Feuerwerk und reine Luft
- ShortId
-
09.4062
- Id
-
20094062
- Updated
-
28.07.2023 11:51
- Language
-
de
- Title
-
Feuerwerk und reine Luft
- AdditionalIndexing
-
52;freie Schlagwörter: Feuerwerk;Bewilligung;Privathaushalt;Luftreinhaltung;Grenzwert;Veranstaltung;Lärmschutz
- 1
-
- L04K01010108, Veranstaltung
- L04K01070101, Privathaushalt
- L04K06010411, Luftreinhaltung
- L04K06010410, Lärmschutz
- L05K0601040402, Grenzwert
- L05K0806010102, Bewilligung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Feuerwerke werden nicht mehr nur an 1.-August-Feiern abgebrannt. In den letzten Jahren sind weitere Anlässe wie zum Beispiel Silvester dazugekommen. Aufgrund dieser Entwicklung hat das Bundesamt für Umwelt (Bafu) die Auswirkungen von Feuerwerken auf Gesundheit und Umwelt näher untersucht und die Rechtslage aufgezeigt. Die Untersuchungen kamen zum Schluss, dass die Feinstaubbelastung speziell bei grossen Feuerwerken nicht vernachlässigbar ist und bei empfindlich reagierenden Personen, wie z. B. Asthmatikerinnen und Asthmatikern, Atemwegsbeschwerden auftreten können. Zudem kann der Feuerwerkslärm besonders für lärmempfindliche Bevölkerungsgruppen und Tiere sehr lästig sein.</p><p>1./3. Gestützt auf das Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977 (SprstG; SR 941.41) haben die Kantone die Kompetenz, zeitliche Begrenzungen für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerk zu erlassen oder den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper zu verbieten. Aufgrund dieser auf kantonaler Ebene schon existierenden gesetzlichen Grundlagen ist bis heute kein landesweites (Teil-)Verbot von pyrotechnischen Gegenständen geplant. Sollte das Abbrennen von Feuerwerk an Anlässen jedoch stark zunehmen, werden in Absprache mit den Kantonen gesamtschweizerische Massnahmen zu prüfen sein. Grundsätzlich hält der Bundesrat die derzeitige Bewilligungspraxis für angemessen.</p><p>2. Durch das Abbrennen von Feuerwerk werden in der Schweiz jährlich rund 300 Tonnen Feinstaub emittiert. Das sind zwar nur 1 bis 2 Prozent von insgesamt rund 20 000 Tonnen pro Jahr, je nach Vorbelastung und meteorologischen Verhältnissen kann es aber zu Überschreitungen des Feinstaub-Grenzwertes kommen. Die Feinstaubbelastung in der Schweiz ist ganzjährig generell zu hoch, rund 40 Prozent der Bevölkerung atmen regelmässig zu viel gesundheitsschädigenden Feinstaub ein. Mit dem Aktionsplan Feinstaub hat der Bundesrat verschiedene Massnahmen initiiert, welche nun schrittweise vollzogen werden. Damit werden weniger Menschen unter der übermässigen Feinstaubbelastung leiden und freier atmen können.</p><p>Die Lärmbelastungen, die sich aus dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern insbesondere während des Bundesfeiertags oder bei anderen speziellen Anlässen ergeben, können in der Regel nicht unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) bzw. der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) beurteilt werden. Es handelt sich meist um einmalige und relativ kurze Vorgänge. Die Behörden können trotzdem bei übermässiger Belästigung einschreiten, wobei in diesem Fall das kantonale bzw. kommunale Polizeirecht massgebend ist. Ein Einschreiten erscheint vor allem dann angebracht, wenn Knallkörper in Siedlungsgebieten oder in Menschenansammlungen zur Detonation gebracht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Feuerwerke hinterlassen nicht nur Rauch. Sie stören mit ihrem Knall die Nachtruhe und verängstigen Betagte, Kleinkinder und Tiere. Es geht nicht um ein Verbot. Frohe Feste sollen auch in Zukunft stattfinden. Wenn Feuerwerke mit Mass, Rücksicht und Verstand eingesetzt werden, bleiben die Freude und das Staunen erhalten. Ich frage deshalb den Bundesrat an: </p><p>1. Hält er die geltende Bewilligungspraxis angesichts von immer häufigeren privaten Feuerwerken noch für angemessen? </p><p>2. Wo setzt er im Hinblick auf Lärmschutz und Luftreinhaltung Grenzen?</p><p>3. Wie setzt er diese Limiten durch?</p>
