Begrenzung des Steuerabzugs für Millionen-Boni

ShortId
09.4089
Id
20094089
Updated
27.07.2023 19:38
Language
de
Title
Begrenzung des Steuerabzugs für Millionen-Boni
AdditionalIndexing
24;Lohn;Unternehmenssteuer;Steuerabzug;zusätzliche Vergütung;Gehaltsprämie;Steuerrecht;Führungskraft
1
  • L05K0702010102, Gehaltsprämie
  • L05K0702010101, zusätzliche Vergütung
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L05K0702010103, Lohn
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Derzeit gelten selbst die exorbitantesten Lohn- und Bonusbezüge von sogenannten Top-Managern als geschäftsmässig begründeter Aufwand: Unternehmen können die Gesamtvergütung vom Reingewinn abziehen. Das betrifft, in Anlehnung an eine Finma-Formulierung, alle geldwerten Leistungen, welche ein Unternehmen "einer Person im Zusammenhang mit deren Arbeits- oder Organverhältnis direkt oder indirekt für die ihm gegenüber erbrachten Arbeitsleistungen ausrichtet, z. B. Barzahlungen, Sachleistungen, Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen, Renten, Zuteilung von Beteiligungen, Wandel- und Optionsrechten sowie Verzicht auf Forderungen". Gleiches gilt für Antritts- und Abgangsentschädigungen, einschliesslich Ersatzleistungen für verfallene Vergütungsansprüche gegenüber einem früheren Arbeitgeber.</p><p>Neu sollen solche geldwerten Leistungen ab einer gewissen Höhe nicht mehr vollumfänglich von der direkten Bundessteuer abgezogen werden können. Das setzt eine Rahmenbedingung, die die Unternehmenseigentümerinnen und -eigentümer stärkt und in begründeten Fällen sehr hohe Gesamtvergütungen gleichwohl noch zulässt. Goldene Sprungbretter und goldene Fallschirme (Antritts- und Abgangsentschädigungen) sollen ebenfalls erfasst werden.</p><p>Eine solche Regelung wäre keine Abkehr vom Grundsatz der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, wie das Beispiel von Korruptionsgeldern zeigt. Auch sie können gemäss Artikel 59 Absatz 2 DBG nicht in Abzug gebracht werden. Eine Regelung in Artikel 59 DBG könnte etwa so lauten:</p><p>Abs. 2</p><p>... Gesamtvergütungen, welche ein Unternehmen einer Person im Zusammenhang mit deren Arbeits- oder Organverhältnis direkt oder indirekt ausrichtet, gelten für den 1,5 Millionen Franken übersteigenden Betrag höchstens zur Hälfte als geschäftsmässig begründeter Aufwand, Antritts- und Abgangsentschädigungen für den 0,5 Millionen Franken übersteigenden Betrag höchstens zu einem Viertel.</p>
  • <p>In der Wintersession 2008 hat der Nationalrat es - im Einklang mit dem Antrag des Bundesrates - abgelehnt, die Abzugsfähigkeit von Managergehältern auf höchstens eine Million Franken zu beschränken (Motion Rechsteiner Paul 08.3532, Beschränkung der Managerlöhne).</p><p>Der Bundesrat sieht keinen Anlass, von seiner damaligen grundsätzlichen Beurteilung abzurücken. Gehälter und Boni, inklusive Antritts- und Abgangsentschädigungen, wie auch die Beiträge an die Sozialversicherungen sollen deshalb vollumfänglich geschäftsmässig begründeten Aufwand nach Artikel 59 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer darstellen und somit vom steuerbaren Gewinn abziehbar sein.</p><p>Sollten, wie von der Motionärin verlangt, die 1,5 Millionen Franken übersteigende Vergütung nur noch zur Hälfte und die 0,5 Millionen Franken übersteigenden Antritts- und Abgangsentschädigungen nur noch zu einem Viertel als geschäftsmässig begründeter Aufwand berücksichtigt werden, so hätte dies zur Folge, dass nicht mehr der effektive Gewinn besteuert würde. Denn der geschäftsmässig begründete Aufwand - und dazu gehören sämtliche Personalaufwendungen - muss vom steuerbaren Gewinn abzugsfähig sein, weil ansonsten beim Unternehmen ein fiktiver Gewinn aufgerechnet und besteuert würde.