Kantonale Bewilligungen für die Haltung geschützter Tierarten
- ShortId
-
09.4054
- Id
-
20094054
- Updated
-
28.07.2023 09:23
- Language
-
de
- Title
-
Kantonale Bewilligungen für die Haltung geschützter Tierarten
- AdditionalIndexing
-
52;Tierwelt;Bewilligung;Tierhaltung;biologische Vielfalt;Jagdvorschrift;Schutz der Tierwelt
- 1
-
- L04K06030306, biologische Vielfalt
- L04K06010408, Schutz der Tierwelt
- L05K0806010102, Bewilligung
- L04K14010102, Tierhaltung
- L05K0601040801, Jagdvorschrift
- L04K06030307, Tierwelt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In Gefangenschaft gehaltene, geschützte Arten können aus drei verschiedenen Quellen stammen: Sie können Nachkommen von in Gefangenschaft lebenden Tieren sein, sie können mit Bewilligung der Behörden gefangen worden sein, oder sie können illegal eingefangen worden sein. Bei einheimischen Reptilien gibt es Hinweise darauf, dass Tiere zur Haltung illegal gefangen werden. Dies kann sogar die Ursache für das lokale Aussterben von einzelnen Reptilienpopulationen sein. Eine Bewilligungspflicht für die Haltung geschützter Arten erschwert den illegalen Fang und reduziert auch das Risiko, dass in Gefangenschaft gehaltene Tiere illegal ausgesetzt werden. Aus diesem Grund sieht Artikel 10 des Jagdgesetzes vor, dass es für die Haltung geschützter Tiere eine kantonale Bewilligung braucht.</p><p>Bei geschützten Tierarten gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz ist dagegen die Rechtslage unklar.</p><p>Artikel 20 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) hält fest, dass zusätzlich zu den im Jagdgesetz geschützten wildlebenden Säugetieren und Vögeln auch die wildlebenden Tiere der in Anhang 3 aufgeführten Arten geschützt sind. Es ist deshalb unter anderem untersagt, Tiere dieser Arten zu töten, zu verletzen oder zu fangen usw. Ausserdem ist es untersagt, lebende oder tote Tiere dieser Arten mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken. </p><p>Der gleiche Artikel in französischer Sprache lautet inhaltlich etwas anders:</p><p>"En plus des animaux protégés figurant dans la loi du 20 juin 1986 sur la chasse, les espèces désignées dans l'annexe 3 sont considérées comme protégées. Il est interdit."</p><p>Die französische Version und der Verweis auf das Jagdgesetz lassen den Schluss zu, dass es generell eine Haltungsbewilligung für geschützte Arten braucht. Wegen der unterschiedlichen Formulierung in den beiden Sprachen besteht jedoch eine Unsicherheit.</p>
- <p>Das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0; Art. 7) und das Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451; Art. 20) in Verbindung mit der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV, SR 451.1; Anhang 3) umschreiben die in der Schweiz wild vorkommenden landlebenden Tierarten, die geschützt sind. Der Fang von Exemplaren geschützter Tierarten ist nach beiden Rechtsgrundlagen grundsätzlich verboten (Art. 17 Abs. 1 JSG und Art. 20 Abs. 2 Bst. a NHV). Kantonale Ausnahmebewilligungen sind möglich.</p><p>Das JSG verlangt auch für die Haltung geschützter Tiere eine kantonale Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 JSG). Die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TschV, SR 455.1; Art. 89) enthält ebenfalls eine Auflistung von (meist nichteinheimischen) Wildtieren, deren private Haltung bewilligungspflichtig ist. Das NHG dagegen bietet keine rechtliche Grundlage für die Regulierung der Haltung von geschützten Tierarten. Der Bundesrat wird im Rahmen der Erarbeitung der Biodiversitätsstrategie einen allfälligen Änderungsbedarf in diesem Bereich prüfen.</p><p>Bei Hinweisen auf den illegalen Fang von einheimischen Reptilien hat die zuständige kantonale Behörde dem Fall nachzugehen und unter Umständen ein Strafverfahren einzuleiten. Der Bundesrat sieht hier keinen weiteren Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>Ist es richtig, dass es für die Haltung geschützter Tierarten gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz eine Bewilligung des zuständigen Kantons braucht, unabhängig davon, ob es um Tiere aus der Natur oder um Nachzuchten handelt? </p><p>Wenn nein, welche Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, um das Risiko illegaler Fänge und illegaler Aussetzungen geschützter Tiere zu reduzieren?</p>
