Versicherungsaufsichtsgesetz
- ShortId
-
09.3965
- Id
-
20093965
- Updated
-
24.06.2025 23:48
- Language
-
de
- Title
-
Versicherungsaufsichtsgesetz
- AdditionalIndexing
-
12;24;Privatversicherung;Vereinigung;Versicherungsgesellschaft;Vereinfachung von Verfahren;Versicherungsaufsicht;Versicherungsrecht
- 1
-
- L04K11100116, Versicherungsaufsicht
- L04K11100118, Versicherungsgesellschaft
- L04K11100119, Versicherungsrecht
- L05K0101030204, Vereinigung
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L04K11100112, Privatversicherung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Eine Änderung bzw. Ergänzung des Gesetzeswortlautes ist zugunsten der Vereins- bzw. Verbandsversicherungen notwendig, da der administrative Aufwand mit der Gesetzesrevision vom 17. Dezember 2004 für diese "Selbsthilfeorganisationen" unverhältnismässig geworden ist und das Bundesamt für Privatversicherungen nicht in der Lage ist, zugunsten solcher Vereins- und Verbandsversicherungen Ausnahmen von den für grosse Versicherungskonzerne angebrachten Auflagen zu bewilligen.</p><p>Unverhältnismässigen Aufwand und damit beträchtliche externe, aber auch interne Kosten verursachen insbesondere:</p><p>- Vorschriften betreffend Mindestkapital (Art. 8 VAG);</p><p>- Vorschriften betreffend gebundenes Vermögen (Art. 17ff. VAG);</p><p>- das Aktuariat (Art. 23 und 24 VAG);</p><p>- die externe Revisionsstelle (Art. 28 VAG);</p><p>- Auflagen gemäss Aufsichts-VO (Solvabilität I; Art. 21ff. AVO);</p><p>- Schweizer Solvenztest (Art. 41ff. AVO).</p>
- <p>Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bezweckt den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen.</p><p>Zu diesem Zweck stellt das Gesetz Anforderungen an die Zulassung zum Markt und zum Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen auf. Von zentraler Bedeutung sind dabei die Bestimmungen über die Kapitalausstattung der Unternehmen und die Verpflichtung, ausreichende Rückstellungen zu bilden, damit die Leistungen an die Versicherten dauernd erbracht werden können.</p><p>Das Schutzbedürfnis der Versicherten ist grundsätzlich nicht von der Grösse und Struktur des Versicherungsunternehmens abhängig. Das VAG unterscheidet deshalb folgerichtig weder beim Geltungsbereich noch bei den Vorschriften zum Geschäftsbetrieb zwischen grossen und kleinen Versicherungsunternehmen. Auch die Organisationsstruktur oder die Rechtsform ist in Bezug auf das Schutzbedürfnis der Versicherten unerheblich.</p><p>Hingegen sieht das VAG in Artikel 2 Absatz 3 bereits heute die Möglichkeit einer Befreiung von der Aufsichtspflicht vor, wenn eine Versicherungstätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung vorliegt oder nur einen kleinen Kreis von Versicherten betrifft. Der unterschiedlichen Komplexität der Versicherungsunternehmen trägt die Aufsicht zudem im Rahmen ihrer risikobasierten Überwachung und durch die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bei ihrem Handeln Rechnung.</p><p>Versicherungsgenossenschaften und Versicherungseinrichtungen eines Verbandes haben somit bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit, ein Gesuch um Befreiung von der Aufsicht zu stellen, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 3 VAG erfüllen.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass die heutige gesetzliche Regelung sachgerecht ist und eine Befreiung der Versicherungsgenossenschaften von der Versicherungsaufsicht, selbst wenn diese eng mit einem Verband verknüpft sind, dem Schutzbedürfnis der Versicherten nicht genügend Rechnung tragen würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Ergänzung von Artikel 2 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu unterbreiten:</p><p>Art. 2 Abs. 2 Bst. d</p><p>Von der Aufsicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind: </p><p>d. Versicherungsgenossenschaften, die eng mit einem Verein bzw. Verband verbunden sind, deren Hauptzweck nicht das Versicherungsgeschäft ist, mit einem beschränkten Versichertenkreis, wobei die Versicherten mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Versicherungsgenossenschaft identisch sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft über die Versicherungsleistungen und Versicherungsprämien selber bestimmen können.</p>
