Asylbewerber. An erster Stelle Ausländer oder Minderjährige?

ShortId
09.4018
Id
20094018
Updated
28.07.2023 10:54
Language
de
Title
Asylbewerber. An erster Stelle Ausländer oder Minderjährige?
AdditionalIndexing
2811;12;Asylbewerber/in;Ausschaffung;Rechte des Kindes;Zuständigkeit für Asylgesuch;Dubliner Abkommen;Minderjährigkeit;Konvention UNO
1
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L06K050702030202, Minderjährigkeit
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L06K090201010104, Dubliner Abkommen
  • L06K010801020103, Zuständigkeit für Asylgesuch
  • L06K100202020501, Konvention UNO
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 3 des Uno-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107) legt fest, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Artikel 22 der Kinderrechtskonvention sieht vor, dass asylsuchende Kinder angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhalten sollen. Um der speziellen Situation Minderjähriger im Asylverfahren gerecht zu werden, enthält das schweizerische Asylgesetz besondere Schutzbestimmungen (Art. 17 AsylG; Art. 7 Asylverordnung 1). So gilt auch bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden die sorgfältige Einzelfallprüfung. Unbegleitete minderjährige Asylsuchende erhalten für die Dauer des Asylverfahrens einen gesetzlichen Vertreter. Damit ist gewährleistet, dass die in der Kinderrechtskonvention enthaltenen Grundsätze und Garantien konsequent angewendet und umgesetzt werden. Artikel 28 der Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten zudem dazu, das Recht des Kindes auf Bildung anzuerkennen.</p><p>Bei der Behandlung von Asylgesuchen hält sich das Bundesamt für Migration an eine klare Prioritätenordnung. Dabei wird zuerst geprüft, ob bei der betreffenden Person das Dublin-Verfahren zur Anwendung gelangt. Dies dient nicht zuletzt der Entlastung des schweizerischen Asylwesens. Die Dublin-Verordnung ist auch auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende anwendbar. Für unbegleitete minderjährige Asylsuchende sind in der Verordnung besondere Bestimmungen vorgesehen. Gemäss diesen Vorschriften ist bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden derjenige Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig, in dem sich ein Angehöriger der Familie rechtmässig aufhält oder in dem die unbegleitete minderjährige Person das erste Asylgesuch eingereicht hat. Sprechen im Einzelfall individuelle Gründe gegen eine Wegweisung oder liegen begründete Hinweise auf eine Verletzung der Kinderrechtskonvention resp. anderer internationaler Verpflichtungen vor, verzichtet die Schweiz auf eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat. Ausserdem kann jede vom Bundesamt für Migration erlassene Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) angefochten werden.</p><p>In dem von der Interpellantin erwähnten Einzelfall liegen keine Hinweise auf eine Verletzung der Kinderrechtskonvention oder anderer internationaler Verpflichtungen vor. Italien hat - wie alle Dublin-Staaten - die Europäische Menschenrechtskonvention, die Genfer Flüchtlingskonvention sowie die bereits erwähnte Kinderrechtskonvention ratifiziert. Aus diesem Grunde verzichtet die Schweiz auf Monitoring von Asylsuchenden, nachdem sie an den zuständigen Dublin-Staat überstellt worden sind. Das BVGer weist im Übrigen in seinem Urteil vom 16. November 2009 (E-6911/2009) darauf hin, dass kein Grund zur Annahme bestehe, die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien würden eine konkrete Gefährdung darstellen. Zudem lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass Italien dem Umstand der Minderjährigkeit von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden keine Rechnung tragen würde. Dem Bundesrat ist bewusst, dass es angesichts der zeitweise hohen Anzahl asylsuchender Personen in Italien vorübergehend zu Engpässen in der Aufnahme auch bei verletzlichen Gruppen kommen kann.</p><p>Da die Dublin-Verordnung schon besondere Bestimmungen für unbegleitete Minderjährige vorsieht, die von der Schweiz vollumfänglich eingehalten werden, sieht sich der Bundesrat derzeit nicht veranlasst, Überstellungen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden nach Italien oder in übrige Dublin-Staaten generell auszusetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 12. November 2009 wird ein unbegleiteter minderjähriger somalischer Asylbewerber in aller Frühe von der Waadtländer Polizei geweckt, in Handschellen gelegt und so bis nach Zürich abgeführt, um anschliessend nach Italien ausgeschafft zu werden, wo er 2008 einen Asylantrag gestellt hatte. Seit August besuchte er mit Eifer an einer Lausanner Schule den Unterricht. Bei seiner Ankunft in Rom erhält er nach den Polizeikontrollen ein Zugbillett nach Sizilien. Keine weitere Massnahme wird ergriffen. Er hat kein Geld, kein Essen, keine Schlafgelegenheit.