Veröffentlichung des Cornu-Berichtes
- ShortId
-
09.4021
- Id
-
20094021
- Updated
-
28.07.2023 12:51
- Language
-
de
- Title
-
Veröffentlichung des Cornu-Berichtes
- AdditionalIndexing
-
09;Bericht;Vergangenheit;Administrativuntersuchung;Nachrichtendienst;Informationsverbreitung
- 1
-
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- L03K020206, Bericht
- L05K0402031401, Nachrichtendienst
- L04K08060309, Administrativuntersuchung
- L03K020101, Vergangenheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In seiner Antwort vom 19. August 2009 auf die Interpellation Maissen 09.3517 und in der Behandlung derselben im Ständerat am 7. September 2009 hat der Bundesrat die ehemaligen Mitglieder der Geheimarmee P-26 von der Geheimhaltung entbunden. Damit entfällt der letzte demokratisch vertretbare Grund, die "Administrativuntersuchung zur Abklärung der Natur von allfälligen Beziehungen zwischen der Organisation P-26 und analogen Organisationen im Ausland", den sogenannten Cornu-Bericht, weiter geheim zu halten. Dies gilt umso mehr, als sich ehemalige Angehörige der P-26 medial als Widerstandshelden feiern lassen und als sich die militärhistorische Stiftung des Kantons Zürich an militärischen Leistungsschauen wie der "Comm 2008" und in Medien für die "Rehabilitierung" der Geheimarmee starkmacht. </p><p>Vor 18 Jahren, am 23. November 1991, verteidigte die PUK EMD die bundesrätliche Geheimhaltung eines grossen Teils des Cornu-Berichtes mit folgender Aussage: "Der Bundesrat hat in seinem Bericht keine für die politische Beurteilung wichtigen Fakten, die im Schlussbericht über die Administrativuntersuchung enthalten sind, weggelassen, sondern nur Informationen über ausländische Geheimdienste und Widerstandsorganisationen." Diese Argumentation lässt sich schon lange nicht mehr aufrechterhalten. In der Zwischenzeit sind offizielle Untersuchungsberichte sowie zahllose Informationen über die vorwiegend gegen die Linke gerichteten Aktivitäten der erwähnten Geheimdienste und "Widerstandsorganisationen", u. a. Terroranschläge oder Staatsstreiche, veröffentlicht worden. </p><p>In seiner ablehnenden Stellungnahme zu meiner ersten Motion (05.3096 vom 16. März 2005 mit 70 Unterschriften) schrieb der Bundesrat, die Geheimhaltungspflicht des Cornu-Berichtes könnte "in besonderen Ausnahmefällen" aufgehoben werden. Die Befreiung der P-26-Veteranen von ihrer Geheimhaltung ist ein solcher Fall. Nicht haltbar ist die Aussage: "Auch würden die Beziehungen der Schweiz zu befreundeten ausländischen Staaten durch eine vorzeitige Publikation des Berichtes belastet."</p>
- <p>Der Bundesrat sieht weiterhin keinen Anlass, den als "geheim" klassifizierten Cornu-Bericht (Bericht von Untersuchungsrichter Pierre Cornu vom August 1991) zu veröffentlichen. </p><p>Er hat, wie er in seiner Antwort auf die Interpellation Maissen 09.3517 ausführte, die Veteraninnen und Veteranen lediglich betreffend die Frage, ob sie von 1940 bis 1991 einer der Kaderorganisationen für den Widerstand im feindbesetzten Gebiet angehört oder von den Planungen Kenntnis hatten, und betreffend ihre persönlichen Diensterlebnisse von der Schweigepflicht entbunden. Der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass der Entscheid einzelner Personen, nicht in der Öffentlichkeit namentlich genannt zu werden, selbstverständlich zu respektieren sei.</p><p>Gleichzeitig bestätigte der Bundesrat die Rechtslage bezüglich der gesetzlichen Sperrfrist. Demnach unterliegen die Unterlagen der Parlamentarischen Untersuchungskommission zur besonderen Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite im Eidgenössischen Militärdepartement (PUK EMD) von 1990 den Schutzfristen gemäss den Artikeln 9ff. des Bundesgesetzes über die Archivierung (BGA; SR 152.1). Eine Publikation von Akten, egal ob umfassend oder nur selektiv, vor Ablauf der in den Artikeln 9ff. BGA vorgesehenen Sperrfristen wäre nur in ganz besonderen Fällen zu rechtfertigen. Darauf hat der Bundesrat bewusst nicht hingewiesen, da er dies aus heutiger Sicht nicht beabsichtigt. Entsprechend hat der Bundesrat die Veteraninnen und Veteranen ausdrücklich an die bestehenden Sperrfristen der Akten erinnert und nicht weniger explizit an die Anforderungen des Persönlichkeitsschutzes. Die Sperrfrist für den Cornu-Bericht beträgt gemäss Artikel 11 BGA 50 Jahre.</p><p>Der Bundesrat sieht in der Entbindung von der Schweigepflicht keinen Grund für eine vorzeitige Freigabe. Zwischen nur unter klaren Einschränkungen zu schildernden persönlichen Diensterlebnissen und amtlichen Akten besteht ein sehr wesentlicher Unterschied. Entscheidend sind nach wie vor die überwiegenden schutzwürdigen privaten und öffentlichen Interessen, wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf den gleichnamigen Vorstoss des Motionärs vom 16. März 2005 (05.3096) ausgeführt hatte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Cornu-Bericht (Administrativuntersuchung zur Abklärung der Natur von allfälligen Beziehungen zwischen der Organisation P-26 und analogen Organisationen im Ausland) zu veröffentlichen.</p>
