Handel mit CO2-Zertifikaten

ShortId
09.4087
Id
20094087
Updated
28.07.2023 06:51
Language
de
Title
Handel mit CO2-Zertifikaten
AdditionalIndexing
52;Gemeinkosten;Buchführung;Kohlendioxid;Bewilligung;Kontrolle;Emissionszertifikat;Evaluation;Handelsgeschäft
1
  • L05K0601040401, Emissionszertifikat
  • L06K070501020901, Kohlendioxid
  • L04K07010102, Handelsgeschäft
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K07030201, Buchführung
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L06K070302020105, Gemeinkosten
  • L04K08020302, Evaluation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Begriff Emissionshandel umfasst einerseits das nationale Emissionshandelssystem: Schweizer Unternehmen mit verbindlichen Begrenzungszielen erhalten vom Bund Emissionsrechte zugeteilt, die gehandelt werden können. Das nationale Emissionshandelssystem ist seit Anfang 2008 in Betrieb und wird vom Bundesamt für Umwelt (Bafu) beaufsichtigt. Andererseits umfasst der Begriff Emissionshandel den internationalen Handel von projektbasierten Emissionszertifikaten. Dabei müssen folgende zwei Typen von Emissionszertifikaten unterschieden werden:</p><p>- Kyoto-Emissionszertifikate aus Reduktionsprojekten in Entwicklungsländern (Clean Development Mechanism, CDM) bzw. Industrieländern (Joint Implementation, JI). Sie sind durch das Kyoto-Protokoll reguliert und können in beschränktem Umfang an das nationale Reduktionsziel angerechnet werden.</p><p>- "Freiwillige Zertifikate" aus Projekten im In- und Ausland, die frei angeboten und insbesondere von Privatpersonen und Unternehmen für freiwillige Emissionskompensationen gekauft werden. Diese Zertifikate richten sich nach privaten Standards und unterliegen keiner staatlichen Regulierung. Sie sind mit den erstgenannten Emissionszertifikaten nicht kompatibel und dürfen nicht an die Reduktionsverpflichtungen von Unternehmen oder des Staates angerechnet werden.</p><p>Die Antworten beziehen sich primär auf die projektbasierten Emissionszertifikate.</p><p>1.-3. Kyoto-Emissionszertifikate können von jeder natürlichen oder juristischen Person frei gehandelt werden. Einzige Voraussetzung ist der Besitz eines Kontos in einem nationalen Emissionshandelsregister. In der Schweiz wird dieses vom Bafu betrieben. "Freiwillige Zertifikate" können über dieses Register nicht gehandelt werden; im freiwilligen Bereich ist der Handel privatwirtschaftlich organisiert.</p><p>Das Kyoto-Protokoll gibt den rechtlichen Rahmen für den Handel mit Kyoto-Emissionszertifikaten vor. Der Bund konkretisiert die Bestimmungen zum Emissionshandel gestützt auf das CO2-Gesetz vom 8. Oktober 1999 (Art. 2 Abs. 7; SR 641.71). Der Bundesrat legt fest, über welche Projekttypen und in welchem Umfang im Ausland erzielte Emissionsreduktionen an die Reduktionsverpflichtung angerechnet werden dürfen (Art. 4 und 5 der CO2-Anrechnungsverordnung vom 22. Juni 2005; SR 641.711.1). Diese Projekte müssen den international definierten Projektzyklus durchlaufen und werden von Uno-akkreditierten Prüfstellen begutachtet. Zwei durch das Kyoto-Protokoll geschaffene Gremien, der CDM-Exekutivrat und das JI-Aufsichtsgremium, bestimmen, welche Arten von Projekten zugelassen werden können und welche Bedingungen sie zur Zulassung erfüllen müssen.