</p><p>Aus diesen, durch die Steuersystematik bedingten Umständen darf aber nicht geschlossen werden, dass der Bundesrat Entschädigungen jeglicher Art und Höhe gutheisst. Mit dem von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) per 1. Januar 2010 erlassenen Rundschreiben zu Vergütungssystemen bei Finanzinstituten hat die Schweiz in angemessener Weise reagiert. Das Rundschreiben bezweckt, die Vergütungspraktiken in der Finanzbranche nachhaltig zu beeinflussen. Vergütungssysteme sollen keine Anreize schaffen, unangemessene Risiken einzugehen und damit möglicherweise die Stabilität von Finanzinstituten zu beeinträchtigen. Ein Hauptaugenmerk liegt dabei auf den variablen Vergütungen. Die Finma unterstellt die Vergütungspolitik von Finanzinstituten gestützt auf die Organisationsvorschriften der Finanzmarktgesetze daher aufsichtsrechtlichen Regeln.</p><p>Zudem wird zurzeit im Parlament der Gegenvorschlag des Bundesrates zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" behandelt, indem mit Änderungen des Aktienrechtes der Schutz des Eigentums der Aktionäre weiter verstärkt werden soll. Die zusätzlichen Bestimmungen im Aktienrecht sehen insbesondere vor, dass die Vergütungen des Verwaltungsrates von börsenkotierten Gesellschaften jährlich durch die Generalversammlung genehmigt werden müssen. Ferner soll die Klage auf Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen erleichtert werden.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit dem Rundschreiben der Finma und den sich in der parlamentarischen Beratung befindenden Verschärfungen des Aktienrechtes der Problematik überhöhter Vergütungen in angemessener und genügender Weise begegnet wird, und sieht keinen weiteren Handlungsbedarf. Er verfolgt aber die internationale Entwicklung zu dieser Frage aufmerksam.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage mit untenstehenden Eckpunkten vorzulegen.</p><p>Die Gesamtvergütung, welche ein Unternehmen einer Person im Zusammenhang mit deren Arbeits- oder Organverhältnis direkt oder indirekt ausrichtet, gilt für den 1,5 Millionen Franken übersteigenden Betrag pro Jahr höchstens zur Hälfte als geschäftsmässig begründeter Aufwand im Sinn des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG).</p><p>Antritts- und Abgangsentschädigungen im Sinn des Finma-Rundschreibens 10/1 (Vergütungssysteme) gelten für den 0,5 Millionen Franken übersteigenden Betrag höchstens zu 25 Prozent als geschäftsmässig begründeter Aufwand.</p><p>Diese Regeln sind nicht branchenabhängig. Die Beträge sind zu indexieren.</p>
  • Begrenzung des Steuerabzugs für Millionen-Boni
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Derzeit gelten selbst die exorbitantesten Lohn- und Bonusbezüge von sogenannten Top-Managern als geschäftsmässig begründeter Aufwand: Unternehmen können die Gesamtvergütung vom Reingewinn abziehen. Das betrifft, in Anlehnung an eine Finma-Formulierung, alle geldwerten Leistungen, welche ein Unternehmen "einer Person im Zusammenhang mit deren Arbeits- oder Organverhältnis direkt oder indirekt für die ihm gegenüber erbrachten Arbeitsleistungen ausrichtet, z. B. Barzahlungen, Sachleistungen, Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen, Renten, Zuteilung von Beteiligungen, Wandel- und Optionsrechten sowie Verzicht auf Forderungen". Gleiches gilt für Antritts- und Abgangsentschädigungen, einschliesslich Ersatzleistungen für verfallene Vergütungsansprüche gegenüber einem früheren Arbeitgeber.</p><p>Neu sollen solche geldwerten Leistungen ab einer gewissen Höhe nicht mehr vollumfänglich von der direkten Bundessteuer abgezogen werden können. Das setzt eine Rahmenbedingung, die die Unternehmenseigentümerinnen und -eigentümer stärkt und in begründeten Fällen sehr hohe Gesamtvergütungen gleichwohl noch zulässt. Goldene Sprungbretter und goldene Fallschirme (Antritts- und Abgangsentschädigungen) sollen ebenfalls erfasst werden.</p><p>Eine solche Regelung wäre keine Abkehr vom Grundsatz der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, wie das Beispiel von Korruptionsgeldern zeigt. Auch sie können gemäss Artikel 59 Absatz 2 DBG nicht in Abzug gebracht werden. Eine Regelung in Artikel 59 DBG könnte etwa so lauten:</p><p>Abs. 2</p><p>... Gesamtvergütungen, welche ein Unternehmen einer Person im Zusammenhang mit deren Arbeits- oder Organverhältnis direkt oder indirekt ausrichtet, gelten für den 1,5 Millionen Franken übersteigenden Betrag höchstens zur Hälfte als geschäftsmässig begründeter Aufwand, Antritts- und Abgangsentschädigungen für den 0,5 Millionen Franken übersteigenden Betrag höchstens zu einem Viertel.</p>
