Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe. Tarifsenkung für Fahrzeuge im Binnenverkehr bis 28 Tonnen
- ShortId
-
09.4023
- Id
-
20094023
- Updated
-
28.07.2023 08:28
- Language
-
de
- Title
-
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe. Tarifsenkung für Fahrzeuge im Binnenverkehr bis 28 Tonnen
- AdditionalIndexing
-
48;Tarif;Nutzfahrzeug;Gewichte und Abmessungen;Preisrückgang;Schwerverkehrsabgabe;nationaler Verkehr
- 1
-
- L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
- L05K1803010103, Nutzfahrzeug
- L04K18010402, Gewichte und Abmessungen
- L06K110503020101, Tarif
- L04K11050501, Preisrückgang
- L04K18010106, nationaler Verkehr
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 sieht im Falle einer generellen Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgewichts auf 40 Tonnen ausdrücklich eine mögliche Tarifsenkung für Fahrzeuge bis 28 Tonnen vor. Seit dem 1. Januar 2005 gilt für Lastwagen in der Schweiz ein Höchstgewicht von 40 Tonnen. Die LSVA ist am 1. Januar 2001 eingeführt worden und seither konstant gestiegen, was nicht zuletzt mit einer massiven Belastung des Binnenverkehrs einherging, der zu 75 Prozent zum Bruttoertrag der LSVA beiträgt. Aufgrund der starken Verschlechterung der Wirtschaftslage nehmen die Schwierigkeiten der im Bereich des Binnenverkehrs tätigen KMU immer mehr zu. Es ist Zeit, der einseitigen Belastung des Binnenverkehrs mit einer 20-prozentigen Senkung des LSVA-Tarifs zu begegnen und so die Branche finanziell zu entlasten, wie der Gesetzgeber dies damals vorgesehen hat.</p>
- <p>Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ist ein zentrales Instrument der Schweizer Politik der Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene. Sie trug zwischen 2000 und 2008 zu einem Rückgang der Anzahl alpenquerender Lastwagen um über 9 Prozent bei und führte zu einer Erhöhung des Auslastungsgrades der Fahrzeuge sowie zu einer raschen Erneuerung der Lastwagenflotte. Das Schweizervolk bestätigte auch die Notwendigkeit der Schwerverkehrsabgabe in mehreren Abstimmungen.</p><p>Was den Vorschlag des Motionärs betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass Tarifanpassungen der LSVA nicht einseitig von der Schweiz beschlossen werden können und mit der EU im Rahmen des Gemischten Ausschusses zum Landverkehrsabkommen verhandelt werden müssen. Solche Verhandlungen, deren Ausgang ungewiss ist, erfordern Zeit. Eine kurzfristige Verbesserung der Rahmenbedingungen des Binnenschwerverkehrs ist somit höchst unwahrscheinlich.</p><p>Ausserdem sei hier daran erinnert, dass der Bundesrat unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Schwierigkeiten der Strassentransportbranche bereits verschiedene Massnahmen ergriffen hat. Er verschob die Abklassierung der Euro-3-Fahrzeuge von der günstigsten in die mittlere Abgabekategorie um ein Jahr auf den 1. Januar 2009. Er entschied vor dem Hintergrund des Urteils A-5550/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2009 und ohne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht vorwegzunehmen ebenfalls, die Abgabe vorübergehend wieder nach dem LSVA-Tarif von 2005 zu erheben. Schliesslich stimmte die EU an der Sitzung des Gemischten Ausschusses zum Landverkehrsabkommen vom 11. Dezember 2009 dem Schweizer Vorschlag zu, Euro-4-Fahrzeuge nicht vor dem 1. Januar 2013 und Euro-5-Fahrzeuge nicht vor dem 1. Januar 2016 abzuklassieren. Damit erhöht sich die Investitionssicherheit für die Strassentransportbranche, wie von der Motion Germanier 09.3133 und der Interpellation Schwaller 09.3220 gefordert.