- Kantonale Bewilligungen für die Haltung geschützter Tierarten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In Gefangenschaft gehaltene, geschützte Arten können aus drei verschiedenen Quellen stammen: Sie können Nachkommen von in Gefangenschaft lebenden Tieren sein, sie können mit Bewilligung der Behörden gefangen worden sein, oder sie können illegal eingefangen worden sein. Bei einheimischen Reptilien gibt es Hinweise darauf, dass Tiere zur Haltung illegal gefangen werden. Dies kann sogar die Ursache für das lokale Aussterben von einzelnen Reptilienpopulationen sein. Eine Bewilligungspflicht für die Haltung geschützter Arten erschwert den illegalen Fang und reduziert auch das Risiko, dass in Gefangenschaft gehaltene Tiere illegal ausgesetzt werden. Aus diesem Grund sieht Artikel 10 des Jagdgesetzes vor, dass es für die Haltung geschützter Tiere eine kantonale Bewilligung braucht.</p><p>Bei geschützten Tierarten gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz ist dagegen die Rechtslage unklar.</p><p>Artikel 20 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) hält fest, dass zusätzlich zu den im Jagdgesetz geschützten wildlebenden Säugetieren und Vögeln auch die wildlebenden Tiere der in Anhang 3 aufgeführten Arten geschützt sind. Es ist deshalb unter anderem untersagt, Tiere dieser Arten zu töten, zu verletzen oder zu fangen usw. Ausserdem ist es untersagt, lebende oder tote Tiere dieser Arten mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken. </p><p>Der gleiche Artikel in französischer Sprache lautet inhaltlich etwas anders:</p><p>"En plus des animaux protégés figurant dans la loi du 20 juin 1986 sur la chasse, les espèces désignées dans l'annexe 3 sont considérées comme protégées. Il est interdit."</p><p>Die französische Version und der Verweis auf das Jagdgesetz lassen den Schluss zu, dass es generell eine Haltungsbewilligung für geschützte Arten braucht. Wegen der unterschiedlichen Formulierung in den beiden Sprachen besteht jedoch eine Unsicherheit.</p>
- <p>Das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0; Art. 7) und das Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451; Art. 20) in Verbindung mit der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV, SR 451.1; Anhang 3) umschreiben die in der Schweiz wild vorkommenden landlebenden Tierarten, die geschützt sind. Der Fang von Exemplaren geschützter Tierarten ist nach beiden Rechtsgrundlagen grundsätzlich verboten (Art. 17 Abs. 1 JSG und Art. 20 Abs. 2 Bst. a NHV). Kantonale Ausnahmebewilligungen sind möglich.</p><p>Das JSG verlangt auch für die Haltung geschützter Tiere eine kantonale Bewilligung (Art. 10 Abs. 1 JSG). Die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TschV, SR 455.1; Art. 89) enthält ebenfalls eine Auflistung von (meist nichteinheimischen) Wildtieren, deren private Haltung bewilligungspflichtig ist. Das NHG dagegen bietet keine rechtliche Grundlage für die Regulierung der Haltung von geschützten Tierarten. Der Bundesrat wird im Rahmen der Erarbeitung der Biodiversitätsstrategie einen allfälligen Änderungsbedarf in diesem Bereich prüfen.</p><p>Bei Hinweisen auf den illegalen Fang von einheimischen Reptilien hat die zuständige kantonale Behörde dem Fall nachzugehen und unter Umständen ein Strafverfahren einzuleiten. Der Bundesrat sieht hier keinen weiteren Handlungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>Ist es richtig, dass es für die Haltung geschützter Tierarten gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz eine Bewilligung des zuständigen Kantons braucht, unabhängig davon, ob es um Tiere aus der Natur oder um Nachzuchten handelt? </p><p>Wenn nein, welche Massnahmen gedenkt er zu ergreifen, um das Risiko illegaler Fänge und illegaler Aussetzungen geschützter Tiere zu reduzieren?</p>
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