</p><p>4. Es ist nicht auszuschliessen, dass auf dem privaten Markt andere Aktivitäten wie z. B. Ausbildungsprogramme oder Studien "freiwillige Zertifikate" generieren. Für die Ausstellung von Kyoto-Emissionszertifikaten werden nur Aktivitäten berücksichtigt, die nachweislich eine quantifizierbare Emissionsreduktion erzielen.</p><p>5. Der Anteil der Transaktionskosten im Verhältnis zum Wert der generierten Emissionszertifikate hängt stark von Projektart und -grösse ab. Die Transaktionskosten bestehen einerseits aus administrativen Kosten, die bei der Zertifizierung eines Projekts anfallen, und andererseits aus Transaktionskosten beim Handel. Sämtliche Transaktionskosten fliessen in den Zertifikatspreis ein. Sie sind nicht reguliert, da dies einen problematischen Eingriff in den Markt bedeuten würde. Gemäss verfügbaren Informationen bewegt sich der Anteil der Transaktionskosten in der Regel um 20 Prozent.</p><p>6. Von der Uno akkreditierte Prüfstellen validieren und kontrollieren die Reduktionsprojekte und bescheinigen die erzielte Emissionsreduktion. Zudem müssen Gast- und Investorland (Bafu als zuständige Schweizer Behörde) sowie die Uno-Aufsichtsgremien die Projekte bewilligen. "Freiwillige Reduktionsprojekte" werden durch eigene, private Prüfinstanzen kontrolliert.</p><p>7. Die Projekte durchlaufen ein periodisches Monitoring. Emissionszertifikate werden erst ex post ausgestellt, wenn die effektiven Emissionsreduktionen durch die Prüfstelle bescheinigt worden sind. Damit erübrigt sich ein Sanktionsmechanismus.</p><p>8. Die zur Kyoto-Zielerreichung notwendigen Kyoto-Emissionszertifkate werden dem Bund hauptsächlich durch die Stiftung Klimarappen übergeben, welche den Kauf der Zertifikate über den Klimarappen (genauer 1,5 Rappen) pro Liter Treibstoff finanziert. Daneben lassen einige Bundesämter ihre CO2-Emissionen insbesondere aus Dienstflügen kompensieren (vgl. Umweltbericht 2009 der Bundesverwaltung). Die Kompensationen sind freiwilliger Natur und sollen beispielhaften Charakter haben. Die Finanzierung der Kompensation wird über die Reisebudgets der jeweiligen Bundesämter abgewickelt. Diese wurden dabei nicht erhöht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Handel mit CO2-Zertifikaten entwickelt sich immer mehr zu einem unübersichtlichen, internationalen Geschäft für verschiedene Unternehmen, Organisationen und Hilfswerke. Dabei geht es zunehmend auch um grosse Finanzbeträge. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit der Handel mit CO2-Zertifikaten wirksam geregelt und überprüft wird.</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wer ist in der Schweiz berechtigt, mit CO2-Zertifikaten zu handeln? Über welche Voraussetzungen müssen die Händler verfügen? Gibt es internationale verbindliche Regeln?</p><p>2. Welche Rolle spielt der Bund beim internationalen und nationalen CO2-Zertifikatshandel?</p><p>3. Wer bestimmt, welche Art von Projekten zur CO2-Kompensation angerechnet wird?</p><p>4. Werden neben Projekten, welche eine konkrete CO2-Reduktion zur Folge haben, auch andere Projekte mit den Einnahmen aus den CO2-Zertifikaten finanziert wie z. B. Ausbildungsprogramme, Informationsveranstaltungen, Studien, Entwicklungshilfe?</p><p>5. Wie hoch ist der ungefähre Anteil, welcher für die Organisation und Administration des CO2-Zertifikatshandels aufgewendet wird? Gibt es dafür Regeln? Wer kontrolliert diese Kosten?</p><p>6. Wer ist für die Kontrolle der tatsächlich eingesparten CO2-Emissionen aufgrund von CO2-Zertifikaten verantwortlich (In- und Ausland)?</p><p>7. Was passiert, wenn mit verkauften CO2-Zertifikaten die vereinbarten Reduktionsziele nicht erreicht werden? Welche Sanktionsmöglichkeiten sind vorgesehen?</p><p>8. In welchem Umfang werden Steuergelder im Zusammenhang mit den CO2-Zertifikaten verwendet?</p>
