot von Rabattaktionen zu prüfen?</p><p>3. Ist er gewillt, eine Veränderung des spezifischen Steueranteils bei der Zigarettenbesteuerung zu prüfen?</p>
  • Billigzigaretten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. In der Botschaft zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 2007 nimmt der Bundesrat zur Frage der Festsetzung eines Mindestverkaufspreises für Zigaretten ausführlich Stellung. Er kommt dabei zum Schluss, dass die Bundesverfassung keine Grundlage für einen Mindestverkaufspreis für Zigaretten bietet, weil ein solcher einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellt. Der Bundesrat hat deshalb darauf verzichtet, dem Parlament die Einführung eines Mindestverkaufspreises für Zigaretten vorzuschlagen.</p><p>Anlässlich der Beratung im Nationalrat wurde ein Antrag zur Einführung eines Mindestverkaufspreises für Zigaretten gestellt. Der Antrag wurde nach ausführlicher Diskussion mit 40 gegen 123 Stimmen abgelehnt.</p><p>Das Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung vom 21. März 1969 (Tabaksteuergesetz; SR 641.31) enthält jedoch das Instrument des Mindeststeuersatzes, der eine übermässige Verkaufszunahme bei den Billigzigaretten eindämmen soll. Der Mindeststeuersatz bemisst sich gegenwärtig auf einem Detailverkaufspreis von Fr. 6.50 je Päckli. Zigaretten mit einem tieferen Verkaufspreis unterliegen dadurch einer überproportionalen steuerlichen Belastung. Ein Päckli mit einem Detailverkaufspreis von 5 Franken wird demzufolge mit Fr. 3.81 oder 76,2 Prozent Tabaksteuer belastet. Im Vergleich dazu beträgt die Belastung bei der meistverkauften Zigarettensorte zu 7 Franken heute 56,3 Prozent.</p><p>2. Kurzfristige Rabattaktionen könnten nur mit Preisschutzbestimmungen effektiv eingeschränkt werden. Nach Ansicht des Bundesrates fehlen jedoch die verfassungsrechtlichen Grundlagen zur Einführung von Preisschutzbestimmungen bzw. Rabattverboten für einzelne Warengruppen. Verboten sind hingegen Lockvogelangebote (Art. 3 Bst. b UWG, SR 241, bzw. Art. 41 AlkG,- SR 680), also insbesondere der Verkauf von Waren unter dem Einstandspreis.</p><p>Aus gesundheits-, wie aus steuerpolitischer Sicht sind Preisschutzbestimmungen zudem nicht erfolgversprechend, da sie im Wettbewerb zu durchschnittlich tieferen Detailverkaufspreisen führen würden.</p><p>3. Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Tabaksteuergesetzes ermächtigt den Bundesrat, den spezifischen Steuersatz um höchstens 80 Prozent zu erhöhen. Im Bericht zur Wirksamkeit der Steuererhöhung auf Zigaretten 2006 kommt der Bundesrat zum Schluss, dass sich seine bisherige Steuerpolitik der "kleinen Schritte" bewährt hat und auch in Zukunft weitergeführt werden soll. Die Tabaksteuer auf Zigaretten wurde letztmals auf den 1. Dezember 2008 um 30 Rappen je Päckli erhöht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Um die Leute vom Rauchen abzuhalten oder die Raucher zum Aufhören zu bewegen, erhöht der Bund seit ein paar Jahren Schritt für Schritt die Tabaksteuer. Mittlerweile kostet ein Päckchen Zigaretten der meistverkauften Marken Fr. 6.90.</p><p>Doch es geht auch günstiger: Die billigste Schachtel Zigaretten ist heute in der Schweiz für rund 5 Franken zu kaufen. Der Preis liegt unter denjenigen in allen unmittelbaren Nachbarländern. Zudem kann eine zunehmende Anzahl von Aktionen beobachtet werden. Verschiedenste Zigarettenmarken werden mit Dauerrabatten angeboten. Das Päckchen wird um mehr als 1 Franken billiger verkauft. Im Zuge der ökonomischen Krise dürfte das untere Marktsegment ferner ohnehin wachsen. Aus gesundheitspolitischer Sicht erscheint diese Entwicklung wenig sinnvoll.</p><p>Zusätzliche Steuererhöhungen auf Zigaretten kommen dem Problem nicht bei, ja, sie vergrössern den Preisunterschied zwischen den verschiedenen Marktsegmenten, da die Berechnungsgrundlage in einem Mischsystem von spezifischer und einem wertabhängigen (ad valorem) Steueranteil besteht.</p><p>Daraus ergeben sich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Ist er gewillt, die Frage der Festsetzung eines Basis- oder Mindestpreises, der nicht unterschritten werden darf, zu prüfen?</p><p>2. Ist er gewillt, Massnahmen zum Verbot von Rabattaktionen zu prüfen?</p><p>3. Ist er gewillt, eine Veränderung des spezifischen Steueranteils bei der Zigarettenbesteuerung zu prüfen?</p>
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