</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt, die vorgeschlagene Massnahme des Motionärs nebst den erwähnten einleitenden Bemerkungen aus folgenden Gründen nicht zu ergreifen:</p><p>1. Die Massnahme würde einerseits zu einer ungleichen Behandlung der Schweizer Transportunternehmen führen, weil dadurch die Binnentransporte gegenüber dem Import-, Export- und Transitverkehr begünstigt würden und andererseits die ausländischen Transporteure den Schweizer Transporteuren nicht gleichgestellt wären. Tatsächlich erbringen die ausländischen Transporteure nur 5 Prozent der gesamten Transportleistung mit Lastwagen mit einem Gesamtgewicht bis 28 Tonnen. Der Anteil an Fahrzeugen mit einem Gewicht bis 28 Tonnen ist im Binnenverkehr ausserdem vierzehnmal höher als der Anteil dieses Lastwagentyps im Import-, Export- und Transitverkehr. Wegen dem Kabotageverbot werden Binnentransporte ausschliesslich von Schweizer Strassentransportunternehmen durchgeführt; ausländische Transporteure könnten deshalb nur sehr beschränkt von dieser Tarifsenkung profitieren. Die vorgeschlagene Massnahme würde deshalb vorwiegend Schweizer Transporteuren zugutekommen. Sie wäre somit diskriminierend und würde gegen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (SR 0.740.72) verstossen.</p><p>2. Der Bundesrat kann nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des Schwerverkehrsabgabegesetzes den Tarif für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 28 Tonnen reduzieren. Diese Zuständigkeit ermächtigt ihn jedoch nicht, diese Reduktion auf Fahrzeuge im Binnenverkehr zu beschränken.</p><p>3. Die Lastwagen mit einem Gewicht bis 28 Tonnen würden ihre gesamten externen Kosten nicht mehr decken und damit eines der von der LSVA verfolgten Hauptziele nicht mehr erreichen.</p><p>4. Die Massnahme würde bei der LSVA ausserdem zu Mindereinnahmen führen, was die Umsetzung der FinöV-Projekte bremsen und sich negativ auf die Kantonseinnahmen auswirken würde. Das Parlament bestätigte die Wichtigkeit dieser Projekte im Rahmen seiner Diskussion zum Gesetz über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur. Um den Verlust wettzumachen, müssten die drei Tarifkategorien für Lastwagen über 28 Tonnen proportional erhöht werden.</p><p>5. Die Massnahme könnte schliesslich die Verkehrsunternehmen dazu veranlassen, vermehrt Fahrten mit Fahrzeugen mit einem Gewicht bis 28 Tonnen durchzuführen. Dies würde den Zielen der effizienten Nutzung von Fahrzeugen und Infrastruktur sowie der Reduktion der Anzahl Fahrten widersprechen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>In Anbetracht der derzeitigen wirtschaftlichen Lage wird der Bundesrat beauftragt, den Tarif der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für Fahrzeuge im Binnenverkehr mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 28 Tonnen um ein Fünftel zu senken.</p>
- Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe. Tarifsenkung für Fahrzeuge im Binnenverkehr bis 28 Tonnen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997 sieht im Falle einer generellen Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgewichts auf 40 Tonnen ausdrücklich eine mögliche Tarifsenkung für Fahrzeuge bis 28 Tonnen vor. Seit dem 1. Januar 2005 gilt für Lastwagen in der Schweiz ein Höchstgewicht von 40 Tonnen. Die LSVA ist am 1. Januar 2001 eingeführt worden und seither konstant gestiegen, was nicht zuletzt mit einer massiven Belastung des Binnenverkehrs einherging, der zu 75 Prozent zum Bruttoertrag der LSVA beiträgt. Aufgrund der starken Verschlechterung der Wirtschaftslage nehmen die Schwierigkeiten der im Bereich des Binnenverkehrs tätigen KMU immer mehr zu. Es ist Zeit, der einseitigen Belastung des Binnenverkehrs mit einer 20-prozentigen Senkung des LSVA-Tarifs zu begegnen und so die Branche finanziell zu entlasten, wie der Gesetzgeber dies damals vorgesehen hat.</p>
- <p>Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ist ein zentrales Instrument der Schweizer Politik der Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene. Sie trug zwischen 2000 und 2008 zu einem Rückgang der Anzahl alpenquerender Lastwagen um über 9 Prozent bei und führte zu einer Erhöhung des Auslastungsgrades der Fahrzeuge sowie zu einer raschen Erneuerung der Lastwagenflotte. Das Schweizervolk bestätigte auch die Notwendigkeit der Schwerverkehrsabgabe in mehreren Abstimmungen.</p><p>Was den Vorschlag des Motionärs betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass Tarifanpassungen der LSVA nicht einseitig von der Schweiz beschlossen werden können und mit der EU im Rahmen des Gemischten Ausschusses zum Landverkehrsabkommen verhandelt werden müssen. Solche Verhandlungen, deren Ausgang ungewiss ist, erfordern Zeit. Eine kurzfristige Verbesserung der Rahmenbedingungen des Binnenschwerverkehrs ist somit höchst unwahrscheinlich.