Automatische Meldung jugendlicher Straftäter an Schullehrer und Lehrmeister

ShortId
09.4059
Id
20094059
Updated
28.07.2023 09:56
Language
de
Title
Automatische Meldung jugendlicher Straftäter an Schullehrer und Lehrmeister
AdditionalIndexing
12;Informationsrecht;junger Mensch;Strafverfahren;Meldepflicht;Eindämmung der Kriminalität;strafbare Handlung;Jugendstrafrecht;Strafregister;Lehrkraft
1
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L06K120102010102, Meldepflicht
  • L04K05010113, Strafregister
  • L05K1301020102, Lehrkraft
  • L04K05010203, Jugendstrafrecht
  • L04K12010201, Informationsrecht
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
  • L04K05040402, Strafverfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Zahl der Fälle von Jugendgewalt und -kriminalität sowie von Übergriffen explodiert in unserem Land. Immer jüngere Jugendliche machen sich Vergehen und Verbrechen schuldig. Vor dem Hintergrund zunehmender Gewalt von Schülern und Lehrlingen untereinander, aber auch gegen Lehrer und andere Erwachsene sowie angesichts der Übergriffe von Gruppen Jugendlicher auf beliebige wehrlose Einzelpersonen ist nun Handlungsbedarf angezeigt. Der Schutz unserer Lehrer und Lehrmeister, aber auch der Gesellschaft überhaupt ist massiv zu verstärken. Namentlich Klassenlehrer sind in der Wahrnehmung ihrer wichtigen Aufgaben zu unterstützen. Unser Land wird ansonsten je länger, je mehr Probleme haben, überhaupt noch geeignete Pädagogen und Berufsausbildner zu finden. Dabei geht es insbesondere auch um den Schutz der Mitschülerinnen und Mitschüler, aber letztlich auch um den Schutz von Erwachsenen vor eventuellen Übergriffen. Deshalb müssen Klassenlehrer, auf allen Stufen und in allen Kantonen, sowie Lehrmeister von den zuständigen Behörden automatisch über diejenigen Schüler informiert werden, welche über Strafregistereinträge verfügen, in Strafuntersuchungen involviert sind, in Strafverfahren stehen oder strafrechtlich verurteilt wurden. Nur so ist sichergestellt, dass Lehrer und Lehrmeister ein realistisches Bild ihrer Schüler und Lehrlinge erhalten, somit eine grössere Aufmerksamkeit walten lassen, entsprechende Vorsichtsmassnahmen treffen und so ihr Umfeld und sich selbst angemessen schützen können.</p>
  • <p>Am 29. April 2009 hat der Nationalrat eine identische Motion von Nationalrat Föhn (07.3701, Information von Lehrern und Lehrmeistern) mit 120 gegen 51 Stimmen abgelehnt. Auch eine entsprechende Motion Jenny (09.3731, Behördliche Meldepflicht an Lehrer bei Straftaten Jugendlicher und Akteneinsichtsrecht von Lehrmeistern) ist am 10. Dezember 2009 vom Ständerat mit 19 zu 7 Stimmen abgelehnt worden. Beide Kammern sind somit dem Antrag des Bundesrates gefolgt, keine flächendeckenden Informationspflichten an Schulen und Lehrbetriebe auf Bundesebene einzuführen.</p><p>Die Frage, ob Schulbehörden und Lehrmeister über straffällige Jugendliche informiert werden müssen, ist im Zusammenhang mit dem Jugendstrafverfahren zu beurteilen. Dieses zielt primär auf die Resozialisierung des jugendlichen Straftäters und somit auf die Verhütung von Rückfällen. Damit dies gelingt, ist darauf zu achten, dass der Charakter des Jugendlichen von der Gesellschaft nicht ausschliesslich anhand einer begangenen Straftat beurteilt wird. Aus diesem Grund werden die Verfahren in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt und Informationen an Dritte nur mit grosser Zurückhaltung weitergegeben. Diese Grundsätze liegen auch der neuen Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) zugrunde, die vom Parlament am 20. März 2009 verabschiedet worden ist und voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird.</p><p>Für die Information an Dritte sieht die neue JStPO Meldepflichten und Melderechte vor. Artikel 75 der Schweizerischen Strafprozessordnung, der gemäss Artikel 3 Absatz 1 JStPO auch für das Jugendstrafverfahren gilt, enthält Meldepflichten an klar definierte Behörden, denen im strafrechtlichen Umfeld eine Handlungskompetenz zukommt. Aufgrund der unterschiedlichen Behördenstrukturen der Kantone wurde darauf verzichtet, über Artikel 75 Absätze 1 bis 3 StPO hinausgehende Pflichten zu regeln. Dies trifft insbesondere auf die Schulbehörden und die Organisation der Schulen zu. Gemäss Artikel 75 Absatz 4 StPO können der Bund und die Kantone die Strafbehörden zwar zu weiteren Mitteilungen an Behörden (z. B. Schulbehörden) verpflichten oder berechtigen. Es wurde jedoch ausdrücklich darauf verzichtet, weitere Meldepflichten oder Melderechte an Einzelpersonen (wie Lehrer oder Lehrmeister) zuzulassen.</p><p>Das Jugendstrafverfahren zeichnet sich zudem dadurch aus, dass es von einer pädagogisch geschulten, zentralen Ansprechperson geführt wird. Ihr obliegt neben der detaillierten Abklärung der persönlichen Verhältnisse auch die gesamte Verfahrensführung, in leichten Fällen sogar die Urteilsfindung sowie die anschliessende Urteilsvollstreckung. Die JStPO sieht daher in Artikel 14 Absatz 1 vor, dass es in der Kompetenz dieser Untersuchungsbehörde liegt, über Stand und Abschluss von Jugendstrafverfahren in geeigneter Weise zu informieren. Gestützt auf dieses Melderecht können in Einzelfällen eine Schule oder Lehrpersonen informiert werden, wenn dies etwa aus erzieherischen Gründen oder zur besseren Koordination der jugendstrafrechtlichen Massnahmen geboten ist. Eine flächendeckende Information gegenüber Schulleitungen und Lehrmeistern hat der Gesetzgeber jedoch bewusst nicht vorgesehen. Die blosse Information, dass ein Jugendlicher verurteilt worden ist oder dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wird, ist für Schulen und Lehrbetriebe zum Schutze der in diesem Umfeld tätigen Personen in der Regel kaum von Nutzen. Denn allein anhand dieser Daten lassen sich keine verlässlichen Aussagen über zukünftiges Verhalten jugendlicher Straftäter machen. Soweit ein straffälliger Jugendlicher für Lehrer und Schüler wirklich eine konkrete Gefahr darstellt, muss dem durch Anordnung einer erzieherischen oder therapeutischen Massnahme (z. B. durch Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung) im Jugendstrafverfahren Rechnung getragen werden. Diese Massnahmen können bereits während der Untersuchung vorsorglich angeordnet werden.</p><p>Schon heute können die Kantone die notwendigen Praxisänderungen bei den Jugendstrafbehörden direkt herbeiführen oder die allenfalls notwendigen Änderungen in den jeweiligen kantonalen Erlassen vornehmen. Sie können dabei auf die kantonale Organisationsstruktur zugeschnittene Konzepte entwickeln, die festlegen, welche Delikte an welchen Adressatenkreis weitergemeldet werden sollen. Zudem können sie definieren, welche Verantwortung den Schulbehörden, der Schulleitung und den Lehrpersonen zukommt, die eine entsprechende Information erhalten, und allfällige Vernetzungen mit den Jugendstrafbehörden, den Sozialbehörden und der Polizei herstellen. Entsprechende kantonale Meldepflichten an Behörden stehen im Einklang mit der neuen JStPO und können, wenn diese in Kraft tritt, weitergeführt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf Gesetzes- bzw. Verordnungsstufe dafür zu sorgen, dass die Lehrer respektive Ausbildner (Lehrmeister) von den zuständigen Justiz- bzw. Polizeibehörden automatisch über diejenigen Schüler informiert werden, welche über Strafregistereinträge verfügen, in Strafuntersuchungen involviert sind, in Strafverfahren stehen oder strafrechtlich verurteilt wurden.</p>
