Eintrag in die Listen der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Mehr Transparenz

ShortId
09.4063
Id
20094063
Updated
01.07.2023 10:13
Language
de
Title
Eintrag in die Listen der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Mehr Transparenz
AdditionalIndexing
04
1
  • L05K0807020102, Vernehmlassungsverfahren
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L04K07030310, Gesellschaft ohne Erwerbscharakter
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L04K02020702, Verzeichnis
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L04K08020314, Koordination
  • L04K08060114, Zusammenarbeit der Verwaltungen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Als Präsidentin eines schweizweit tätigen Vereins (Hausverein Schweiz/Habitat Durable Suisse) musste ich feststellen, dass es nicht ganz einfach ist herauszufinden, wo man sich um Aufnahme in die Liste als Vernehmlassungsadressatin bemühen kann. Ist dies in einem Amt gelungen, so ist damit keineswegs sichergestellt, dass man auch zu für den Verein relevanten Fragen aus anderen Ämtern zur Vernehmlassung eingeladen ist. Das hat wohl damit zu tun, dass es keine Stelle gibt, die die Übersicht über diese Listen hat bzw. die die Aufgabe hat, sich um diese Aufgabe zu kümmern.</p><p>Die heutige "Lösung" ist weder transparent noch administrativ einfach zu handhaben. Eine Verbesserung der Situation drängt sich auf.</p>
  • <p>Dem Bundesrat ist das in Artikel 147 der Bundesverfassung verankerte Recht auf Teilnahme an Vernehmlassungsverfahren ein grosses Anliegen. Das von der Bundesversammlung am 18. März 2005 verabschiedete Vernehmlassungsgesetz (VlG; SR 172.061) stellt den Grundsatz auf, dass jede Person und jede Organisation sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen kann (Art. 4 Abs. 1 VlG). Die Bundeskanzlei gibt jede Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens unter Angabe der Vernehmlassungsfrist und der Stelle für den Bezug der Vernehmlassungsunterlagen öffentlich bekannt (Art. 5 Abs. 3 VlG). Jede Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens wird durch die Bundeskanzlei im Bundesblatt publiziert und durch Medienmitteilungen bekanntgegeben, die abonniert werden können (www.admin.ch). Dies gilt allerdings nach dem Gesetz nicht für Verfahren von untergeordneter Bedeutung, also für Anhörungen, die nicht vom Bundesrat, sondern von den Departementen eröffnet werden (Art. 10 Abs. 1 VlG). Alle Vernehmlassungs- und Anhörungsunterlagen werden jedoch auf der Einstiegsseite des Internetangebots der Bundesverwaltung (www.admin.ch) öffentlich zugänglich gemacht (Art. 9 und 10 Abs. 2 VlG). </p><p>Im Vernehmlassungsgesetz werden als erste Gruppe diejenigen Vernehmlassungsteilnehmer aufgeführt, die zur Stellungnahme eingeladen werden müssen, die sogenannten ständigen Vernehmlassungsteilnehmer. Das Gesetz zählt diese Gruppe abschliessend auf: die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft (Art. 4 Abs. 2 Bst. a-d VlG). Neben diesen ständigen Vernehmlassungsteilnehmern, die in der Adressatenliste der Bundeskanzlei aufgeführt sind (Art. 4 Abs. 3 VlG), können als zweite Gruppe je nach Vorlage weitere, im Einzelfall interessierte Kreise eingeladen werden (Art. 4 Abs. 2 Bst. e VlG). Ihnen werden, wie den ständigen Adressaten auch, die Vernehmlassungsunterlagen direkt zugestellt ("Bring-Prinzip"); sie müssen sie nicht von sich aus verlangen bzw. auf der Internetseite herunterladen. Alle anderen Personen oder Organisationen, die somit zur dritten Gruppe gehören und sich an einem bestimmten Vernehmlassungsverfahren beteiligen möchten (Art. 4 Abs. 1 VlG), müssen sich die Unterlagen selbstständig beschaffen ("Hol-Prinzip").</p><p>Wer zu dem im Einzelfall interessierten Kreis, also zur zweiten Gruppe, gehört, ergibt sich nur aus dem konkreten Inhalt der jeweiligen Vorlage. Dies kann nicht im Voraus bestimmt werden. Das Führen einer derartigen Liste, wie von der Motionärin verlangt, ist nicht praktikabel.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass interessierte Organisationen sich nur einmal um die Aufnahme in die für sie relevanten Listen der Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten bemühen müssen. Die Verwaltung soll zudem beauftragt werden, im Sinne der Transparenz für die Öffentlichkeit und die interessierten Organisationen diese Listen allgemein zugänglich zu machen.</p>
