Internationaler Geflügeltransport
- ShortId
-
09.4044
- Id
-
20094044
- Updated
-
28.07.2023 13:29
- Language
-
de
- Title
-
Internationaler Geflügeltransport
- AdditionalIndexing
-
52;48;55;Geflügel;internationaler Güterkraftverkehr;Tiertransport;internationaler Verkehr;Tierschutz
- 1
-
- L04K18010217, Tiertransport
- L04K18010105, internationaler Verkehr
- L04K18030103, internationaler Güterkraftverkehr
- L05K1401010302, Geflügel
- L05K0601040802, Tierschutz
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die landwirtschaftlichen Organisationen, besonders die Vereinigung der Schweizer Eierproduzenten (Gallo Suisse), haben sich angesichts des grenzüberschreitenden Transports von Krallentieren (Geflügel) beunruhigt gezeigt. Dieser nämlich, im Gegensatz zum grenzüberschreitenden Transport von Klauentieren, also namentlich von Vieh, ist seltsamerweise erlaubt. So kann man in einer Medienmitteilung von Gallo Suisse von vergangenem Oktober lesen: "Dass Krallentiere ausgeschlossen werden, ist unverständlich und mit bestem Willen nicht rational zu begründen. Bei artgerechter Tierhaltung geht die Schweiz an vorderster Front voran. Und sie ist mit Recht stolz darauf. Herr und Frau Schweizer, die Konsumenten, wollen das, legen Wert auf tiergerechte Haltung und honorieren sie auch. Also - fragt der Gallo Suisse als Branchenvertreter der Eierproduzenten - warum zum Kuckuck gilt dies nicht auch für den internationalen Transport von Federvieh? Noch kennt die Schweiz Transitrestriktionen für Klauentiere und Geflügel. Im Rahmen der bilateralen Abkommen dränge die EU auf dessen Abschaffung, meldet der Landwirtschafts-Informationsdienst (LID) Anfang September. Landesintern darf die Transportzeit von Nutztieren sechs Stunden nicht überschreiten. So steht es in der Tierschutzverordnung. Doch Vieh ist offenbar nicht gleich Vieh. Das, so meinen Eierproduzenten, darf nicht sein. Auch Federvieh ist Vieh. Schweizer Hennen legen Schweizer Eier unter optimalen Bedingungen und Qualitätskriterien. Konsequenterweise soll auch Federvieh ein Recht auf das Verbot internationalen Herumkarrens gewährt sein." Diese Forderung scheint ebenso gerechtfertigt zu sein wie die Erweiterung des Verbotes.</p>
- <p>Nach geltendem Recht dürfen Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz geführt werden (Art. 175 der Tierschutzverordnung, TSchV; SR 455.1). Da für die Durchfuhr durch die Schweiz im Bahn- oder Luftverkehr die nötigen Voraussetzungen nicht gegeben sind (fehlende Infrastruktur für Umlad, Zeit- und Kostenaufwand für Zollabfertigung usw.), resultiert daraus faktisch ein Transitverbot.</p><p>Obwohl diese Regelung für Geflügel nicht gilt, sind seit Jahren keine Transite von Geflügel, auch nicht von Schlachttieren, bekannt. Die Grenzformalitäten und daraus resultierende Fahrtverzögerungen bei der Ein- und Ausreise lassen den internationalen Transport von Geflügel durch die Schweiz offenbar nicht attraktiv erscheinen. Eine Regelung des internationalen Transports von Geflügel durch die Schweiz erscheint daher als verzichtbar.</p><p>Zudem kann auf die im Parlament hängige parlamentarische Initiative Marty Kälin 07.417, "Grenzkontrollen und Tiertransporte", hingewiesen werden, die sich mit dieser Thematik befasst. In seiner Stellungnahme dazu vom 2. September 2009 hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass die heute in Artikel 175 TSchV verankerte Regelung nach harten und schwierigen Verhandlungen im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses (GVA) Niederschlag in Anhang 11 des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU fand. Dies erlaubt es der Schweiz, vorderhand am Strassentransitverbot nach Artikel 175 TSchV festzuhalten, wobei jedoch explizit festgehalten ist, dass die Frage durch den GVA erneut geprüft werden wird. Das Strassentransitverbot wird auch im Rahmen der Verhandlungen zu einem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU im Agrar-, Lebensmittel- und Gesundheitsbereich zur Diskussion stehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Denkt der Bundesrat nicht auch, dass aus den gleichen Gründen, die zu einem Verbot internationaler Viehtransporte geführt haben, auch ein solches Verbot für den Geflügeltransport angebracht wäre?</p>