  • Handel mit CO2-Zertifikaten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Begriff Emissionshandel umfasst einerseits das nationale Emissionshandelssystem: Schweizer Unternehmen mit verbindlichen Begrenzungszielen erhalten vom Bund Emissionsrechte zugeteilt, die gehandelt werden können. Das nationale Emissionshandelssystem ist seit Anfang 2008 in Betrieb und wird vom Bundesamt für Umwelt (Bafu) beaufsichtigt. Andererseits umfasst der Begriff Emissionshandel den internationalen Handel von projektbasierten Emissionszertifikaten. Dabei müssen folgende zwei Typen von Emissionszertifikaten unterschieden werden:</p><p>- Kyoto-Emissionszertifikate aus Reduktionsprojekten in Entwicklungsländern (Clean Development Mechanism, CDM) bzw. Industrieländern (Joint Implementation, JI). Sie sind durch das Kyoto-Protokoll reguliert und können in beschränktem Umfang an das nationale Reduktionsziel angerechnet werden.</p><p>- "Freiwillige Zertifikate" aus Projekten im In- und Ausland, die frei angeboten und insbesondere von Privatpersonen und Unternehmen für freiwillige Emissionskompensationen gekauft werden. Diese Zertifikate richten sich nach privaten Standards und unterliegen keiner staatlichen Regulierung. Sie sind mit den erstgenannten Emissionszertifikaten nicht kompatibel und dürfen nicht an die Reduktionsverpflichtungen von Unternehmen oder des Staates angerechnet werden.</p><p>Die Antworten beziehen sich primär auf die projektbasierten Emissionszertifikate.</p><p>1.-3. Kyoto-Emissionszertifikate können von jeder natürlichen oder juristischen Person frei gehandelt werden. Einzige Voraussetzung ist der Besitz eines Kontos in einem nationalen Emissionshandelsregister. In der Schweiz wird dieses vom Bafu betrieben. "Freiwillige Zertifikate" können über dieses Register nicht gehandelt werden; im freiwilligen Bereich ist der Handel privatwirtschaftlich organisiert.</p><p>Das Kyoto-Protokoll gibt den rechtlichen Rahmen für den Handel mit Kyoto-Emissionszertifikaten vor. Der Bund konkretisiert die Bestimmungen zum Emissionshandel gestützt auf das CO2-Gesetz vom 8. Oktober 1999 (Art. 2 Abs. 7; SR 641.71). Der Bundesrat legt fest, über welche Projekttypen und in welchem Umfang im Ausland erzielte Emissionsreduktionen an die Reduktionsverpflichtung angerechnet werden dürfen (Art. 4 und 5 der CO2-Anrechnungsverordnung vom 22. Juni 2005; SR 641.711.1). Diese Projekte müssen den international definierten Projektzyklus durchlaufen und werden von Uno-akkreditierten Prüfstellen begutachtet. Zwei durch das Kyoto-Protokoll geschaffene Gremien, der CDM-Exekutivrat und das JI-Aufsichtsgremium, bestimmen, welche Arten von Projekten zugelassen werden können und welche Bedingungen sie zur Zulassung erfüllen müssen.</p><p>4. Es ist nicht auszuschliessen, dass auf dem privaten Markt andere Aktivitäten wie z. B. Ausbildungsprogramme oder Studien "freiwillige Zertifikate" generieren. Für die Ausstellung von Kyoto-Emissionszertifikaten werden nur Aktivitäten berücksichtigt, die nachweislich eine quantifizierbare Emissionsreduktion erzielen.