Bei Grossbanken "moral hazard" vermeiden und einen fairen Wettbewerb schaffen
- ShortId
-
09.4051
- Id
-
20094051
- Updated
-
28.07.2023 11:20
- Language
-
de
- Title
-
Bei Grossbanken "moral hazard" vermeiden und einen fairen Wettbewerb schaffen
- AdditionalIndexing
-
15;Unternehmensbeihilfe;Wirtschaftsrecht;Staatsgarantie;gemischtwirtschaftliche Gesellschaft;Grossbank;Beteiligung an Unternehmen;Wettbewerbspolitik;Grossunternehmen
- 1
-
- L05K1104010104, Grossbank
- L05K0703060301, Grossunternehmen
- L05K0703010202, Beteiligung an Unternehmen
- L04K07030308, gemischtwirtschaftliche Gesellschaft
- L05K0704010216, Wirtschaftsrecht
- L06K050702010102, Staatsgarantie
- L05K0704010111, Unternehmensbeihilfe
- L04K07030104, Wettbewerbspolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Marktwirtschaft ist der Konkurs die grösste Strafe für ein Unternehmen. Die Aktionärinnen und Aktionäre verlieren dabei ihre gesamte Beteiligung. Im Bewusstsein um diese Gefahr unternehmen sie alles Mögliche, um einen Konkurs zu vermeiden. Diese elementare Regel der Marktwirtschaft gilt jedoch nicht für Finanzinstitute mit systemischer Bedeutung. Wie der Konkurs von Lehman Brothers gezeigt hat, sind die Konsequenzen eines solchen Konkurses katastrophal. Zur Vermeidung einer solchen Entwicklung ist deshalb ein Eingreifen der öffentlichen Hand oft unumgänglich.</p><p>Die Aktionärinnen und Aktionäre sowie die Managerinnen und Manager der Grossbanken konnten sich vor der Finanzkrise 2008 nicht sicher sein, ob der Staat ihnen im Notfall bei der Rettung ihrer Institute helfen würde. Nach den Erfahrungen aus der Finanzkrise können diese Personen nun vom Prinzip ausgehen, dass ihnen bei Problemen die hilfreiche öffentliche Hand dargeboten werden wird. Es besteht also eine nicht unerhebliche Gefahr, dass sie unverhältnismässige Risiken eingehen, weil sie für den Fall einer Krise auf eine Rettung durch den Staat vertrauen ("moralisches Risiko").</p><p>Man kann damit sagen, dass die vor der Krise herrschende Ungewissheit über die Haltung des Staates in einer solchen Situation mittlerweile der Fast-Gewissheit, dass der Staat rettend eingreifen wird, gewichen ist. Wenn man die vorherige Situation wiederherstellen und das moralische Risiko vermeiden will, müssen unbedingt Regeln eingeführt werden, die die Aktionärinnen und Aktionäre grosser Finanzunternehmen dazu veranlassen, ihren Managerinnen und Managern eine gewisse Vorsicht aufzuerlegen. Da für den Markt ein Verbot der staatlichen Rettung nicht glaubhaft wäre, muss ein anderer Weg gefunden werden, um zu vermeiden, dass Finanzinstitute übermässige Risiken eingehen. Indem man vorab die Voraussetzungen und Bedingungen einer Rettung durch den Staat regelt und dabei spezifiziert, dass bei einer Rettung das Kapital aufgelöst wird, wird das Risiko, eingebrachtes Kapital zu verlieren, selbst wenn ihr Unternehmen im Konkurs vom Staat gerettet wird, wieder den Aktionärinnen und Aktionären überbürdet. Damit wird eine grundlegende Regel der Marktwirtschaft also wiederhergestellt.</p><p>Die implizite Garantie einer Rettung, von der die grossen Banken profitieren, weil sie von systemischer Bedeutung sind, verschafft ihnen einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil gegenüber KMU im Finanzsektor. Die Einführung der hier beschriebenen Regel trägt dazu bei, die Chancengleichheit im Wettbewerb, wenn auch nur teilweise, wiederherzustellen.</p>
- <p>Bereits am 20. März 2009 wurde im Postulat Recordon 09.3349 u. a. ein allgemeines Gesetz zur Rettung von Unternehmen durch die öffentliche Hand vorgeschlagen. Dieses Postulat wurde vom Ständerat im Mai 2009 abgelehnt. Im Nachgang zur Motion der SVP-Fraktion 08.3649 vom 3. Oktober 2008 berief der Bundesrat eine Expertenkommission ein, die den Auftrag hatte, zu analysieren, welche Folgen ein Kollaps von Grossunternehmen für die Volkswirtschaft hat, sowie aufzuzeigen, wie diese Risiken klein gehalten werden können. Wie bereits in der Antwort auf die Motion 09.3934 erwähnt wird, erachtet es der Bundesrat jedoch nicht als opportun, den Schlussfolgerungen dieser Expertenkommission vorzugreifen und sich noch vor dem Vorliegen des Berichts bereits zur Vorbereitung von allfälligen Massnahmen zu verpflichten. Der Bundesrat beantragt deshalb die Ablehnung der Motion, solange noch keine Schlussfolgerungen der Expertenkommission vorliegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein Gesetz über die Voraussetzungen auszuarbeiten, unter denen die öffentliche Hand, wie etwa die Nationalbank und andere Institutionen, an denen die öffentliche Hand eine Mehrheitsbeteiligung hat, private Unternehmen retten kann. Dieses Gesetz soll vorsehen, dass eine Rettung nur in Form einer Kapitalbeteiligung stattfinden kann, die später wieder rückgekauft werden muss.</p>