  • Automatische Meldung jugendlicher Straftäter an Schullehrer und Lehrmeister
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Zahl der Fälle von Jugendgewalt und -kriminalität sowie von Übergriffen explodiert in unserem Land. Immer jüngere Jugendliche machen sich Vergehen und Verbrechen schuldig. Vor dem Hintergrund zunehmender Gewalt von Schülern und Lehrlingen untereinander, aber auch gegen Lehrer und andere Erwachsene sowie angesichts der Übergriffe von Gruppen Jugendlicher auf beliebige wehrlose Einzelpersonen ist nun Handlungsbedarf angezeigt. Der Schutz unserer Lehrer und Lehrmeister, aber auch der Gesellschaft überhaupt ist massiv zu verstärken. Namentlich Klassenlehrer sind in der Wahrnehmung ihrer wichtigen Aufgaben zu unterstützen. Unser Land wird ansonsten je länger, je mehr Probleme haben, überhaupt noch geeignete Pädagogen und Berufsausbildner zu finden. Dabei geht es insbesondere auch um den Schutz der Mitschülerinnen und Mitschüler, aber letztlich auch um den Schutz von Erwachsenen vor eventuellen Übergriffen. Deshalb müssen Klassenlehrer, auf allen Stufen und in allen Kantonen, sowie Lehrmeister von den zuständigen Behörden automatisch über diejenigen Schüler informiert werden, welche über Strafregistereinträge verfügen, in Strafuntersuchungen involviert sind, in Strafverfahren stehen oder strafrechtlich verurteilt wurden. Nur so ist sichergestellt, dass Lehrer und Lehrmeister ein realistisches Bild ihrer Schüler und Lehrlinge erhalten, somit eine grössere Aufmerksamkeit walten lassen, entsprechende Vorsichtsmassnahmen treffen und so ihr Umfeld und sich selbst angemessen schützen können.</p>
    • <p>Am 29. April 2009 hat der Nationalrat eine identische Motion von Nationalrat Föhn (07.3701, Information von Lehrern und Lehrmeistern) mit 120 gegen 51 Stimmen abgelehnt. Auch eine entsprechende Motion Jenny (09.3731, Behördliche Meldepflicht an Lehrer bei Straftaten Jugendlicher und Akteneinsichtsrecht von Lehrmeistern) ist am 10. Dezember 2009 vom Ständerat mit 19 zu 7 Stimmen abgelehnt worden. Beide Kammern sind somit dem Antrag des Bundesrates gefolgt, keine flächendeckenden Informationspflichten an Schulen und Lehrbetriebe auf Bundesebene einzuführen.</p><p>Die Frage, ob Schulbehörden und Lehrmeister über straffällige Jugendliche informiert werden müssen, ist im Zusammenhang mit dem Jugendstrafverfahren zu beurteilen. Dieses zielt primär auf die Resozialisierung des jugendlichen Straftäters und somit auf die Verhütung von Rückfällen. Damit dies gelingt, ist darauf zu achten, dass der Charakter des Jugendlichen von der Gesellschaft nicht ausschliesslich anhand einer begangenen Straftat beurteilt wird. Aus diesem Grund werden die Verfahren in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt und Informationen an Dritte nur mit grosser Zurückhaltung weitergegeben. Diese Grundsätze liegen auch der neuen Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) zugrunde, die vom Parlament am 20. März 2009 verabschiedet worden ist und voraussichtlich am 1. Januar 2011 in Kraft treten wird.