- Veröffentlichung des Cornu-Berichtes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In seiner Antwort vom 19. August 2009 auf die Interpellation Maissen 09.3517 und in der Behandlung derselben im Ständerat am 7. September 2009 hat der Bundesrat die ehemaligen Mitglieder der Geheimarmee P-26 von der Geheimhaltung entbunden. Damit entfällt der letzte demokratisch vertretbare Grund, die "Administrativuntersuchung zur Abklärung der Natur von allfälligen Beziehungen zwischen der Organisation P-26 und analogen Organisationen im Ausland", den sogenannten Cornu-Bericht, weiter geheim zu halten. Dies gilt umso mehr, als sich ehemalige Angehörige der P-26 medial als Widerstandshelden feiern lassen und als sich die militärhistorische Stiftung des Kantons Zürich an militärischen Leistungsschauen wie der "Comm 2008" und in Medien für die "Rehabilitierung" der Geheimarmee starkmacht. </p><p>Vor 18 Jahren, am 23. November 1991, verteidigte die PUK EMD die bundesrätliche Geheimhaltung eines grossen Teils des Cornu-Berichtes mit folgender Aussage: "Der Bundesrat hat in seinem Bericht keine für die politische Beurteilung wichtigen Fakten, die im Schlussbericht über die Administrativuntersuchung enthalten sind, weggelassen, sondern nur Informationen über ausländische Geheimdienste und Widerstandsorganisationen." Diese Argumentation lässt sich schon lange nicht mehr aufrechterhalten. In der Zwischenzeit sind offizielle Untersuchungsberichte sowie zahllose Informationen über die vorwiegend gegen die Linke gerichteten Aktivitäten der erwähnten Geheimdienste und "Widerstandsorganisationen", u. a. Terroranschläge oder Staatsstreiche, veröffentlicht worden. </p><p>In seiner ablehnenden Stellungnahme zu meiner ersten Motion (05.3096 vom 16. März 2005 mit 70 Unterschriften) schrieb der Bundesrat, die Geheimhaltungspflicht des Cornu-Berichtes könnte "in besonderen Ausnahmefällen" aufgehoben werden. Die Befreiung der P-26-Veteranen von ihrer Geheimhaltung ist ein solcher Fall. Nicht haltbar ist die Aussage: "Auch würden die Beziehungen der Schweiz zu befreundeten ausländischen Staaten durch eine vorzeitige Publikation des Berichtes belastet."</p>
- <p>Der Bundesrat sieht weiterhin keinen Anlass, den als "geheim" klassifizierten Cornu-Bericht (Bericht von Untersuchungsrichter Pierre Cornu vom August 1991) zu veröffentlichen. </p><p>Er hat, wie er in seiner Antwort auf die Interpellation Maissen 09.3517 ausführte, die Veteraninnen und Veteranen lediglich betreffend die Frage, ob sie von 1940 bis 1991 einer der Kaderorganisationen für den Widerstand im feindbesetzten Gebiet angehört oder von den Planungen Kenntnis hatten, und betreffend ihre persönlichen Diensterlebnisse von der Schweigepflicht entbunden. Der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass der Entscheid einzelner Personen, nicht in der Öffentlichkeit namentlich genannt zu werden, selbstverständlich zu respektieren sei.</p><p>Gleichzeitig bestätigte der Bundesrat die Rechtslage bezüglich der gesetzlichen Sperrfrist. Demnach unterliegen die Unterlagen der Parlamentarischen Untersuchungskommission zur besonderen Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite im Eidgenössischen Militärdepartement (PUK EMD) von 1990 den Schutzfristen gemäss den Artikeln 9ff. des Bundesgesetzes über die Archivierung (BGA; SR 152.1). Eine Publikation von Akten, egal ob umfassend oder nur selektiv, vor Ablauf der in den Artikeln 9ff. BGA vorgesehenen Sperrfristen wäre nur in ganz besonderen Fällen zu rechtfertigen. Darauf hat der Bundesrat bewusst nicht hingewiesen, da er dies aus heutiger Sicht nicht beabsichtigt. Entsprechend hat der Bundesrat die Veteraninnen und Veteranen ausdrücklich an die bestehenden Sperrfristen der Akten erinnert und nicht weniger explizit an die Anforderungen des Persönlichkeitsschutzes. Die Sperrfrist für den Cornu-Bericht beträgt gemäss Artikel 11 BGA 50 Jahre.</p><p>Der Bundesrat sieht in der Entbindung von der Schweigepflicht keinen Grund für eine vorzeitige Freigabe. Zwischen nur unter klaren Einschränkungen zu schildernden persönlichen Diensterlebnissen und amtlichen Akten besteht ein sehr wesentlicher Unterschied. Entscheidend sind nach wie vor die überwiegenden schutzwürdigen privaten und öffentlichen Interessen, wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf den gleichnamigen Vorstoss des Motionärs vom 16. März 2005 (05.3096) ausgeführt hatte.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Cornu-Bericht (Administrativuntersuchung zur Abklärung der Natur von allfälligen Beziehungen zwischen der Organisation P-26 und analogen Organisationen im Ausland) zu veröffentlichen.</p>
- Veröffentlichung des Cornu-Berichtes
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