  • Eintrag in die Listen der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Mehr Transparenz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Als Präsidentin eines schweizweit tätigen Vereins (Hausverein Schweiz/Habitat Durable Suisse) musste ich feststellen, dass es nicht ganz einfach ist herauszufinden, wo man sich um Aufnahme in die Liste als Vernehmlassungsadressatin bemühen kann. Ist dies in einem Amt gelungen, so ist damit keineswegs sichergestellt, dass man auch zu für den Verein relevanten Fragen aus anderen Ämtern zur Vernehmlassung eingeladen ist. Das hat wohl damit zu tun, dass es keine Stelle gibt, die die Übersicht über diese Listen hat bzw. die die Aufgabe hat, sich um diese Aufgabe zu kümmern.</p><p>Die heutige "Lösung" ist weder transparent noch administrativ einfach zu handhaben. Eine Verbesserung der Situation drängt sich auf.</p>
    • <p>Dem Bundesrat ist das in Artikel 147 der Bundesverfassung verankerte Recht auf Teilnahme an Vernehmlassungsverfahren ein grosses Anliegen. Das von der Bundesversammlung am 18. März 2005 verabschiedete Vernehmlassungsgesetz (VlG; SR 172.061) stellt den Grundsatz auf, dass jede Person und jede Organisation sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen kann (Art. 4 Abs. 1 VlG). Die Bundeskanzlei gibt jede Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens unter Angabe der Vernehmlassungsfrist und der Stelle für den Bezug der Vernehmlassungsunterlagen öffentlich bekannt (Art. 5 Abs. 3 VlG). Jede Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens wird durch die Bundeskanzlei im Bundesblatt publiziert und durch Medienmitteilungen bekanntgegeben, die abonniert werden können (www.admin.ch). Dies gilt allerdings nach dem Gesetz nicht für Verfahren von untergeordneter Bedeutung, also für Anhörungen, die nicht vom Bundesrat, sondern von den Departementen eröffnet werden (Art. 10 Abs. 1 VlG). Alle Vernehmlassungs- und Anhörungsunterlagen werden jedoch auf der Einstiegsseite des Internetangebots der Bundesverwaltung (www.admin.ch) öffentlich zugänglich gemacht (Art. 9 und 10 Abs. 2 VlG). </p><p>Im Vernehmlassungsgesetz werden als erste Gruppe diejenigen Vernehmlassungsteilnehmer aufgeführt, die zur Stellungnahme eingeladen werden müssen, die sogenannten ständigen Vernehmlassungsteilnehmer. Das Gesetz zählt diese Gruppe abschliessend auf: die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sowie die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft (Art. 4 Abs. 2 Bst. a-d VlG). Neben diesen ständigen Vernehmlassungsteilnehmern, die in der Adressatenliste der Bundeskanzlei aufgeführt sind (Art. 4 Abs. 3 VlG), können als zweite Gruppe je nach Vorlage weitere, im Einzelfall interessierte Kreise eingeladen werden (Art. 4 Abs. 2 Bst. e VlG). Ihnen werden, wie den ständigen Adressaten auch, die Vernehmlassungsunterlagen direkt zugestellt ("Bring-Prinzip"); sie müssen sie nicht von sich aus verlangen bzw. auf der Internetseite herunterladen. Alle anderen Personen oder Organisationen, die somit zur dritten Gruppe gehören und sich an einem bestimmten Vernehmlassungsverfahren beteiligen möchten (Art. 4 Abs. 1 VlG), müssen sich die Unterlagen selbstständig beschaffen ("Hol-Prinzip").</p><p>Wer zu dem im Einzelfall interessierten Kreis, also zur zweiten Gruppe, gehört, ergibt sich nur aus dem konkreten Inhalt der jeweiligen Vorlage. Dies kann nicht im Voraus bestimmt werden. Das Führen einer derartigen Liste, wie von der Motionärin verlangt, ist nicht praktikabel.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass interessierte Organisationen sich nur einmal um die Aufnahme in die für sie relevanten Listen der Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten bemühen müssen. Die Verwaltung soll zudem beauftragt werden, im Sinne der Transparenz für die Öffentlichkeit und die interessierten Organisationen diese Listen allgemein zugänglich zu machen.</p>
    • Eintrag in die Listen der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Mehr Transparenz

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