Vollständige Aufsicht über die Nuklearmaterialien

ShortId
09.4048
Id
20094048
Updated
28.07.2023 11:47
Language
de
Title
Vollständige Aufsicht über die Nuklearmaterialien
AdditionalIndexing
66;Atomrecht;Kontrolle;Meldepflicht;nukleare Sicherheit;Kernbrennstoff;Uran;Plutonium;Kerntechnologie;Atomindustrie;Wiederaufbereitung des Brennstoffs
1
  • L04K17030101, Atomindustrie
  • L05K1701010201, Atomrecht
  • L04K17030103, Kerntechnologie
  • L05K1703010403, Uran
  • L05K1703010401, Kernbrennstoff
  • L05K1703010306, Wiederaufbereitung des Brennstoffs
  • L05K1703010402, Plutonium
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L06K120102010102, Meldepflicht
  • L04K17030106, nukleare Sicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Schweizer KKW-Betreiber lassen Wiederaufarbeitungsuran (WAU), welches aus der Aufbereitung von abgebrannten Brennelementen aus Schweizer KKW stammt, in Russland zu neuen Brennelementen verarbeiten. Weder das Bundesamt für Energie (BFE) noch die KKW-Betreiber können präzise Angaben über Prozesskette und endgültigen Verbleib dieses Nuklearmaterials machen (u. a. "NZZ", 23. Oktober 2009). Zwar werden in den Gesuchen für Transportbewilligungen vom Gesuchsteller Bestimmungsort, Abnehmer, Verwendungszweck, Kauf- und Verkaufsbedingungen einverlangt (KEV, Art. 15). Dies ist beim erwähnten WAU entweder nicht lückenlos erfolgt oder durch einen Besitz- oder Eigentumswechsel umgangen worden. </p><p>Die unkontrollierte Weitergabe von (politisch) hochsensiblem Kernmaterial ist problematisch, weil in einem Streitfall die Rückverfolgung praktisch unmöglich ist. Zudem gelangt ein erheblicher Teil des Schweizer WAU am Ende der Prozesskette in russischen RBMK-Reaktoren, welche westlichen Standards keineswegs entsprechen (Tschernobyl-Typ), zum Einsatz. Das Gesetz lässt aber die Wiederaufarbeitung nur zu, wenn der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist.</p>
  • <p>Der Handel mit Kernmaterialien unterliegt strengen Bedingungen. In der Schweiz werden diese Bedingungen insbesondere in der Kernenergie- und in der Güterkontrollgesetzgebung formuliert. Zusätzliche Bedingungen sind in völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere im Kernwaffensperrvertrag und im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (SR 0.515.031, nachfolgend: Kontrollabkommen), festgelegt. Wenn Kernmaterialien in andere Staaten exportiert werden, unterstehen sie den Bedingungen dieser Staaten. Aus der Schweiz dürfen Kernmaterialien nur in solche Länder exportiert werden, die sowohl den Kernwaffensperrvertrag als auch ein Kontrollabkommen mit der IAEA unterzeichnet haben.</p><p>Zu den einzelnen Forderungen der Motion nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1./2. Das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) sieht eine Bewilligungs- und Buchhaltungspflicht für alle Kernmaterialien (Plutonium, Thorium und Uran), die sich in der Schweiz befinden, vor. Artikel 6 KEG betrifft die Bewilligungspflicht, Artikel 11 Absatz 3 KEG die Melde- und Buchführungspflicht und Artikel 72 Absatz 6 KEG die Buchhaltungspflicht der Aufsichtsbehörden.</p><p>Die Kernmaterialien werden vom Bundesamt für Energie BFE laufend kontrolliert. Die IAEA überprüft die Schweiz auf die Einhaltung der Verpflichtungen des mit ihr abgeschlossenen Kontrollabkommens. Alle in der Schweiz befindlichen Kernmaterialien werden in einer nationalen Kernmaterialbuchhaltung lückenlos erfasst. Diese Buchhaltung wird vom BFE geführt und durch Inspektionen der IAEA laufend kontrolliert und verifiziert.</p><p>Kernmaterialien, die sich im Ausland befinden, unterliegen den dortigen Gesetzen. Alle Staaten, auf deren Gebiet sich schweizerische Kernmaterialien befinden, haben Kontrollabkommen mit der IAEA unterzeichnet.