</p><p>Ausserdem sei hier daran erinnert, dass der Bundesrat unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Schwierigkeiten der Strassentransportbranche bereits verschiedene Massnahmen ergriffen hat. Er verschob die Abklassierung der Euro-3-Fahrzeuge von der günstigsten in die mittlere Abgabekategorie um ein Jahr auf den 1. Januar 2009. Er entschied vor dem Hintergrund des Urteils A-5550/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2009 und ohne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht vorwegzunehmen ebenfalls, die Abgabe vorübergehend wieder nach dem LSVA-Tarif von 2005 zu erheben. Schliesslich stimmte die EU an der Sitzung des Gemischten Ausschusses zum Landverkehrsabkommen vom 11. Dezember 2009 dem Schweizer Vorschlag zu, Euro-4-Fahrzeuge nicht vor dem 1. Januar 2013 und Euro-5-Fahrzeuge nicht vor dem 1. Januar 2016 abzuklassieren. Damit erhöht sich die Investitionssicherheit für die Strassentransportbranche, wie von der Motion Germanier 09.3133 und der Interpellation Schwaller 09.3220 gefordert.</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt, die vorgeschlagene Massnahme des Motionärs nebst den erwähnten einleitenden Bemerkungen aus folgenden Gründen nicht zu ergreifen:</p><p>1. Die Massnahme würde einerseits zu einer ungleichen Behandlung der Schweizer Transportunternehmen führen, weil dadurch die Binnentransporte gegenüber dem Import-, Export- und Transitverkehr begünstigt würden und andererseits die ausländischen Transporteure den Schweizer Transporteuren nicht gleichgestellt wären. Tatsächlich erbringen die ausländischen Transporteure nur 5 Prozent der gesamten Transportleistung mit Lastwagen mit einem Gesamtgewicht bis 28 Tonnen. Der Anteil an Fahrzeugen mit einem Gewicht bis 28 Tonnen ist im Binnenverkehr ausserdem vierzehnmal höher als der Anteil dieses Lastwagentyps im Import-, Export- und Transitverkehr. Wegen dem Kabotageverbot werden Binnentransporte ausschliesslich von Schweizer Strassentransportunternehmen durchgeführt; ausländische Transporteure könnten deshalb nur sehr beschränkt von dieser Tarifsenkung profitieren. Die vorgeschlagene Massnahme würde deshalb vorwiegend Schweizer Transporteuren zugutekommen. Sie wäre somit diskriminierend und würde gegen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (SR 0.740.72) verstossen.</p><p>2. Der Bundesrat kann nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des Schwerverkehrsabgabegesetzes den Tarif für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 28 Tonnen reduzieren. Diese Zuständigkeit ermächtigt ihn jedoch nicht, diese Reduktion auf Fahrzeuge im Binnenverkehr zu beschränken.</p><p>3. Die Lastwagen mit einem Gewicht bis 28 Tonnen würden ihre gesamten externen Kosten nicht mehr decken und damit eines der von der LSVA verfolgten Hauptziele nicht mehr erreichen.</p><p>4. Die Massnahme würde bei der LSVA ausserdem zu Mindereinnahmen führen, was die Umsetzung der FinöV-Projekte bremsen und sich negativ auf die Kantonseinnahmen auswirken würde. Das Parlament bestätigte die Wichtigkeit dieser Projekte im Rahmen seiner Diskussion zum Gesetz über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur. Um den Verlust wettzumachen, müssten die drei Tarifkategorien für Lastwagen über 28 Tonnen proportional erhöht werden.</p><p>5. Die Massnahme könnte schliesslich die Verkehrsunternehmen dazu veranlassen, vermehrt Fahrten mit Fahrzeugen mit einem Gewicht bis 28 Tonnen durchzuführen. Dies würde den Zielen der effizienten Nutzung von Fahrzeugen und Infrastruktur sowie der Reduktion der Anzahl Fahrten widersprechen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>In Anbetracht der derzeitigen wirtschaftlichen Lage wird der Bundesrat beauftragt, den Tarif der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für Fahrzeuge im Binnenverkehr mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 28 Tonnen um ein Fünftel zu senken.</p>
- Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe. Tarifsenkung für Fahrzeuge im Binnenverkehr bis 28 Tonnen
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