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Eine Änderung bzw. Ergänzung des Gesetzeswortlautes ist zugunsten der Vereins- bzw. Verbandsversicherungen notwendig, da der administrative Aufwand mit der Gesetzesrevision vom 17. Dezember 2004 für diese "Selbsthilfeorganisationen" unverhältnismässig geworden ist und das Bundesamt für Privatversicherungen nicht in der Lage ist, zugunsten solcher Vereins- und Verbandsversicherungen Ausnahmen von den für grosse Versicherungskonzerne angebrachten Auflagen zu bewilligen.</p><p>Unverhältnismässigen Aufwand und damit beträchtliche externe, aber auch interne Kosten verursachen insbesondere:</p><p>- Vorschriften betreffend Mindestkapital (Art. 8 VAG);</p><p>- Vorschriften betreffend gebundenes Vermögen (Art. 17ff. VAG);</p><p>- das Aktuariat (Art. 23 und 24 VAG);</p><p>- die externe Revisionsstelle (Art. 28 VAG);</p><p>- Auflagen gemäss Aufsichts-VO (Solvabilität I; Art. 21ff. AVO);</p><p>- Schweizer Solvenztest (Art. 41ff. AVO).</p>
- <p>Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bezweckt den Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen und vor Missbräuchen.</p><p>Zu diesem Zweck stellt das Gesetz Anforderungen an die Zulassung zum Markt und zum Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen auf. Von zentraler Bedeutung sind dabei die Bestimmungen über die Kapitalausstattung der Unternehmen und die Verpflichtung, ausreichende Rückstellungen zu bilden, damit die Leistungen an die Versicherten dauernd erbracht werden können.</p><p>Das Schutzbedürfnis der Versicherten ist grundsätzlich nicht von der Grösse und Struktur des Versicherungsunternehmens abhängig. Das VAG unterscheidet deshalb folgerichtig weder beim Geltungsbereich noch bei den Vorschriften zum Geschäftsbetrieb zwischen grossen und kleinen Versicherungsunternehmen. Auch die Organisationsstruktur oder die Rechtsform ist in Bezug auf das Schutzbedürfnis der Versicherten unerheblich.</p><p>Hingegen sieht das VAG in Artikel 2 Absatz 3 bereits heute die Möglichkeit einer Befreiung von der Aufsichtspflicht vor, wenn eine Versicherungstätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung vorliegt oder nur einen kleinen Kreis von Versicherten betrifft. Der unterschiedlichen Komplexität der Versicherungsunternehmen trägt die Aufsicht zudem im Rahmen ihrer risikobasierten Überwachung und durch die Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bei ihrem Handeln Rechnung.</p><p>Versicherungsgenossenschaften und Versicherungseinrichtungen eines Verbandes haben somit bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit, ein Gesuch um Befreiung von der Aufsicht zu stellen, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 3 VAG erfüllen.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass die heutige gesetzliche Regelung sachgerecht ist und eine Befreiung der Versicherungsgenossenschaften von der Versicherungsaufsicht, selbst wenn diese eng mit einem Verband verknüpft sind, dem Schutzbedürfnis der Versicherten nicht genügend Rechnung tragen würde.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Ergänzung von Artikel 2 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu unterbreiten:</p><p>Art. 2 Abs. 2 Bst. d</p><p>Von der Aufsicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind: </p><p>d. Versicherungsgenossenschaften, die eng mit einem Verein bzw. Verband verbunden sind, deren Hauptzweck nicht das Versicherungsgeschäft ist, mit einem beschränkten Versichertenkreis, wobei die Versicherten mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Versicherungsgenossenschaft identisch sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft über die Versicherungsleistungen und Versicherungsprämien selber bestimmen können.</p>
- Versicherungsaufsichtsgesetz
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