</p><p>Darüber hinaus müssen, gemäss Artikel 11 Absatz 3 KEG und Artikel 16 Safeguardsverordnung vom 18. August 2004 (SR 732.12), Schweizer Firmen, die Besitzer von Kernmaterialien im Ausland sind, ihre Bestände dem BFE melden. Das BFE veröffentlicht diese Bestände einmal jährlich, und zwar die Gesamtmengen. Eine Aufschlüsselung der Bestände in diesem veröffentlichten Dokument, insbesondere auf einzelne Kernanlagenbetreiber, ist aus Gründen der Geschäftsgeheimnisse und des Datenschutzes nicht zulässig. Mit der bestehenden Regelung werden sämtliche Kernmaterialien, die sich im Besitz von Schweizer Kernanlagen befinden, sowohl im In- als auch im Ausland lückenlos erfasst. Soweit sich Kernmaterialien im Besitz schweizerischer Kernanlagen befinden, sind die Forderungen in den Ziffern 1 und 2 dieser Motion erfüllt.</p><p>3. Aufgrund der Bestimmungen des KEG ist der Umgang mit Kernmaterialien, insbesondere Transport, Ein-, Aus- oder Durchfuhr sowie Lagerung, bewilligungspflichtig. Damit ist auch jeder Wechsel des Besitzes von Kernmaterialien in der Schweiz von solchen Bewilligungen erfasst.</p><p>Eine Bewilligungs-, Melde- oder Buchführungspflicht für Kernmaterialien im Ausland bzw. den Wechsel des Besitzes im Ausland wäre nur dann sinnvoll, wenn das BFE eine Bestandeskontrolle vor Ort im Ausland durchführen könnte. Dies ist jedoch nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, sondern aus Gründen der staatlichen Souveränität Aufgabe des jeweiligen ausländischen Staates in Zusammenarbeit mit der IAEA.</p><p>Die Artikel 11 Absatz 3 und 72 Absatz 6 KEG waren während der parlamentarischen Debatte eingefügt worden. Anlässlich dieser Debatte hat die Verwaltung mehrmals darauf hingewiesen, dass mit diesen Bestimmungen eine Vollständigkeit der Buchhaltung im Ausland und eine lückenlose Kontrolle von Kernmaterialien im Ausland und damit eine Rückverfolgung der Herkunft nicht gewährleistet werden kann. Unter anderem aus diesem Grund haben die eidgenössischen Räte in Artikel 106 Absatz 4 KEG dann festgelegt, dass abgebrannte Brennelemente während einer Zeit von zehn Jahren ab dem 1. Juli 2006 nicht zur Wiederaufarbeitung ausgeführt werden dürfen. Die Bundesversammlung kann die Frist von zehn Jahren durch einen einfachen Bundesbeschluss um höchstens zehn Jahre verlängern.</p><p>4. Die Beschaffung der Kernmaterialien und der Einkauf von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wiederaufarbeitung werden im Rahmen privatrechtlicher Verträge abgewickelt. Die Informationen, die die Behörden seitens der schweizerischen Kernanlagen erhalten, unterliegen dem Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis. Zudem ist eine Offenlegung dieser Informationen, soweit sie über die ausländischen Gesamtmengen hinausgeht, aus Gründen des Sabotageschutzes abzulehnen.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Motion bereits heute teilweise erfüllt wird. Darüber hinaus sind die Forderungen aus völkerrechtlichen Gründen (Souveränität der einzelnen Staaten, Kontrollabkommen der IAEA mit diesen Staaten) und aus Gründen des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sowie des Sabotageschutzes abzulehnen. Im Übrigen betrifft diese Situation Kernmaterialien aus abgebrannten Brennelementen, die vor dem 1. Juli 2006 zur Wiederaufarbeitung ausgeführt wurden. Seither werden keine abgebrannten Brennelemente mehr exportiert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen im Kernenergiegesetz über "Nukleare Güter" (3. Kapitel, Art. 6 bis 11) dahingehend zu ändern, dass:</p><p>1. alle Nuklearmaterialien, welche Schweizer KKW-Betreibergesellschaften rechtlich oder faktisch, direkt oder indirekt dafür in Anspruch nehmen, sich mit den nötigen Kernbrennstoffen einzudecken, ohne Ausnahmen mindestens einer Buchführungs- und Meldepflicht unterstellt werden; </p><p>2. diese Buchführungs- und Meldepflicht alle Verarbeitungsstufen und Weiterverwendungsstufen der Nuklearmaterialien "von der Wiege bis zur Bahre" umfasst, also insbesondere gilt für: Natururan, abgereichertes Uran in allen Abreicherungsgraden, solange es nicht rechtlich verbindlich zu radioaktivem Abfall erklärt wurde, Kernbrennstoffe und aus abgebranntem Kernbrennstoff abgetrenntes Nuklearmaterial (Plutonium und Wiederaufarbeitungsuran); </p><p>3. jeder Besitzwechsel von solchem Nuklearmaterial, sei es durch Eigentumsübertragung, Tausch oder irgendeine andere rechtliche oder faktische Transaktion im Rahmen von Verträgen mit Drittunternehmen des Nukleardienstleistungsbereichs, sei es im Inland oder im Ausland, überdies der Bewilligungspflicht unterstellt wird; </p><p>4. die Nuklearmaterial-Buchhaltung, mit Einschränkung, öffentlich einsehbar wird.</p>