</p><p>Am 17. November 2009 trifft die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Bundesrätin Widmer-Schlumpf, auf einem offiziellen Staatsbesuch den italienischen Innenminister in Rom. Sie sprechen über die bilaterale Zusammenarbeit im Justizbereich und besonders über die Aspekte des internationalen Schutzes von Kindern vor Ausweisung und auch über die Wiederaufnahme von Asylbewerbern im Rahmen der Dublin-Abkommen. Zu diesem Zeitpunkt irrt der ausgewiesene junge Somalier durch Rom.</p><p>Am 19. November 2009 "feiert" die internationale Gemeinschaft das zwanzigjährige Jubiläum der Kinderrechtskonvention, die auch von der Schweiz und Italien ratifiziert worden ist.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Kann sich die Schweiz hinter den Dublin-Abkommen verstecken, um die Kinderrechtskonvention, die sie 1997 unterzeichnet hat, nicht anwenden zu müssen (Artikel 3, 22 und 28)?</p><p>2. Hat das Bundesamt für Migration keine dringlicheren Aufgaben als die Verfolgung von unbegleiteten Minderjährigen, die keine Straftat begangen haben und von den Kantonen eingeschult sind? Diese Form von Arbeitseifer ist unangebracht. In anderen Gebieten des Asylrechts (Nothilfe) gibt das Bundesamt für Migration an, jeden Fall einzeln zu prüfen. Warum gilt dies nicht auch für unbegleitete Minderjährige?</p><p>3. Welche Mittel räumt sich der Bundesrat ein, um ausgewiesene unbegleitete Minderjährige in Italien zu begleiten? Hat er Neuigkeiten von diesem jungen Somalier?</p><p>4. Der Bundesrat hat sich geweigert, unbegleitete Minderjährige nach Griechenland auszuschaffen, weil dort die Betreuung nicht gewährleistet sei. Wird er diese Massnahme auf Italien ausweiten?</p><p>5. Welche Straftat hat der junge somalische Minderjährige in Anbetracht der Hoffnungslosigkeit seiner Situation begangen? Unterzutauchen? Zu hoffen, sich angesichts des Zerfalls seines Landes durch Bildung eine Zukunft zu erarbeiten?</p><p>6. Wird das Bundesamt für Migration die Verfolgung der ungefähr zehn minderjährigen Kameraden des jungen Somaliers fortführen, die jede Nacht davor zittern, von der Polizei abgeführt zu werden? Feiert die Schweiz auf diese Weise das zwanzigjährige Jubiläum der Kinderrechtskonvention?</p>
  • Asylbewerber. An erster Stelle Ausländer oder Minderjährige?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 3 des Uno-Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107) legt fest, dass bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist. Artikel 22 der Kinderrechtskonvention sieht vor, dass asylsuchende Kinder angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhalten sollen. Um der speziellen Situation Minderjähriger im Asylverfahren gerecht zu werden, enthält das schweizerische Asylgesetz besondere Schutzbestimmungen (Art. 17 AsylG; Art. 7 Asylverordnung 1). So gilt auch bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden die sorgfältige Einzelfallprüfung. Unbegleitete minderjährige Asylsuchende erhalten für die Dauer des Asylverfahrens einen gesetzlichen Vertreter. Damit ist gewährleistet, dass die in der Kinderrechtskonvention enthaltenen Grundsätze und Garantien konsequent angewendet und umgesetzt werden. Artikel 28 der Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten zudem dazu, das Recht des Kindes auf Bildung anzuerkennen.</p><p>Bei der Behandlung von Asylgesuchen hält sich das Bundesamt für Migration an eine klare Prioritätenordnung. Dabei wird zuerst geprüft, ob bei der betreffenden Person das Dublin-Verfahren zur Anwendung gelangt. Dies dient nicht zuletzt der Entlastung des schweizerischen Asylwesens. Die Dublin-Verordnung ist auch auf unbegleitete minderjährige Asylsuchende anwendbar. Für unbegleitete minderjährige Asylsuchende sind in der Verordnung besondere Bestimmungen vorgesehen. Gemäss diesen Vorschriften ist bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden derjenige Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig, in dem sich ein Angehöriger der Familie rechtmässig aufhält oder in dem die unbegleitete minderjährige Person das erste Asylgesuch eingereicht hat. Sprechen im Einzelfall individuelle Gründe gegen eine Wegweisung oder liegen begründete Hinweise auf eine Verletzung der Kinderrechtskonvention resp. anderer internationaler Verpflichtungen vor, verzichtet die Schweiz auf eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat. Ausserdem kann jede vom Bundesamt für Migration erlassene Verfügung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) angefochten werden.