- Internationaler Geflügeltransport
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die landwirtschaftlichen Organisationen, besonders die Vereinigung der Schweizer Eierproduzenten (Gallo Suisse), haben sich angesichts des grenzüberschreitenden Transports von Krallentieren (Geflügel) beunruhigt gezeigt. Dieser nämlich, im Gegensatz zum grenzüberschreitenden Transport von Klauentieren, also namentlich von Vieh, ist seltsamerweise erlaubt. So kann man in einer Medienmitteilung von Gallo Suisse von vergangenem Oktober lesen: "Dass Krallentiere ausgeschlossen werden, ist unverständlich und mit bestem Willen nicht rational zu begründen. Bei artgerechter Tierhaltung geht die Schweiz an vorderster Front voran. Und sie ist mit Recht stolz darauf. Herr und Frau Schweizer, die Konsumenten, wollen das, legen Wert auf tiergerechte Haltung und honorieren sie auch. Also - fragt der Gallo Suisse als Branchenvertreter der Eierproduzenten - warum zum Kuckuck gilt dies nicht auch für den internationalen Transport von Federvieh? Noch kennt die Schweiz Transitrestriktionen für Klauentiere und Geflügel. Im Rahmen der bilateralen Abkommen dränge die EU auf dessen Abschaffung, meldet der Landwirtschafts-Informationsdienst (LID) Anfang September. Landesintern darf die Transportzeit von Nutztieren sechs Stunden nicht überschreiten. So steht es in der Tierschutzverordnung. Doch Vieh ist offenbar nicht gleich Vieh. Das, so meinen Eierproduzenten, darf nicht sein. Auch Federvieh ist Vieh. Schweizer Hennen legen Schweizer Eier unter optimalen Bedingungen und Qualitätskriterien. Konsequenterweise soll auch Federvieh ein Recht auf das Verbot internationalen Herumkarrens gewährt sein." Diese Forderung scheint ebenso gerechtfertigt zu sein wie die Erweiterung des Verbotes.</p>
- <p>Nach geltendem Recht dürfen Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz geführt werden (Art. 175 der Tierschutzverordnung, TSchV; SR 455.1). Da für die Durchfuhr durch die Schweiz im Bahn- oder Luftverkehr die nötigen Voraussetzungen nicht gegeben sind (fehlende Infrastruktur für Umlad, Zeit- und Kostenaufwand für Zollabfertigung usw.), resultiert daraus faktisch ein Transitverbot.</p><p>Obwohl diese Regelung für Geflügel nicht gilt, sind seit Jahren keine Transite von Geflügel, auch nicht von Schlachttieren, bekannt. Die Grenzformalitäten und daraus resultierende Fahrtverzögerungen bei der Ein- und Ausreise lassen den internationalen Transport von Geflügel durch die Schweiz offenbar nicht attraktiv erscheinen. Eine Regelung des internationalen Transports von Geflügel durch die Schweiz erscheint daher als verzichtbar.</p><p>Zudem kann auf die im Parlament hängige parlamentarische Initiative Marty Kälin 07.417, "Grenzkontrollen und Tiertransporte", hingewiesen werden, die sich mit dieser Thematik befasst. In seiner Stellungnahme dazu vom 2. September 2009 hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass die heute in Artikel 175 TSchV verankerte Regelung nach harten und schwierigen Verhandlungen im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses (GVA) Niederschlag in Anhang 11 des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU fand. Dies erlaubt es der Schweiz, vorderhand am Strassentransitverbot nach Artikel 175 TSchV festzuhalten, wobei jedoch explizit festgehalten ist, dass die Frage durch den GVA erneut geprüft werden wird. Das Strassentransitverbot wird auch im Rahmen der Verhandlungen zu einem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU im Agrar-, Lebensmittel- und Gesundheitsbereich zur Diskussion stehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Denkt der Bundesrat nicht auch, dass aus den gleichen Gründen, die zu einem Verbot internationaler Viehtransporte geführt haben, auch ein solches Verbot für den Geflügeltransport angebracht wäre?</p>
- Internationaler Geflügeltransport
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