  • Vollständige Aufsicht über die Nuklearmaterialien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Schweizer KKW-Betreiber lassen Wiederaufarbeitungsuran (WAU), welches aus der Aufbereitung von abgebrannten Brennelementen aus Schweizer KKW stammt, in Russland zu neuen Brennelementen verarbeiten. Weder das Bundesamt für Energie (BFE) noch die KKW-Betreiber können präzise Angaben über Prozesskette und endgültigen Verbleib dieses Nuklearmaterials machen (u. a. "NZZ", 23. Oktober 2009). Zwar werden in den Gesuchen für Transportbewilligungen vom Gesuchsteller Bestimmungsort, Abnehmer, Verwendungszweck, Kauf- und Verkaufsbedingungen einverlangt (KEV, Art. 15). Dies ist beim erwähnten WAU entweder nicht lückenlos erfolgt oder durch einen Besitz- oder Eigentumswechsel umgangen worden. </p><p>Die unkontrollierte Weitergabe von (politisch) hochsensiblem Kernmaterial ist problematisch, weil in einem Streitfall die Rückverfolgung praktisch unmöglich ist. Zudem gelangt ein erheblicher Teil des Schweizer WAU am Ende der Prozesskette in russischen RBMK-Reaktoren, welche westlichen Standards keineswegs entsprechen (Tschernobyl-Typ), zum Einsatz. Das Gesetz lässt aber die Wiederaufarbeitung nur zu, wenn der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist.</p>
    • <p>Der Handel mit Kernmaterialien unterliegt strengen Bedingungen. In der Schweiz werden diese Bedingungen insbesondere in der Kernenergie- und in der Güterkontrollgesetzgebung formuliert. Zusätzliche Bedingungen sind in völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere im Kernwaffensperrvertrag und im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (SR 0.515.031, nachfolgend: Kontrollabkommen), festgelegt. Wenn Kernmaterialien in andere Staaten exportiert werden, unterstehen sie den Bedingungen dieser Staaten. Aus der Schweiz dürfen Kernmaterialien nur in solche Länder exportiert werden, die sowohl den Kernwaffensperrvertrag als auch ein Kontrollabkommen mit der IAEA unterzeichnet haben.</p><p>Zu den einzelnen Forderungen der Motion nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1./2. Das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) sieht eine Bewilligungs- und Buchhaltungspflicht für alle Kernmaterialien (Plutonium, Thorium und Uran), die sich in der Schweiz befinden, vor. Artikel 6 KEG betrifft die Bewilligungspflicht, Artikel 11 Absatz 3 KEG die Melde- und Buchführungspflicht und Artikel 72 Absatz 6 KEG die Buchhaltungspflicht der Aufsichtsbehörden.</p><p>Die Kernmaterialien werden vom Bundesamt für Energie BFE laufend kontrolliert. Die IAEA überprüft die Schweiz auf die Einhaltung der Verpflichtungen des mit ihr abgeschlossenen Kontrollabkommens. Alle in der Schweiz befindlichen Kernmaterialien werden in einer nationalen Kernmaterialbuchhaltung lückenlos erfasst. Diese Buchhaltung wird vom BFE geführt und durch Inspektionen der IAEA laufend kontrolliert und verifiziert.</p><p>Kernmaterialien, die sich im Ausland befinden, unterliegen den dortigen Gesetzen. Alle Staaten, auf deren Gebiet sich schweizerische Kernmaterialien befinden, haben Kontrollabkommen mit der IAEA unterzeichnet.</p><p>Darüber hinaus müssen, gemäss Artikel 11 Absatz 3 KEG und Artikel 16 Safeguardsverordnung vom 18. August 2004 (SR 732.12), Schweizer Firmen, die Besitzer von Kernmaterialien im Ausland sind, ihre Bestände dem BFE melden. Das BFE veröffentlicht diese Bestände einmal jährlich, und zwar die Gesamtmengen. Eine Aufschlüsselung der Bestände in diesem veröffentlichten Dokument, insbesondere auf einzelne Kernanlagenbetreiber, ist aus Gründen der Geschäftsgeheimnisse und des Datenschutzes nicht zulässig. Mit der bestehenden Regelung werden sämtliche Kernmaterialien, die sich im Besitz von Schweizer Kernanlagen befinden, sowohl im In- als auch im Ausland lückenlos erfasst. Soweit sich Kernmaterialien im Besitz schweizerischer Kernanlagen befinden, sind die Forderungen in den Ziffern 1 und 2 dieser Motion erfüllt.