</p><p>In dem von der Interpellantin erwähnten Einzelfall liegen keine Hinweise auf eine Verletzung der Kinderrechtskonvention oder anderer internationaler Verpflichtungen vor. Italien hat - wie alle Dublin-Staaten - die Europäische Menschenrechtskonvention, die Genfer Flüchtlingskonvention sowie die bereits erwähnte Kinderrechtskonvention ratifiziert. Aus diesem Grunde verzichtet die Schweiz auf Monitoring von Asylsuchenden, nachdem sie an den zuständigen Dublin-Staat überstellt worden sind. Das BVGer weist im Übrigen in seinem Urteil vom 16. November 2009 (E-6911/2009) darauf hin, dass kein Grund zur Annahme bestehe, die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien würden eine konkrete Gefährdung darstellen. Zudem lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass Italien dem Umstand der Minderjährigkeit von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden keine Rechnung tragen würde. Dem Bundesrat ist bewusst, dass es angesichts der zeitweise hohen Anzahl asylsuchender Personen in Italien vorübergehend zu Engpässen in der Aufnahme auch bei verletzlichen Gruppen kommen kann.</p><p>Da die Dublin-Verordnung schon besondere Bestimmungen für unbegleitete Minderjährige vorsieht, die von der Schweiz vollumfänglich eingehalten werden, sieht sich der Bundesrat derzeit nicht veranlasst, Überstellungen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden nach Italien oder in übrige Dublin-Staaten generell auszusetzen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 12. November 2009 wird ein unbegleiteter minderjähriger somalischer Asylbewerber in aller Frühe von der Waadtländer Polizei geweckt, in Handschellen gelegt und so bis nach Zürich abgeführt, um anschliessend nach Italien ausgeschafft zu werden, wo er 2008 einen Asylantrag gestellt hatte. Seit August besuchte er mit Eifer an einer Lausanner Schule den Unterricht. Bei seiner Ankunft in Rom erhält er nach den Polizeikontrollen ein Zugbillett nach Sizilien. Keine weitere Massnahme wird ergriffen. Er hat kein Geld, kein Essen, keine Schlafgelegenheit.</p><p>Am 17. November 2009 trifft die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Bundesrätin Widmer-Schlumpf, auf einem offiziellen Staatsbesuch den italienischen Innenminister in Rom. Sie sprechen über die bilaterale Zusammenarbeit im Justizbereich und besonders über die Aspekte des internationalen Schutzes von Kindern vor Ausweisung und auch über die Wiederaufnahme von Asylbewerbern im Rahmen der Dublin-Abkommen. Zu diesem Zeitpunkt irrt der ausgewiesene junge Somalier durch Rom.</p><p>Am 19. November 2009 "feiert" die internationale Gemeinschaft das zwanzigjährige Jubiläum der Kinderrechtskonvention, die auch von der Schweiz und Italien ratifiziert worden ist.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Kann sich die Schweiz hinter den Dublin-Abkommen verstecken, um die Kinderrechtskonvention, die sie 1997 unterzeichnet hat, nicht anwenden zu müssen (Artikel 3, 22 und 28)?</p><p>2. Hat das Bundesamt für Migration keine dringlicheren Aufgaben als die Verfolgung von unbegleiteten Minderjährigen, die keine Straftat begangen haben und von den Kantonen eingeschult sind? Diese Form von Arbeitseifer ist unangebracht. In anderen Gebieten des Asylrechts (Nothilfe) gibt das Bundesamt für Migration an, jeden Fall einzeln zu prüfen. Warum gilt dies nicht auch für unbegleitete Minderjährige?</p><p>3. Welche Mittel räumt sich der Bundesrat ein, um ausgewiesene unbegleitete Minderjährige in Italien zu begleiten? Hat er Neuigkeiten von diesem jungen Somalier?</p><p>4. Der Bundesrat hat sich geweigert, unbegleitete Minderjährige nach Griechenland auszuschaffen, weil dort die Betreuung nicht gewährleistet sei. Wird er diese Massnahme auf Italien ausweiten?</p><p>5. Welche Straftat hat der junge somalische Minderjährige in Anbetracht der Hoffnungslosigkeit seiner Situation begangen? Unterzutauchen? Zu hoffen, sich angesichts des Zerfalls seines Landes durch Bildung eine Zukunft zu erarbeiten?</p><p>6. Wird das Bundesamt für Migration die Verfolgung der ungefähr zehn minderjährigen Kameraden des jungen Somaliers fortführen, die jede Nacht davor zittern, von der Polizei abgeführt zu werden? Feiert die Schweiz auf diese Weise das zwanzigjährige Jubiläum der Kinderrechtskonvention?</p>
    • Asylbewerber. An erster Stelle Ausländer oder Minderjährige?

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