    • <p>In der Wintersession 2008 hat der Nationalrat es - im Einklang mit dem Antrag des Bundesrates - abgelehnt, die Abzugsfähigkeit von Managergehältern auf höchstens eine Million Franken zu beschränken (Motion Rechsteiner Paul 08.3532, Beschränkung der Managerlöhne).</p><p>Der Bundesrat sieht keinen Anlass, von seiner damaligen grundsätzlichen Beurteilung abzurücken. Gehälter und Boni, inklusive Antritts- und Abgangsentschädigungen, wie auch die Beiträge an die Sozialversicherungen sollen deshalb vollumfänglich geschäftsmässig begründeten Aufwand nach Artikel 59 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer darstellen und somit vom steuerbaren Gewinn abziehbar sein.</p><p>Sollten, wie von der Motionärin verlangt, die 1,5 Millionen Franken übersteigende Vergütung nur noch zur Hälfte und die 0,5 Millionen Franken übersteigenden Antritts- und Abgangsentschädigungen nur noch zu einem Viertel als geschäftsmässig begründeter Aufwand berücksichtigt werden, so hätte dies zur Folge, dass nicht mehr der effektive Gewinn besteuert würde. Denn der geschäftsmässig begründete Aufwand - und dazu gehören sämtliche Personalaufwendungen - muss vom steuerbaren Gewinn abzugsfähig sein, weil ansonsten beim Unternehmen ein fiktiver Gewinn aufgerechnet und besteuert würde.</p><p>Aus diesen, durch die Steuersystematik bedingten Umständen darf aber nicht geschlossen werden, dass der Bundesrat Entschädigungen jeglicher Art und Höhe gutheisst. Mit dem von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) per 1. Januar 2010 erlassenen Rundschreiben zu Vergütungssystemen bei Finanzinstituten hat die Schweiz in angemessener Weise reagiert. Das Rundschreiben bezweckt, die Vergütungspraktiken in der Finanzbranche nachhaltig zu beeinflussen. Vergütungssysteme sollen keine Anreize schaffen, unangemessene Risiken einzugehen und damit möglicherweise die Stabilität von Finanzinstituten zu beeinträchtigen. Ein Hauptaugenmerk liegt dabei auf den variablen Vergütungen. Die Finma unterstellt die Vergütungspolitik von Finanzinstituten gestützt auf die Organisationsvorschriften der Finanzmarktgesetze daher aufsichtsrechtlichen Regeln.</p><p>Zudem wird zurzeit im Parlament der Gegenvorschlag des Bundesrates zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" behandelt, indem mit Änderungen des Aktienrechtes der Schutz des Eigentums der Aktionäre weiter verstärkt werden soll. Die zusätzlichen Bestimmungen im Aktienrecht sehen insbesondere vor, dass die Vergütungen des Verwaltungsrates von börsenkotierten Gesellschaften jährlich durch die Generalversammlung genehmigt werden müssen. Ferner soll die Klage auf Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen erleichtert werden.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit dem Rundschreiben der Finma und den sich in der parlamentarischen Beratung befindenden Verschärfungen des Aktienrechtes der Problematik überhöhter Vergütungen in angemessener und genügender Weise begegnet wird, und sieht keinen weiteren Handlungsbedarf. Er verfolgt aber die internationale Entwicklung zu dieser Frage aufmerksam.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage mit untenstehenden Eckpunkten vorzulegen.</p><p>Die Gesamtvergütung, welche ein Unternehmen einer Person im Zusammenhang mit deren Arbeits- oder Organverhältnis direkt oder indirekt ausrichtet, gilt für den 1,5 Millionen Franken übersteigenden Betrag pro Jahr höchstens zur Hälfte als geschäftsmässig begründeter Aufwand im Sinn des Gesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG).</p><p>Antritts- und Abgangsentschädigungen im Sinn des Finma-Rundschreibens 10/1 (Vergütungssysteme) gelten für den 0,5 Millionen Franken übersteigenden Betrag höchstens zu 25 Prozent als geschäftsmässig begründeter Aufwand.</p><p>Diese Regeln sind nicht branchenabhängig. Die Beträge sind zu indexieren.</p>
    • Begrenzung des Steuerabzugs für Millionen-Boni

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