</p><p>3. Aufgrund der Bestimmungen des KEG ist der Umgang mit Kernmaterialien, insbesondere Transport, Ein-, Aus- oder Durchfuhr sowie Lagerung, bewilligungspflichtig. Damit ist auch jeder Wechsel des Besitzes von Kernmaterialien in der Schweiz von solchen Bewilligungen erfasst.</p><p>Eine Bewilligungs-, Melde- oder Buchführungspflicht für Kernmaterialien im Ausland bzw. den Wechsel des Besitzes im Ausland wäre nur dann sinnvoll, wenn das BFE eine Bestandeskontrolle vor Ort im Ausland durchführen könnte. Dies ist jedoch nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, sondern aus Gründen der staatlichen Souveränität Aufgabe des jeweiligen ausländischen Staates in Zusammenarbeit mit der IAEA.</p><p>Die Artikel 11 Absatz 3 und 72 Absatz 6 KEG waren während der parlamentarischen Debatte eingefügt worden. Anlässlich dieser Debatte hat die Verwaltung mehrmals darauf hingewiesen, dass mit diesen Bestimmungen eine Vollständigkeit der Buchhaltung im Ausland und eine lückenlose Kontrolle von Kernmaterialien im Ausland und damit eine Rückverfolgung der Herkunft nicht gewährleistet werden kann. Unter anderem aus diesem Grund haben die eidgenössischen Räte in Artikel 106 Absatz 4 KEG dann festgelegt, dass abgebrannte Brennelemente während einer Zeit von zehn Jahren ab dem 1. Juli 2006 nicht zur Wiederaufarbeitung ausgeführt werden dürfen. Die Bundesversammlung kann die Frist von zehn Jahren durch einen einfachen Bundesbeschluss um höchstens zehn Jahre verlängern.</p><p>4. Die Beschaffung der Kernmaterialien und der Einkauf von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wiederaufarbeitung werden im Rahmen privatrechtlicher Verträge abgewickelt. Die Informationen, die die Behörden seitens der schweizerischen Kernanlagen erhalten, unterliegen dem Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis. Zudem ist eine Offenlegung dieser Informationen, soweit sie über die ausländischen Gesamtmengen hinausgeht, aus Gründen des Sabotageschutzes abzulehnen.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Motion bereits heute teilweise erfüllt wird. Darüber hinaus sind die Forderungen aus völkerrechtlichen Gründen (Souveränität der einzelnen Staaten, Kontrollabkommen der IAEA mit diesen Staaten) und aus Gründen des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses sowie des Sabotageschutzes abzulehnen. Im Übrigen betrifft diese Situation Kernmaterialien aus abgebrannten Brennelementen, die vor dem 1. Juli 2006 zur Wiederaufarbeitung ausgeführt wurden. Seither werden keine abgebrannten Brennelemente mehr exportiert.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen im Kernenergiegesetz über "Nukleare Güter" (3. Kapitel, Art. 6 bis 11) dahingehend zu ändern, dass:</p><p>1. alle Nuklearmaterialien, welche Schweizer KKW-Betreibergesellschaften rechtlich oder faktisch, direkt oder indirekt dafür in Anspruch nehmen, sich mit den nötigen Kernbrennstoffen einzudecken, ohne Ausnahmen mindestens einer Buchführungs- und Meldepflicht unterstellt werden; </p><p>2. diese Buchführungs- und Meldepflicht alle Verarbeitungsstufen und Weiterverwendungsstufen der Nuklearmaterialien "von der Wiege bis zur Bahre" umfasst, also insbesondere gilt für: Natururan, abgereichertes Uran in allen Abreicherungsgraden, solange es nicht rechtlich verbindlich zu radioaktivem Abfall erklärt wurde, Kernbrennstoffe und aus abgebranntem Kernbrennstoff abgetrenntes Nuklearmaterial (Plutonium und Wiederaufarbeitungsuran); </p><p>3. jeder Besitzwechsel von solchem Nuklearmaterial, sei es durch Eigentumsübertragung, Tausch oder irgendeine andere rechtliche oder faktische Transaktion im Rahmen von Verträgen mit Drittunternehmen des Nukleardienstleistungsbereichs, sei es im Inland oder im Ausland, überdies der Bewilligungspflicht unterstellt wird; </p><p>4. die Nuklearmaterial-Buchhaltung, mit Einschränkung, öffentlich einsehbar wird.</p>
    • Vollständige Aufsicht über die Nuklearmaterialien

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