- Bei Grossbanken "moral hazard" vermeiden und einen fairen Wettbewerb schaffen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der Marktwirtschaft ist der Konkurs die grösste Strafe für ein Unternehmen. Die Aktionärinnen und Aktionäre verlieren dabei ihre gesamte Beteiligung. Im Bewusstsein um diese Gefahr unternehmen sie alles Mögliche, um einen Konkurs zu vermeiden. Diese elementare Regel der Marktwirtschaft gilt jedoch nicht für Finanzinstitute mit systemischer Bedeutung. Wie der Konkurs von Lehman Brothers gezeigt hat, sind die Konsequenzen eines solchen Konkurses katastrophal. Zur Vermeidung einer solchen Entwicklung ist deshalb ein Eingreifen der öffentlichen Hand oft unumgänglich.</p><p>Die Aktionärinnen und Aktionäre sowie die Managerinnen und Manager der Grossbanken konnten sich vor der Finanzkrise 2008 nicht sicher sein, ob der Staat ihnen im Notfall bei der Rettung ihrer Institute helfen würde. Nach den Erfahrungen aus der Finanzkrise können diese Personen nun vom Prinzip ausgehen, dass ihnen bei Problemen die hilfreiche öffentliche Hand dargeboten werden wird. Es besteht also eine nicht unerhebliche Gefahr, dass sie unverhältnismässige Risiken eingehen, weil sie für den Fall einer Krise auf eine Rettung durch den Staat vertrauen ("moralisches Risiko").</p><p>Man kann damit sagen, dass die vor der Krise herrschende Ungewissheit über die Haltung des Staates in einer solchen Situation mittlerweile der Fast-Gewissheit, dass der Staat rettend eingreifen wird, gewichen ist. Wenn man die vorherige Situation wiederherstellen und das moralische Risiko vermeiden will, müssen unbedingt Regeln eingeführt werden, die die Aktionärinnen und Aktionäre grosser Finanzunternehmen dazu veranlassen, ihren Managerinnen und Managern eine gewisse Vorsicht aufzuerlegen. Da für den Markt ein Verbot der staatlichen Rettung nicht glaubhaft wäre, muss ein anderer Weg gefunden werden, um zu vermeiden, dass Finanzinstitute übermässige Risiken eingehen. Indem man vorab die Voraussetzungen und Bedingungen einer Rettung durch den Staat regelt und dabei spezifiziert, dass bei einer Rettung das Kapital aufgelöst wird, wird das Risiko, eingebrachtes Kapital zu verlieren, selbst wenn ihr Unternehmen im Konkurs vom Staat gerettet wird, wieder den Aktionärinnen und Aktionären überbürdet. Damit wird eine grundlegende Regel der Marktwirtschaft also wiederhergestellt.</p><p>Die implizite Garantie einer Rettung, von der die grossen Banken profitieren, weil sie von systemischer Bedeutung sind, verschafft ihnen einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil gegenüber KMU im Finanzsektor. Die Einführung der hier beschriebenen Regel trägt dazu bei, die Chancengleichheit im Wettbewerb, wenn auch nur teilweise, wiederherzustellen.</p>
- <p>Bereits am 20. März 2009 wurde im Postulat Recordon 09.3349 u. a. ein allgemeines Gesetz zur Rettung von Unternehmen durch die öffentliche Hand vorgeschlagen. Dieses Postulat wurde vom Ständerat im Mai 2009 abgelehnt. Im Nachgang zur Motion der SVP-Fraktion 08.3649 vom 3. Oktober 2008 berief der Bundesrat eine Expertenkommission ein, die den Auftrag hatte, zu analysieren, welche Folgen ein Kollaps von Grossunternehmen für die Volkswirtschaft hat, sowie aufzuzeigen, wie diese Risiken klein gehalten werden können. Wie bereits in der Antwort auf die Motion 09.3934 erwähnt wird, erachtet es der Bundesrat jedoch nicht als opportun, den Schlussfolgerungen dieser Expertenkommission vorzugreifen und sich noch vor dem Vorliegen des Berichts bereits zur Vorbereitung von allfälligen Massnahmen zu verpflichten. Der Bundesrat beantragt deshalb die Ablehnung der Motion, solange noch keine Schlussfolgerungen der Expertenkommission vorliegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein Gesetz über die Voraussetzungen auszuarbeiten, unter denen die öffentliche Hand, wie etwa die Nationalbank und andere Institutionen, an denen die öffentliche Hand eine Mehrheitsbeteiligung hat, private Unternehmen retten kann. Dieses Gesetz soll vorsehen, dass eine Rettung nur in Form einer Kapitalbeteiligung stattfinden kann, die später wieder rückgekauft werden muss.</p>
- Bei Grossbanken "moral hazard" vermeiden und einen fairen Wettbewerb schaffen
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