</p><p>Für die Information an Dritte sieht die neue JStPO Meldepflichten und Melderechte vor. Artikel 75 der Schweizerischen Strafprozessordnung, der gemäss Artikel 3 Absatz 1 JStPO auch für das Jugendstrafverfahren gilt, enthält Meldepflichten an klar definierte Behörden, denen im strafrechtlichen Umfeld eine Handlungskompetenz zukommt. Aufgrund der unterschiedlichen Behördenstrukturen der Kantone wurde darauf verzichtet, über Artikel 75 Absätze 1 bis 3 StPO hinausgehende Pflichten zu regeln. Dies trifft insbesondere auf die Schulbehörden und die Organisation der Schulen zu. Gemäss Artikel 75 Absatz 4 StPO können der Bund und die Kantone die Strafbehörden zwar zu weiteren Mitteilungen an Behörden (z. B. Schulbehörden) verpflichten oder berechtigen. Es wurde jedoch ausdrücklich darauf verzichtet, weitere Meldepflichten oder Melderechte an Einzelpersonen (wie Lehrer oder Lehrmeister) zuzulassen.</p><p>Das Jugendstrafverfahren zeichnet sich zudem dadurch aus, dass es von einer pädagogisch geschulten, zentralen Ansprechperson geführt wird. Ihr obliegt neben der detaillierten Abklärung der persönlichen Verhältnisse auch die gesamte Verfahrensführung, in leichten Fällen sogar die Urteilsfindung sowie die anschliessende Urteilsvollstreckung. Die JStPO sieht daher in Artikel 14 Absatz 1 vor, dass es in der Kompetenz dieser Untersuchungsbehörde liegt, über Stand und Abschluss von Jugendstrafverfahren in geeigneter Weise zu informieren. Gestützt auf dieses Melderecht können in Einzelfällen eine Schule oder Lehrpersonen informiert werden, wenn dies etwa aus erzieherischen Gründen oder zur besseren Koordination der jugendstrafrechtlichen Massnahmen geboten ist. Eine flächendeckende Information gegenüber Schulleitungen und Lehrmeistern hat der Gesetzgeber jedoch bewusst nicht vorgesehen. Die blosse Information, dass ein Jugendlicher verurteilt worden ist oder dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wird, ist für Schulen und Lehrbetriebe zum Schutze der in diesem Umfeld tätigen Personen in der Regel kaum von Nutzen. Denn allein anhand dieser Daten lassen sich keine verlässlichen Aussagen über zukünftiges Verhalten jugendlicher Straftäter machen. Soweit ein straffälliger Jugendlicher für Lehrer und Schüler wirklich eine konkrete Gefahr darstellt, muss dem durch Anordnung einer erzieherischen oder therapeutischen Massnahme (z. B. durch Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung) im Jugendstrafverfahren Rechnung getragen werden. Diese Massnahmen können bereits während der Untersuchung vorsorglich angeordnet werden.</p><p>Schon heute können die Kantone die notwendigen Praxisänderungen bei den Jugendstrafbehörden direkt herbeiführen oder die allenfalls notwendigen Änderungen in den jeweiligen kantonalen Erlassen vornehmen. Sie können dabei auf die kantonale Organisationsstruktur zugeschnittene Konzepte entwickeln, die festlegen, welche Delikte an welchen Adressatenkreis weitergemeldet werden sollen. Zudem können sie definieren, welche Verantwortung den Schulbehörden, der Schulleitung und den Lehrpersonen zukommt, die eine entsprechende Information erhalten, und allfällige Vernetzungen mit den Jugendstrafbehörden, den Sozialbehörden und der Polizei herstellen. Entsprechende kantonale Meldepflichten an Behörden stehen im Einklang mit der neuen JStPO und können, wenn diese in Kraft tritt, weitergeführt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auf Gesetzes- bzw. Verordnungsstufe dafür zu sorgen, dass die Lehrer respektive Ausbildner (Lehrmeister) von den zuständigen Justiz- bzw. Polizeibehörden automatisch über diejenigen Schüler informiert werden, welche über Strafregistereinträge verfügen, in Strafuntersuchungen involviert sind, in Strafverfahren stehen oder strafrechtlich verurteilt wurden.</p>
    • Automatische Meldung jugendlicher Straftäter an Schullehrer und Lehrmeister

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