Rückerstattung der Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr im Reiseverkehr

ShortId
09.4060
Id
20094060
Updated
24.06.2025 23:47
Language
de
Title
Rückerstattung der Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr im Reiseverkehr
AdditionalIndexing
24;15;internationaler Tourismus;Ausfuhrlizenz;Vereinfachung der Zollformalitäten;Uhrenindustrie;Schmuck- und Goldwarenindustrie;Mehrwertsteuer;Tourismus
1
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L06K070104040301, Vereinfachung der Zollformalitäten
  • L06K070104040101, Ausfuhrlizenz
  • L04K01010103, Tourismus
  • L05K0101010309, internationaler Tourismus
  • L05K0705020505, Uhrenindustrie
  • L04K07050807, Schmuck- und Goldwarenindustrie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Sparmassnahmen des Bundes und das Schengen-Abkommen führten zu Personalabbau an den Grenzen, sodass die Abstempelung des bisherigen Ausfuhrdokumentes 11.49/11.49a im Schienen- und Strassenverkehr kaum mehr möglich ist und im Flugverkehr (Flughafen Zürich) stark erschwert wird. Die Anzahl der nachträglichen Gesuche an die Oberzolldirektion um nachträgliche Beglaubigungen ist deshalb massiv angestiegen und wird noch weiter zunehmen, wenn nichts unternommen wird. Dies ist für alle Beteiligten administrativ sehr aufwendig und unvorteilhaft. Zudem muss der Detailhändler bei abgelehnten Gesuchen ungerechtfertigterweise die Umsatzsteuer entrichten. </p><p>Die Bedeutung der Uhren- und Schmuckindustrie für die schweizerische Volkswirtschaft und das Tourismusland Schweiz gebietet es, diese Verordnung mit pragmatischen und praktikablen Lösungen auszugestalten, die für die ausländischen Gäste einfach auszuüben sind, auch dann, wenn niemand mehr an der Grenze steht. Dem Tourismusland mit seiner wirtschaftlichen Bedeutung soll Rechnung getragen werden. Die Touristen dürfen nicht mit administrativen Erschwernissen bestraft werden, nur weil kein schweizerisches Zollpersonal die Ausfuhr bestätigen kann. </p><p>Es geht dieser Branche mit hohem ausländischen Kundenanteil in erster Linie darum, dass ihre Kunden den Nachweis der Ausfuhr möglichst einfach und ohne administrative Erschwernisse erbringen können. In zweiter Linie sollte unbedingt auch das administrative Prozedere sowohl bei den Detaillisten als auch bei den Behörden (EVZ) reduziert werden können.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst. In diesem Zusammenhang haben im Herbst 2009 bereits Gespräche zwischen dem Verband Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte (VSGU) sowie der Eidgenössischen Zollverwaltung und der Eidgenössischen Steuerverwaltung stattgefunden. Ziel ist es, konkrete Alternativen auszuarbeiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der Verordnung zum Mehrwertsteuergesetz die künftige Regelung des Ausfuhr-Nachweises administrativ zu vereinfachen, und zwar auf allen Ebenen: für die Vollzugsbehörden (Mehrwertsteuer und Zoll), für den Detailhandel, insbesondere bei hohem Touristenaufkommen, und für die betroffenen Touristen und Reisenden. Die Nachweismöglichkeiten der Ausfuhr sind umfassender als bis anhin auszugestalten.</p>
  • Rückerstattung der Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr im Reiseverkehr
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20093986
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Sparmassnahmen des Bundes und das Schengen-Abkommen führten zu Personalabbau an den Grenzen, sodass die Abstempelung des bisherigen Ausfuhrdokumentes 11.49/11.49a im Schienen- und Strassenverkehr kaum mehr möglich ist und im Flugverkehr (Flughafen Zürich) stark erschwert wird. Die Anzahl der nachträglichen Gesuche an die Oberzolldirektion um nachträgliche Beglaubigungen ist deshalb massiv angestiegen und wird noch weiter zunehmen, wenn nichts unternommen wird. Dies ist für alle Beteiligten administrativ sehr aufwendig und unvorteilhaft. Zudem muss der Detailhändler bei abgelehnten Gesuchen ungerechtfertigterweise die Umsatzsteuer entrichten. </p><p>Die Bedeutung der Uhren- und Schmuckindustrie für die schweizerische Volkswirtschaft und das Tourismusland Schweiz gebietet es, diese Verordnung mit pragmatischen und praktikablen Lösungen auszugestalten, die für die ausländischen Gäste einfach auszuüben sind, auch dann, wenn niemand mehr an der Grenze steht. Dem Tourismusland mit seiner wirtschaftlichen Bedeutung soll Rechnung getragen werden. Die Touristen dürfen nicht mit administrativen Erschwernissen bestraft werden, nur weil kein schweizerisches Zollpersonal die Ausfuhr bestätigen kann. </p><p>Es geht dieser Branche mit hohem ausländischen Kundenanteil in erster Linie darum, dass ihre Kunden den Nachweis der Ausfuhr möglichst einfach und ohne administrative Erschwernisse erbringen können. In zweiter Linie sollte unbedingt auch das administrative Prozedere sowohl bei den Detaillisten als auch bei den Behörden (EVZ) reduziert werden können.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst. In diesem Zusammenhang haben im Herbst 2009 bereits Gespräche zwischen dem Verband Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte (VSGU) sowie der Eidgenössischen Zollverwaltung und der Eidgenössischen Steuerverwaltung stattgefunden. Ziel ist es, konkrete Alternativen auszuarbeiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in der Verordnung zum Mehrwertsteuergesetz die künftige Regelung des Ausfuhr-Nachweises administrativ zu vereinfachen, und zwar auf allen Ebenen: für die Vollzugsbehörden (Mehrwertsteuer und Zoll), für den Detailhandel, insbesondere bei hohem Touristenaufkommen, und für die betroffenen Touristen und Reisenden. Die Nachweismöglichkeiten der Ausfuhr sind umfassender als bis anhin auszugestalten.</p>
    • Rückerstattung der Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr im Reiseverkehr

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