- Feuerwerk und reine Luft
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Feuerwerke werden nicht mehr nur an 1.-August-Feiern abgebrannt. In den letzten Jahren sind weitere Anlässe wie zum Beispiel Silvester dazugekommen. Aufgrund dieser Entwicklung hat das Bundesamt für Umwelt (Bafu) die Auswirkungen von Feuerwerken auf Gesundheit und Umwelt näher untersucht und die Rechtslage aufgezeigt. Die Untersuchungen kamen zum Schluss, dass die Feinstaubbelastung speziell bei grossen Feuerwerken nicht vernachlässigbar ist und bei empfindlich reagierenden Personen, wie z. B. Asthmatikerinnen und Asthmatikern, Atemwegsbeschwerden auftreten können. Zudem kann der Feuerwerkslärm besonders für lärmempfindliche Bevölkerungsgruppen und Tiere sehr lästig sein.</p><p>1./3. Gestützt auf das Sprengstoffgesetz vom 25. März 1977 (SprstG; SR 941.41) haben die Kantone die Kompetenz, zeitliche Begrenzungen für den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerk zu erlassen oder den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper zu verbieten. Aufgrund dieser auf kantonaler Ebene schon existierenden gesetzlichen Grundlagen ist bis heute kein landesweites (Teil-)Verbot von pyrotechnischen Gegenständen geplant. Sollte das Abbrennen von Feuerwerk an Anlässen jedoch stark zunehmen, werden in Absprache mit den Kantonen gesamtschweizerische Massnahmen zu prüfen sein. Grundsätzlich hält der Bundesrat die derzeitige Bewilligungspraxis für angemessen.</p><p>2. Durch das Abbrennen von Feuerwerk werden in der Schweiz jährlich rund 300 Tonnen Feinstaub emittiert. Das sind zwar nur 1 bis 2 Prozent von insgesamt rund 20 000 Tonnen pro Jahr, je nach Vorbelastung und meteorologischen Verhältnissen kann es aber zu Überschreitungen des Feinstaub-Grenzwertes kommen. Die Feinstaubbelastung in der Schweiz ist ganzjährig generell zu hoch, rund 40 Prozent der Bevölkerung atmen regelmässig zu viel gesundheitsschädigenden Feinstaub ein. Mit dem Aktionsplan Feinstaub hat der Bundesrat verschiedene Massnahmen initiiert, welche nun schrittweise vollzogen werden. Damit werden weniger Menschen unter der übermässigen Feinstaubbelastung leiden und freier atmen können.</p><p>Die Lärmbelastungen, die sich aus dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern insbesondere während des Bundesfeiertags oder bei anderen speziellen Anlässen ergeben, können in der Regel nicht unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) bzw. der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) beurteilt werden. Es handelt sich meist um einmalige und relativ kurze Vorgänge. Die Behörden können trotzdem bei übermässiger Belästigung einschreiten, wobei in diesem Fall das kantonale bzw. kommunale Polizeirecht massgebend ist. Ein Einschreiten erscheint vor allem dann angebracht, wenn Knallkörper in Siedlungsgebieten oder in Menschenansammlungen zur Detonation gebracht werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Feuerwerke hinterlassen nicht nur Rauch. Sie stören mit ihrem Knall die Nachtruhe und verängstigen Betagte, Kleinkinder und Tiere. Es geht nicht um ein Verbot. Frohe Feste sollen auch in Zukunft stattfinden. Wenn Feuerwerke mit Mass, Rücksicht und Verstand eingesetzt werden, bleiben die Freude und das Staunen erhalten. Ich frage deshalb den Bundesrat an: </p><p>1. Hält er die geltende Bewilligungspraxis angesichts von immer häufigeren privaten Feuerwerken noch für angemessen? </p><p>2. Wo setzt er im Hinblick auf Lärmschutz und Luftreinhaltung Grenzen?</p><p>3. Wie setzt er diese Limiten durch?</p>
- Feuerwerk und reine Luft
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