</p><p>5. Der Anteil der Transaktionskosten im Verhältnis zum Wert der generierten Emissionszertifikate hängt stark von Projektart und -grösse ab. Die Transaktionskosten bestehen einerseits aus administrativen Kosten, die bei der Zertifizierung eines Projekts anfallen, und andererseits aus Transaktionskosten beim Handel. Sämtliche Transaktionskosten fliessen in den Zertifikatspreis ein. Sie sind nicht reguliert, da dies einen problematischen Eingriff in den Markt bedeuten würde. Gemäss verfügbaren Informationen bewegt sich der Anteil der Transaktionskosten in der Regel um 20 Prozent.</p><p>6. Von der Uno akkreditierte Prüfstellen validieren und kontrollieren die Reduktionsprojekte und bescheinigen die erzielte Emissionsreduktion. Zudem müssen Gast- und Investorland (Bafu als zuständige Schweizer Behörde) sowie die Uno-Aufsichtsgremien die Projekte bewilligen. "Freiwillige Reduktionsprojekte" werden durch eigene, private Prüfinstanzen kontrolliert.</p><p>7. Die Projekte durchlaufen ein periodisches Monitoring. Emissionszertifikate werden erst ex post ausgestellt, wenn die effektiven Emissionsreduktionen durch die Prüfstelle bescheinigt worden sind. Damit erübrigt sich ein Sanktionsmechanismus.</p><p>8. Die zur Kyoto-Zielerreichung notwendigen Kyoto-Emissionszertifkate werden dem Bund hauptsächlich durch die Stiftung Klimarappen übergeben, welche den Kauf der Zertifikate über den Klimarappen (genauer 1,5 Rappen) pro Liter Treibstoff finanziert. Daneben lassen einige Bundesämter ihre CO2-Emissionen insbesondere aus Dienstflügen kompensieren (vgl. Umweltbericht 2009 der Bundesverwaltung). Die Kompensationen sind freiwilliger Natur und sollen beispielhaften Charakter haben. Die Finanzierung der Kompensation wird über die Reisebudgets der jeweiligen Bundesämter abgewickelt. Diese wurden dabei nicht erhöht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Handel mit CO2-Zertifikaten entwickelt sich immer mehr zu einem unübersichtlichen, internationalen Geschäft für verschiedene Unternehmen, Organisationen und Hilfswerke. Dabei geht es zunehmend auch um grosse Finanzbeträge. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit der Handel mit CO2-Zertifikaten wirksam geregelt und überprüft wird.</p><p>Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wer ist in der Schweiz berechtigt, mit CO2-Zertifikaten zu handeln? Über welche Voraussetzungen müssen die Händler verfügen? Gibt es internationale verbindliche Regeln?</p><p>2. Welche Rolle spielt der Bund beim internationalen und nationalen CO2-Zertifikatshandel?</p><p>3. Wer bestimmt, welche Art von Projekten zur CO2-Kompensation angerechnet wird?</p><p>4. Werden neben Projekten, welche eine konkrete CO2-Reduktion zur Folge haben, auch andere Projekte mit den Einnahmen aus den CO2-Zertifikaten finanziert wie z. B. Ausbildungsprogramme, Informationsveranstaltungen, Studien, Entwicklungshilfe?</p><p>5. Wie hoch ist der ungefähre Anteil, welcher für die Organisation und Administration des CO2-Zertifikatshandels aufgewendet wird? Gibt es dafür Regeln? Wer kontrolliert diese Kosten?</p><p>6. Wer ist für die Kontrolle der tatsächlich eingesparten CO2-Emissionen aufgrund von CO2-Zertifikaten verantwortlich (In- und Ausland)?</p><p>7. Was passiert, wenn mit verkauften CO2-Zertifikaten die vereinbarten Reduktionsziele nicht erreicht werden? Welche Sanktionsmöglichkeiten sind vorgesehen?</p><p>8. In welchem Umfang werden Steuergelder im Zusammenhang mit den CO2-Zertifikaten verwendet?</p>
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